11.03.2010

Ob im öffentlichen Nahverkehr, im Regionalzug oder auf weiteren Strecken - Verspätungen oder Zugausfälle kennt wohl jeder Bahnreisende. Ein paar Minuten hin oder her machen den meisten Fahrgästen zwar nichts aus. Verpasst man jedoch den Anschlusszug, zieht sich die Reise meist in die Länge. Besonders bei Geschäftsterminen kann dies im schlimmsten Fall zur Absage der Verabredung führen. Einen Überblick über die Rechte von Bahnkunden liefert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
Das Fahrgastrechtegesetz regelt die Ersatz- und Entschädigungsansprüche von Bahnreisenden für alle Eisenbahnunternehmen verbindlich, ganz gleich, ob es sich um die Deutsche Bahn oder einen privaten Betreiber handelt. Verspätungen werden nicht für einzelne Abschnitte, sondern für die gesamte Bahnreise betrachtet. Das heißt: Verspätet sich ein Zug oder fällt eine Verbindung aus und zieht sich die gesamte Reisedauer dadurch so sehr in die Länge, dass der Reisende seinen Zielort mehr als 60 Minuten zu spät erreicht, hat der Fahrgast Anspruch auf Entschädigung. Völlig unerheblich ist dabei, ob die ursprüngliche Verspätung nur ein paar Minuten oder über eine Stunde betragen hat. Ausschlaggebend ist allein die Ankunftszeit am Zielort.
"Liegt der Grund für eine Verspätung oder einen Ausfall außerhalb des von der Eisenbahngesellschaft zu vertretenden Bereichs, geht der Fahrgast leer aus", warnen die Rechtsexperten der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Mögliche Gründe können polizeiliche Gleissperrungen oder eine Verzögerung der Weiterfahrt nach einem Unfall auf den Gleisen sein. Auch für Inhaber von Zeitkarten wie z.B. der "BahnCard 100" gelten besondere Bedingungen. Sollte ein Erstattungsbetrag zudem die so genannte "Bagatellgrenze" von vier Euro unterschreiten, ist das Bahnunternehmen nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet.
Ist absehbar, dass ein Nahverkehrszug mit einer Verspätung von mindestens 20 Minuten am Zielort eintreffen wird, hat der Fahrgast das Recht, auf einen höherwertigen Zug auszuweichen. Ist der Fahrgast nachts unterwegs, d.h. planmäßige Ankunft seines Zuges wäre zwischen 0.00 Uhr und 5 Uhr, und es gibt keine Alternativverbindung, so kann er bei Verspätungen von mindestens einer Stunde auch ein Taxi nehmen. Die Kosten werden in Höhe von maximal 80 Euro ersetzt. Außerdem haben Kunden ein Recht auf ein Taxi, wenn der letzte fahrplanmäßige Zug ausfällt und sie sonst nicht mehr vor Mitternacht ankommen würden.
Für alle Beanstandungen hält der TBNE (Tarifverband der Bundeseigenen und Nichtbundeseigenen Eisenbahnen in Deutschland) unter der Internetadresse http://www.fahrgastrechte.info ein entsprechendes Fahrgast-Beschwerdeformular bereit. Dieses ist auch in den Service-Zentren der über 80 beteiligten Bahnunternehmen erhältlich. Um spätere Probleme im Erstattungsprozess zu vermeiden, empfiehlt es sich, dem Formular Kopien der Ersatzfahrkarte oder auch der Hotelrechnung beizufügen und sich die Verspätung bereits im Zug oder am Bahnhof vom Bahnpersonal bestätigen zu lassen. Wenn Fahrgäste trotzdem Probleme bei der Abwicklung ihrer Ansprüche durch die Beförderungsunternehmen haben sollten, steht ihnen die neu geschaffene "Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr" (www.soep-online.de) als Anlaufstelle zur Verfügung.
Kurzfassung:
Ob im öffentlichen Nahverkehr, im Regionalzug oder auf weiteren Strecken - Verspätungen oder Zugausfälle kennt wohl jeder Bahnreisende. Ein paar Minuten sind in der Regel kein Problem. Doch klappt es deshalb nicht mehr mit dem Anschluss, dann kann sich eine Reise erheblich in die Länge ziehen. Das Gesetz für Fahrgastrechte im Nah- und Fernverkehr regelt die Ersatz- und Entschädigungsansprüche von Bahnreisenden für alle Eisenbahnunternehmen verbindlich, so die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Verspätungen werden für die gesamte Bahnreise betrachtet. Im Schienenfernverkehr beläuft die Entschädigung bei einer Gesamtverspätung von mehr als einer Stunde auf 25 Prozent des Fahrpreises, bei über 120 Minuten auf 50 Prozent. Ist absehbar, dass ein Nahverkehrszug mit einer Verspätung von mehr als 20 Minuten am Zielort eintreffen wird, hat der Fahrgast das Recht, auf einen höherwertigen Zug auszuweichen. Grundsätzlich gilt für alle Arten von Erstattungs- oder Ersatzansprüchen: Um spätere Probleme im Erstattungsprozess zu vermeiden sollten immer Kopien der Ersatzfahrkarte oder auch der Hotelrechnung dem offiziellen Beschwerdeformular beigefügt werden.