ivw
26.11.2009

Vorsicht bei Schlüsseldiensten

So schützt man sich vor unseriösen Anbietern



Einen Augenblick nicht aufgepasst und schon ist es passiert: Die Wohnungstür fällt zu und der Schlüssel liegt in der Wohnung. Die Not ist groß, die Angst vor der hohen Rechnung des Schlüsseldienstes ebenfalls. Doch das muss - und sollte - nicht sein: Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung gibt Tipps für das richtige Verhalten im Ernstfall.




Geht man im Notfall überlegt vor, kann man Ärger und überhöhte Kosten beim Einsatz eines Schlüsseldienstes vermeiden. Das beginnt schon mit der präventiven Suche nach einem seriösen Dienstleister in der Nähe des Wohnortes, dessen Telefonnummer vorsichtshalber im Handy abgespeichert werden sollte. Bei der Suche nach dem richtigen Schlüsseldienst empfiehlt es sich, mehrere Anbieter vor Ort zu testen. Wichtig ist der Sitz des Unternehmens, da häufig trotz nahe gelegener Ortsnummer Telefonverbindungen an das andere Ende der Stadt weitergeschaltet werden. So lassen sich im Zweifel hohe Anfahrtskosten vermeiden. Zudem ist es ratsam, nachzufragen, wann der Monteur eintreffen wird. "Der Kunde sollte schon bei der telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Schlüsseldienst einen Festpreis für die Anfahrt und das Öffnen der Türe sowie eventuelle Nacht- oder Feiertagszuschläge inklusive Mehrwertsteuer vereinbaren", raten die Rechtsexperten der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Deshalb muss die Situation möglichst exakt geschildert werden: Ist die Tür nur ins Schloss gefallen, ist sie abgeschlossen oder steckt innen der Schlüssel noch im Schloss? Denn eine zugefallene Tür lässt sich meist schnell und problemlos öffnen, ohne dass der Zylinder oder das ganze Türschloss zerstört werden müssen. Unseriöse Firmen beschädigen bei der Notöffnung möglichst viel und machen anschließend überhöhte Kosten für neues Material geltend. Solche Dienstleister können sich sogar wegen Betrug (§ 263 StGB), Wucher (§ 291 StGB) und Nötigung (240 StGB) strafbar machen (LG Bonn, Az. 37 M 2/06). Der Name des Ansprechpartners und der Firma, die Vertragspartner ist, sind weitere wichtige Informationen, da häufig die Telefonnummer eines Schlüsseldienstes nur zu einem Callcenter verbindet, das ein Subunternehmen beauftragt. Im Beschwerdefall ist es jedoch leichter, direkt mit dem beauftragten Unternehmen zu verhandeln. "Lassen Sie sich bei Ihrer Nachfrage nicht abwimmeln", empehlen die Juristen der D.A.S. "Eine Firma ist verpflichtet, telefonisch mitzuteilen, wer als Vertragspartner von welchem Ausgangsort geschickt wird."

Seriöser Dienstleister = seriöse Kosten

Viele - auch seriöse - Firmen verlangen Sofortkasse. Erscheint der Preis zu hoch, kann der Kunde zunächst nur einen angemessenen Teilbetrag bezahlen und sich dann über die ortsüblichen Kosten informieren. Hier helfen die lokalen Verbraucherzentralen weiter. "Sind die berechneten Kosten mehr als doppelt so hoch wie der ortsübliche Preis, überschreiten sie die Wuchergrenze", erläutern die D.A.S. Rechtsexperten. "Der Betroffene muss dann nur einen angemessenen Anteil bezahlen." Das heißt, im Falle von deutlich überhöhten Preisen sollte man die Restzahlung endgültig verweigern. Bei offensichtlichen Wucherpreisen entscheiden die Gerichte zugunsten der Verbraucher (AG Bremen, Az. 4 C 12/08, OLG Frankfurt, Az. 6 W 218/01). Hat der Geschädigte schon alles bezahlt, kann der überhöht bezahlte Betrag gerichtlich zurückgefordert werden. Die Tarife differieren je nach Ort und Anbieter stark. Weitere Faktoren sind Wochentag und Uhrzeit. Nach 18:00 Uhr oder samstags fallen in der Regel Zuschläge an. An Sonn- und Feiertagen kann es richtig teuer werden. Hier sind Aufpreise von 150 Prozent des Normalpreises durchaus üblich.

Treffen vor der Tür

Beim Eintreffen des Monteurs sollte der Betroffene sich nochmals Namen des Unternehmens, Anschrift und Namen des Monteurs bestätigen lassen und ausdrücklich klären, welche Arbeiten erledigt werden müssen. Eine nur ins Schloss gefallene Tür lässt sich meist mit einem Draht öffnen.



Kurzfassung

Wucherpreise für Türöffnung

So lässt sich Schlüsseldienst-Abzocke vermeiden

Wer sich ausgesperrt hat, muss für die Türöffnung durch den Schlüsseldienst mitunter tief in die Tasche greifen. "Sind die berechneten Kosten allerdings mehr als doppelt so hoch wie der ortsübliche Preis, überschreiten sie die Wuchergrenze und der Betroffene muss nur einen angemessenen Anteil bezahlen", so die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Wer einen Schlüsseldienst benötigt, sollte die Preise verschiedener Anbieter vergleichen und sich dabei einen Endpreis nennen lassen, der Kosten für Türöffnung, Anfahrt und Nacht- oder Feiertagszuschläge und Mehrwertsteuer beinhaltet. Es empfiehlt sich schon bei der telefonischen Auftragsvergabe die Situation genau zu schildern: Ist die Tür nur ins Schloss gefallen oder abgeschlossen, steckt ein Schlüssel von innen? Viele - auch seriöse - Firmen verlangen Sofortkasse. Erscheint der Preis zu hoch, kann man zunächst nur einen angemessenen Teilbetrag bezahlen und sich dann über die ortsüblichen Kosten für die erbrachte Leistung informieren. Im Falle von Wucher sollte der Geschädigte die Restzahlung endgültig verweigern. Hat er schon alles bezahlt, kann er den überhöhten Betrag gerichtlich zurückfordern.



Urteile

Wenn der Schlüsseldienst zu viel kassiert

Trotz ausdrücklicher Vergütungsvereinbarung für eine Nottüröffnung kann der Auftraggeber vom beauftragten Schlüsseldienst die Rückerstattung geleisteter Zahlungen verlangen, wenn der Preis sich als deutlich überhöht erweist. Für die Annahme eines besonders groben Missverhältnisses genügt, dass der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der der Gegenleistung. In diesem Fall ist der beauftragte Schlüsseldienst lediglich zum Einbehalt desjenigen Betrages berechtigt, der dem tatsächlichen Wert der von ihm geleisteten Arbeit entspricht.
AG Bremen, Urteil vom 21.4.2009, Az. 4 C 12/08

Abzocke als Wettbewerbsverstoß

Der Verstoß eines Schlüsseldienstes gegen das Wucherverbot durch Preise, die mehr als 100 Prozent über einer noch angemessenen Vergütung liegen, kann einen Wettbewerbsverstoß darstellen.
OLG Frankfurt, Urteil vom 04.01.2002, Az. 6 W 218/01

Verurteilung wegen Betrug, Wucher und Nötigung

Schlüsseldienste, die bei der Öffnung der Haustür möglichst viel beschädigen, um einen höheren Preis zu erreichen, machen sich wegen Betrug und Wucher strafbar. Drohen sie mit dem Ausbau der eingebauten Teile bei Nichtbezahlungen, ist zudem der Tatbestand der Nötigung gegeben.
LG Bonn, Urteil vom 05.05.2006, Az. 37 M 2/06

Zuletzt aktualisiert am 30.11.2009

Die Informationen auf unserer Homepage sind sorgfältig recherchiert. Eine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Beiträge kann jedoch nicht übernommen werden.
  • Druckversion
  • Zurück
Pfad zur aktuellen Seite
Sie befinden sich hier: Start > Verbraucherinformation > 2009
Hauptnavigation
Webseiten der D.A.S.
Allgemeine Seiten
Europas Nr.1 im Rechtsschutz.
 
Suchbegriff eingeben - mit Enter-Taste Suche starten