Nicht immer verläuft eine Schwangerschaft reibungslos; eine Krankschreibung der werdenden Mutter ist häufig unumgänglich. Sind die Beschwerden schwangerschaftsbedingt, dann kann der behandelnde Arzt ein Beschäftigungsverbot verordnen. Den Unterschied zwischen Krankschreibung und Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft und die finanziellen Auswirkungen, erläutert die D.A.S. Versicherung.
Schwangere Arbeitnehmerinnen sollten sich bei einer Krankheit den Unterschied zwischen einer Krankschreibung und einem Beschäftigungsverbot klarmachen: "Hängen die Beschwerden mit der Schwangerschaft zusammen und würde eine Weiterbeschäftigung der werdenden Mutter die Schwangerschaft gefährden, sollte sie unbedingt darauf achten, dass ihr Arzt statt einer normalen Krankschreibung ein individuelles Beschäftigungsverbot (§ 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz) ausspricht", erläutern die Rechtsexperten der D.A.S. Dieses kann partiell gelten und beispielsweise eine auf wenige Stunden am Tag begrenzte Tätigkeit bedeuten oder ein umfassendes Arbeitsverbot sein.
Beispiele: Bricht sich eine Schwangere den Fuß, weil sie gestolpert ist, handelt es sich um eine Krankheit, die mit der Schwangerschaft nichts zu tun hat. Der Arzt wird die Schwangere krankschreiben, wenn sie deshalb nicht mehr arbeiten kann.
Bekommt dagegen die werdende Mutter im Laufe der Schwangerschaft strarke Rückenschmerzen und kann deshalb nicht mehr arbeiten, kann der Arzt unter Umständen ein individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen.
Ein Beschäftigungsverbot gilt unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin eine körperlich anstrengende oder eine rein geistige Tätigkeit ausübt. Die psychische Belastung durch hohen Termindruck kann zum Beispiel dazu führen, dass die werdende Mutter manche Aufgaben nicht mehr ausüben darf (LAG Köln, Az. 6 Sa 953/01). Darüber hinaus weisen die D.A.S. Experten darauf hin, "dass das Beschäftigungsverbot dem Arbeitgeber in Form eines ausführlichen schriftlichen ärztlichen Attestes vorzulegen ist; das Zeugnis der Hebamme genügt nicht." Es muss das Beschäftigungsverbot, seinen Umfang sowie die Gründe konkret bezeichnen. Aus dem Attest muss präzise hervorgehen, welche Arbeiten die Schwangere noch verrichten kann.
Während eines Beschäftigungsverbotes erhält die Arbeitnehmerin unbefristet Mutterschutzlohn. "Dieses unbegrenzte, steuer- und beitragspflichtige Arbeitsentgelt muss mindestens der Höhe des Durchschnittverdienstes der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft entsprechen (§ 11 Abs. 1 Mutterschutzgesetz)", erläutern die D.A.S. Juristen. Ist die werdende Mutter hingegen krankgeschrieben, ist die Lohnfortzahlung wie üblich auf sechs Wochen begrenzt; anschließend zahlt die Krankenkasse Krankengeld in Höhe von 70 Prozent des Bruttogehaltes. Auch für den Arbeitgeber ist ein Beschäftigungsverbot gegenüber einer Krankschreibung von Vorteil, weil die Krankenkassen ihm in einem Umlageverfahren das zu zahlende Arbeitsentgelt vollständig erstattet.
Das während der Elternzeit anfallende Elterngeld wird auf Basis des letzten Nettoeinkommens berechnet - mindestens 67 Prozent, Untergrenze: 300 Euro, Obergrenze 1.800 Euro -. Auf Grund dieser Berechnungsvorgabe kann somit eine Krankschreibung der Schwangeren unter Umständen negative finanzielle Auswirkungen auf das ihr zustehende Elterngeld mit sich bringen. Bei einem Beschäftigungsverbot ist dies hingegen nicht der Fall.
Schwangere Arbeitnehmerinnen sollten sich bei Beschwerden über den Unterschied zwischen einer Krankschreibung und einem Beschäftigungsverbot aufklären lassen: Für Beschwerden, die unabhängig von der Schwangerschaft bestehen und keine Auswirkung auf deren weiteren Verlauf haben, reicht eine übliche Krankschreibung. "Hängen die Beschwerden mit der Schwangerschaft zusammen und besteht die Gefahr, dass eine Weiterbeschäftigung die Schwangerschaft gefährdet, dann sollte die Betroffene unbedingt darauf bestehen, dass der Arzt ein so genanntes individuelles Beschäftigungsverbot ausspricht", rät die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Das Verbot muss detailliert die Einschränkungen auflisten und dem Arbeitgeber als schriftliches Attest vorgelegt werden. Eine Krankschreibung und ein Beschäftigungsverbot haben unterschiedliche Auswirkungen auf die Entgeltfortzahlung. Der während eines Beschäftigungsverbotes gezahlte Mutterschutzlohn muss mindestens der Höhe des Durchschnittverdienstes der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Eintritt der Schwangerschaft entsprechen. Bei einer Krankschreibung ist die Lohnfortzahlung wie üblich auf sechs Wochen begrenzt; anschließend zahlt die Krankenkasse Krankengeld in Höhe von 70 Prozent des Bruttogehaltes. Das Elterngeld, das während der Elternzeit ausgezahlt wird, errechnet sich auf Basis des letzten Nettoeinkommens zu mindestens 67 Prozent. Somit kann eine Krankschreibung negative finanzielle Auswirkungen auf die Höhe des Elterngeldes nach sich ziehen.