
In Zeiten knapper Kassen wächst bei manch einem die Versuchung, Dienstleistungen ohne Rechnung, also "schwarz", zu erbringen oder unter Umgehung des Fiskus in Anspruch zu nehmen. Auf den ersten Blick können Kunden und Auftragnehmer auf diese Weise zwar etwas Geld sparen. Aber das Risiko ist die Einsparung nicht wert: Zum einen wehrt sich der Staat konsequent mit hohen Strafen gegen alle Versuche, Leistungen "unter der Hand" anzubieten und abzurechnen.
Zum anderen werden die Folgen meist unterschätzt, die etwa Mängel bei der Arbeitsausführung für Auftragnehmer und Kunden haben können. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung nimmt das Thema genauer unter die Lupe.
Nach einer aktuellen Schätzung des Ökonomen Friedrich Schneiders wird das Volumen der Schwarzarbeit in Deutschland im Jahr 2009 auf rund 352 Mrd. Euro anwachsen - ein gigantischer Schaden für die Gesellschaft. Zudem gefährden die Billigangebote der Schwarzarbeiter die Existenz gewissenhaft tätiger Betriebe, denen Aufträge versagt bleiben.
Anders ist es, wenn jemand Leistungen in erheblichem Umfang erbringt, ohne seinen Pflichten als Steuerzahler und Sozialversicherungsbeitragszahler nachzukommen. Denn wenn die Zollverwaltung, die Landesfinanzbehörde, die Bundesagentur für Arbeit oder die Rentenversicherungsträger auf Schwarzarbeit stoßen, drohen Nachzahlungen und hohe Bußgelder. Wer am Finanzamt vorbei arbeitet, macht sich zudem strafbar.
Wer denkt, dass die Gefahr der Aufdeckung gering ist, irrt. Zeitungsverlage müssen zum Beispiel den Namen und die Anschrift von Auftraggebern mitteilen, die der anonymen Chiffreanzeige für Schwarzarbeit verdächtig sind. Und spätestens dann, wenn Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden, wird das heimliche Geschäft schnell öffentlich.)
Leider wird nämlich über das Strafrisiko hinaus oft vergessen, dass Schwarzarbeit sowohl für den Auftragnehmer als auch Auftraggeber im Hinblick auf Gewährleistungsfragen eine Zeitbombe darstellt. Das Bürgerliche Gesetzbuch macht deutlich: Werkverträge, die in gegenseitigem Wissen durch Schwarzarbeit erfüllt werden, sind nichtig. Die gilt zumindest dann, wenn der Vertrag bei vereinbarter ordnungsgemäßer Rechnungslegung nicht zu denselben Konditionen abgeschlossen worden wäre. So kann es schon bei der Höhe der Werklohnforderung zu Problemen kommen, wenn der Kunde diese verweigert. Dennoch ist der Handwerker keineswegs von der Gewährleistungspflicht befreit. Er kann sich also nicht generell darauf berufen, dass es keinen gültigen Vertrag gegeben hat, wenn zum Beispiel der Kunde Mängel geltend macht (BGH, Az.: VII ZR 42/07 vom 24. April 2008). Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen im Betriebsalltag im D.A.S. Ratgeber "Recht für Handwerk und Gewerbe". Vorbestellungen unter: ratgeber@hartzcommunication.de
Ein Handwerker hatte ohne Rechnung die Terrasse eines Hauses abgedichtet und mit Holz ausgelegt. Kurz nach Fertigstellung der Terrasse kam es zu einem Wasserschaden in der darunter liegenden Einliegerwohnung. Der Auftraggeber machte Gewährleistungsansprüche geltend. Der Bundesgerichtshof orientierte sich am Grundsatz von Treu und Glauben: Da das Material schon beim Auftraggeber verbaut sei, verhalte der Handwerker sich treuwidrig, wenn er die Gewährleistung einfach mit Hinweis auf die, seinem eigenen Vorteil dienende "Ohne-Rechnung-Abrede", verweigere. Der Bauherr erhielt Anspruch auf Gewährleistung. Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.04.2008, Az. VII ZR 42/07
Ein Metallbauer hatte Dachdecker-Arbeiten durchgeführt, die sein Betrieb nur als Nebenleistungen erbringen durfte. Da der Kunde dies erst nach Beendigung der Arbeiten herausfand, verweigerte er die Zahlung des Werklohns in Höhe von 96.000 DM mit der Begründung, dass Schwarzarbeit verboten und damit der Vertrag ungültig sei. Zusätzlich machte der Auftraggeber Gewährleistungsansprüche geltend. Das Oberlandesgericht Nürnberg erklärte den Werkvertrag für wirksam, da der Vertragspartner nichts von der Schwarzarbeit wusste. Zwar hatte der Handwerksbetrieb des Metallbauers somit Anspruch auf den vereinbarten Werklohn, musste allerdings neben der Geldbuße auch die Kosten der Mängelbeseitigungsarbeiten durch einen Drittbetrieb tragen. Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 25.05.2000, Az. 13 U 4512/99
Eine Hausverwaltung rechnete einer Mitarbeiterin einen Teil ihrer Arbeitsvergütung (750 DM im Monat) ohne Abzug von Lohnsteuer und Sozialabgaben auf ein Arbeitgeberdarlehen an. Hiermit sollte die Mitarbeiterin von ihrem Arbeitgeber eine Eigentumswohnung kaufen. Als es schließlich zum Streit kam, war zu klären, ob der Arbeitsvertrag insgesamt nichtig sei, weil er Schwarzarbeit darstelle. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass ein Arbeitsvertrag nicht insgesamt nichtig werde, nur weil man vereinbare, einen Teil der Vergütung ohne Steuern und Abgaben auszuzahlen. Nichtig sei vielmehr nur der illegale Teil des Arbeitsvertrages. Die Mitarbeiterin bekam Recht und die Hausverwaltung hatte das vereinbarte Arbeitsentgelt zu bezahlen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.02.2003, Az. 5 AZR 690/0