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18.02.2010

Geschwindigkeit, Vorfahrtsregeln, Fahrtrichtung - wie man sich im Straßenverkehr korrekt verhält, das ist in der Straßenverkehrsordnung festgeschrieben. Diese gängigen Regeln gelten aber auf Parkplätzen nur mit Einschränkungen - selbst dann, wenn das Hinweisschild "Hier gilt die StVO" aufgestellt ist. Welche Gesetze hier greifen, und was man zur Unfallvermeidung wissen sollte, erläutern die Experten der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
Die Straßenverkehrsordnung (kurz: StVO) gilt grundsätzlich überall dort, wo öffentlicher Verkehr stattfindet, also auf Straßen aller Art ebenso wie auch auf öffentlich genutzten Parkplätzen - etwa dem Parkplatz vor dem Supermarkt. Dennoch hat sich in der Rechtsprechung der vergangenen Jahre ein Unterschied herauskristallisiert. "Die Besonderheit liegt darin, dass die Gerichte Parkplätze nicht wie normale Straßen behandeln und auf diesen Verkehrsflächen daher andere Grundsätze zum Tragen kommen", erklären die D.A.S. Juristen. "So dient ein Parkplatz in erster Linie dem ruhenden Verkehr."
An der Einfahrt der meisten Supermarkt-Parkplätze steht das Schild "Hier gilt die StVO". Man sollte sich aber bewusst machen, dass sich die Regeln uneingeschränkt nur auf §1 der StVO beziehen. Dieser Paragraph fordert von den Verkehrsteilnehmern auf einem Parkplatz ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht ein. Das bedeutet in der Praxis, dass man beispielweise auf dem Parkplatz nur in Schrittgeschwindigkeit mit höchstens 10 km/h und in ständiger Bremsbereitschaft fahren darf. Überhöhte Geschwindigkeit führt regelmäßig zu einer Teilschuld bei einem Zusammenstoß, auch wenn der andere Verkehrsteilnehmer - ohne ausreichend zu schauen - rückwärts aus einer Parkbucht fährt. Aber auf Parkplätzen gelten noch weitere Regeln, die sich von denen im normalen Straßenverkehr unterscheiden: So werden die Fahrspuren auf einem Parkplatz nicht wie Vorfahrtstraßen behandelt, denn sie dienen oftmals ausschließlich zur Suche von Parkbuchten. Zudem stellen die Pfeile auf der Fahrbahn lediglich eine Fahrtrichtungsempfehlung dar. Sie sollte zwar befolgt werden, doch muss man mit "Falschfahrern" jederzeit rechnen. Diese beiden Regeln bekräftigten die Richter des Amtsgerichts Homburg (Az. 4 C 175/02): Auf einem Supermarktparkplatz stießen zwei Fahrzeuge zusammen: Das eine parkte aus, das andere suchte einen geeigneten Parkplatz. Der Schaden wurde zu je 50 Prozent aufgeteilt - der Ausparkende hätte größere Vorsicht walten lassen, der Einparkende mit steter Bremsbereitschaft fahren müssen, begründeten die Richter. "Bei Unfällen auf Parkplätzen geben die Gerichte, im Gegensatz zu Unfällen auf normalen Straßen, in den meisten Fällen beiden Beteiligten eine Teilschuld", so die D.A.S. Juristen, "und weisen darauf hin, dass auf Supermarktparkplätzen §1 der StVO selbst dann greift, wenn das Schild fehlt."
Die auf öffentlichen Straßen geltende Regel "rechts vor links" (§ 8 StVO) kann auf Parkplätzen nicht uneingeschränkt übernommen werden. Von rechts aus Parkbuchten kommende Fahrzeuge genießen generell keine Vorfahrt. Bei sich kreuzenden Fahrspuren auf Parkplätzen greift die Regel dann, wenn die angelegten Fahrspuren zwischen den Parkplätzen eindeutig Straßencharakter haben. Das bedeutet, das Fahrbahnnetz auf dem Parkplatz unterscheidet sich deutlich von den Abstellplätzen (Amtsgericht Solingen, Az. 11 C 193/06). Die Gerichte urteilen in diesen Fällen nicht immer ganz einheitlich.
Da die Straßenverkehrsordnung nur dort gilt, wo öffentlicher Verkehr stattfindet, hat sie keinen Einfluss auf Privatparkplätze. Dazu gehören abgesperrte Stellflächen von Firmen oder Vereinen. Welche Regeln dort gelten, kann der Besitzer frei entscheiden und beispielsweise die Vorfahrtsregelung der StVO anwenden. Rechtlich in Stein gemeißelt ist damit jedoch noch nichts. So gilt der Grundsatz: Verkehrszeichen auf Privatgeländen sind eine Orientierungshilfe - rechtlich verlassen sollte man sich darauf aber nicht. Bei einem Unfall auf einem Privatgrundstück entscheiden in letzter Instanz die Gerichte je nach den individuellen Umständen.
Kurzfassung:
Vorfahrt, Tempo, Fahrtrichtung: Die Rechte und Pflichten aller Verkehrsteilnehmer werden in der Straßenverkehrsordnung, kurz StVO, geregelt. Sie greift immer dort, wo öffentlicher Verkehr stattfindet - von der Autobahn bis hin zum Supermarkt-Parkplatz. Doch in der Rechtsprechung hat sich für die Parkplätze eine rechtliche Besonderheit herauskristallisiert, weiß die D.A.S. Rechtsschutzversicherung: "Selbst wenn dort das Schild 'Hier gilt die StVO, steht, gelten nicht die üblichen Regeln des normalen Straßenverkehrs." Das bedeutet in der Praxis: Es greift in erster Linie §1 der StVO. Dieser Paragraph besagt, dass die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht erfordert. Somit darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und in ständiger Bremsbereitschaft gefahren werden. Zudem werden die Fahrspuren auf einem Parkplatz nicht ohne weiteres wie Vorfahrtstraßen behandelt - sie dienen ausschließlich zur Suche von Parkbuchten. Und: Die Pfeile auf der Fahrbahn stellen lediglich eine Fahrtrichtungsempfehlung dar, mit "Falschfahrern" ist also jederzeit zu rechnen. Bei Unfällen auf öffentlichen Parkplätzen geben die Gerichte meist beiden Beteiligten eine Teilschuld. Zudem gilt auf diesem Gelände immer §1 der StVO - selbst wenn kein Schild extra darauf hinweist. Die Straßenverkehrsordnung greift jedoch nicht auf Privatparkplätzen: Hier kann der Grundstücksbesitzer frei entscheiden, welche Regeln gelten. So ist es ihm etwa erlaubt, Falschparker auf dessen Kosten abschleppen zu lassen.
Die Regel "rechts vor links" (§ 8 StVO) gilt nicht für den Autofahrer, der von einer lediglich der Zufahrt auf Parkplätze oder Parkplatzbereiche dienenden Straße eines Einkaufszentrums auf eine an diese angrenzende oder diese durchquerende Durchgangs- oder Umlaufstraße auffahren möchte. Der Autofahrer auf der Durchgangs- bzw. Umlaufstraße hat Vorfahrt (§ 10 StVO).
Oberlandesgericht Naumburg, Az. 10 U 28/06.