
Weltweit mehren sich die Zeichen: Die schlimmste Wirtschaftskrise aller Zeiten scheint allmählich überstanden. Doch das zarte Pflänzchen wirtschaftlicher Erholung trägt mitunter paradoxe Blüten. Laut KfW-ifo-Mittelstandsbarometer (Oktober 2009) winken nicht wenigen Handwerksbetrieben zwar endlich wieder die heiß ersehnten, größeren Aufträge.
Doch Projekte, die sich über lange Zeiträume hinziehen, verlangen dem Auftragnehmer meist hohe Vorleistungen ab. Viele Unternehmen geraten so an die Grenze ihrer Zahlungsfähigkeit. Ein Ausweg aus der Misere liegt in Abschlagszahlungen für erbrachte Teilleistungen. Was sich hier seit Anfang des Jahres geändert hat und wie besonders kleine und mittlere Betriebe vom neuen Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) profitieren, hat die D.A.S Rechtsschutzversicherung im Branchenratgeber "Recht für Handwerk und Gewerbe" zusammengefasst.
Die bisherige gesetzliche Regelung zu Abschlagszahlungen erwies sich in der Praxis vielfach als zu starr. Sie gestattete die Abrechnung nur in eng gezogenen Grenzen und Abschlagszahlungen waren an einen ganz bestimmten Leistungsfortschritt gebunden. Der Auftragnehmer konnte nur in sich abgeschlossene Teile des Werks in Rechnung stellen. Die rechtliche Kopplung zwischen einer Teilabnahmefähigkeit und der Zahlungspflicht sorgte häufig für Probleme.
"Anstelle eines abgeschlossenen Teils der Leistung kann der Unternehmer, seit Inkrafttreten des neuen Forderungssicherungsgesetzes (FoSiG) am 01.01.2009, jederzeit Abschlagszahlungen in Rechnung stellen - sofern durch die erfolgten Arbeiten ein Wertzuwachs am begonnenen Werk entstanden ist, der dem Kunden zugute kommt", erklären die Rechtsexperten der D.A.S. Die neue Situation und verdeutlichen sie mit einem Beispiel: "Für eine Abschlagszahlung nach § 632a BGB reicht es jetzt beispielsweise, dass ein Handwerksbetrieb bereits auf einer Etage ein Treppengeländer montiert hat. Oder dass die Instandsetzung eines wertvollen Oldtimers einen bestimmten Betrag an Leistung und Ersatzteilen verschlungen hat". Auch die Möglichkeiten des Kunden, eine Zahlung zu verweigern, haben sich geändert: Seit Inkrafttreten der Neuregelung bilden unwesentliche Mängel keinen ausreichenden Grund mehr für eine Zahlungsverweigerung, was zu einer eindeutigen Stärkung der Handwerksbetriebe gegenüber ihren Schuldnern geführt hat.
"Natürlich bedeutet die Neuregelung nicht, dass Forderungen nun völlig frei und nach eigenem Ermessen gestellt werden können", geben die D.A.S. Rechtsexperten zu bedenken. Um für klare Verhältnisse zu sorgen, sieht der Gesetzgeber eine ebenso klare Aufstellung der erbrachten Leistungen vor. Eine übersichtliche und eindeutige Leistungsbeschreibung zeigt, wie sich der Wertzuwachs seit Auftragserteilung bzw. seit der letzten Abschlagsrechnung darstellt. Nach dem neuen Forderungssicherungsgesetz sind alle Auftragnehmer dazu verpflichtet, die Leistungsbeschreibung zusammen mit der Abschlagsrechnung an ihren Kunden zu übergeben. Entscheidend ist dabei, dass der Kunde auf einen Blick erkennt, welche Leistungen mit dem Abschlag abgegolten werden. Ist der Auftraggeber Verbraucher, ist ihm mit der ersten Abschlagszahlung zudem eine Sicherheit für seinen Erfüllungsanspruch in Höhe von 5 Prozent der Auftragssumme zu stellen.
Für die Abschlagsrechnung ist es wichtig, dass die Leistungserbringer ihren Arbeitsfortschritt möglichst sauber und vor allem kontinuierlich dokumentieren. Nur so können sie zu jeder Zeit stichhaltig nachweisen, welche Teilleistung wann erbracht wurde und was sie zu welchen Konditionen abrechnen möchten. Spielt der Materialverbrauch eine wichtige Rolle, sollte der Abschlagsrechnung und der Leistungsbeschreibung zusätzlich noch eine überschlägige Mengenermittlung beifüget werden.
Ein weiterer Vorteil des neuen Gesetzes liegt zudem in der Tatsache, dass Abschlagszahlungen nicht an zeitliche Einschränkungen gebunden sind. Sobald ein dokumentierter Wertzuwachs im Sinne des § 632 a BGB vorliegt, kann auch ein Abschlag verlangt werden. Trotzdem empfehlen die Rechtsexperten den moderaten Einsatz von Abschlagsrechnungen: "Die gesetzlichen Neuregelungen haben die Position der Handwerker deutlich verbessert. Sogar kleinen und mittleren Betrieben ist es nun möglich, auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten größere Aufträge anzunehmen, ohne dabei um ihre Zahlungsfähigkeit oder sogar ihre Existenz fürchten zu müssen. Im Gegenzug sollten Aufraggeber nun auch nicht mit Massenabschlägen unter Dauerbeschuss genommen werden."