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Mehr Gewissheit in schweren Stunden

Neuregelung des Patientenrechts jetzt gültig

 

13.08.2009

Am 1. September 2009 ist das neue Gesetz zur Patientenverfügung in Kraft getreten. Mit einer Patientenverfügung kann jeder vorab festlegen, was geschehen soll, wenn er nach einem Unfall oder bei einer schweren Krankheit nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen selbst zu äußern. Oft geht es dabei um die Frage, wann lebenserhaltende Maßnahmen wie künstliche Ernährung oder künstliche Beatmung beendet werden sollen.

Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach die Verbindlichkeit einer Patientenverfügung bestätigt, weshalb sich ein Arzt grundsätzlich an die schriftlich geäußerten Wünsche des Patienten halten muss. Doch in der Praxis ist dies wesentlich komplizierter: Viele Ärzte verweigern das Aussetzen lebenserhaltender Maßnahmen mit der Begründung, die Patientenverfügung erscheine nicht ernsthaft, sie sei zu allgemein formuliert oder sie beziehe sich auf ein anderes Leiden als die aktuelle Krankheit. Eine Vielzahl unterschiedlich rechtssicherer Muster kursierten bis dato - und werden auch weiterhin in Umlauf sein. Streit gab es oft auch zwischen Ärzten und Betreuern. In vielen Fällen musste das Vormundschaftsgericht eine Entscheidung treffen. Nun hat der Bundestag ein Gesetz verabschiedet, um den Beteiligten mehr Rechtssicherheit zu geben.

Die Neuregelung

§ 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt nun die Patientenverfügung", erklärt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. "Nach dieser Vorschrift setzt eine wirksame Patientenverfügung die Einwilligungsfähigkeit und Volljährigkeit des Verfassers bei ihrer Ausstellung voraus." In dieser Verfügung sollte, für den Fall, dass der Patient nicht mehr in der Lage ist, seine Meinung zu äußern - die so genannte Einwilligungsunfähigkeit - festgelegt sein, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht direkt bevorstehende gesundheitliche Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder diese untersagt.

Pflichten von Betreuern und Bevollmächtigten

Die Verfügung muss schriftlich vorliegen, der Patient kann sie jederzeit formlos widerrufen. Im Ernstfall müssen Betreuer und Bevollmächtigte des Patienten, meist Familienangehörige, feststellen, ob die Situation eingetreten ist, die in der Verfügung beschrieben ist. Wenn ja, sind sie verpflichtet, den Willen des Betroffenen durchzusetzen. Gibt es keine Patientenverfügung oder stimmt die Situation nicht mit derjenigen überein, die in der Verfügung beschrieben ist, dann müssen Betreuer und Bevollmächtigte den mutmaßlichen Willen des Patienten ermitteln. Dazu gibt das Gesetz Anhaltspunkte - etwa die religiöse Überzeugung oder frühere Äußerungen. So kann es beispielsweise sein, dass ein jugendlicher Motorradfahrer seinen Eltern gegenüber geäußert hat, dass er, sollte er jemals einen schweren Unfall haben und ins Koma fallen, nicht länger als eine bestimmte Zeit künstlich am Leben erhalten werden will.

Aufgabe der Eltern bzw. generell der betreuenden und bevollmächtigten Personen ist es dann, entsprechend des niedergeschriebenen oder mutmaßlichen Patientenwillens ärztliche Maßnahmen zu genehmigen oder zu untersagen. Nach § 1901b BGB ist es Aufgabe des Arztes zu prüfen, welche Maßnahmen indiziert sind. Arzt und Betreuer müssen dann in einem Gespräch übereinkommen, was unter Berücksichtigung des Patientenwillens zu geschehen hat. Dabei ist empfehlenswert und gesetzlich vorgesehen, dass auch nahe Verwandte und Vertraute des Patienten nach Möglichkeit zu Wort kommen. Sind sich behandelnder Arzt und Betreuer nicht einig, dass die Genehmigung oder Untersagung einer bestimmten Maßnahme dem festgestellten Willen des Patienten entspricht, muss nach wie vor das Betreuungsgericht - bisher Vormundschaftsgericht - angerufen werden. Das Gericht kann die Entscheidung der betreuenden Personen nur bestätigen, wenn es den Versuch gemacht hat, den Betroffenen anzuhören und wenn es ein Sachverständigengutachten eingeholt hat - allerdings nicht vom behandelnden Arzt. Nach der Neuregelung kann niemand zum Erstellen einer Patientenverfügung gezwungen oder vertraglich dazu verpflichtet werden. Hintergrund sind Verträge mit Pflegeheimen, die nicht davon abhängig gemacht werden sollen, dass der Betroffene für den Fall einer schweren, pflegeintensiven (und für das Heim teuren) Erkrankung im Voraus in die Abschaltung der Geräte einwilligt.

Rechtssicherheit für Patientenverfügung

Die D.A.S. Juristen fassen die Folgen des Gesetzes zusammen: "Die neue Regelung schafft zwar mehr Rechtssicherheit, ändert aber nichts an der Grundsituation. Bisherige Patientenverfügungen müssen nicht zwingend modifiziert werden." Es empfiehlt sich jedoch zu prüfen, ob sie den Voraussetzungen des § 1901a BGB entsprechen - sich zum Beispiel auf bestimmte medizinische Maßnahmen beziehen. Allgemeine Formulierungen und Ankreuzformulare wurden auch bisher schon oft als unverbindlich angesehen. Aktive Sterbehilfe bleibt verboten und strafbar. Eine Informationsbroschüre und Textbausteine für Patientenverfügungen sind beim Bundesjustizministerium erhältlich (www.bmj.bund.de, Suchwort: "Patientenautonomie").

Gesetzliche Vorschrift:

§ 1901a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Patientenverfügung
(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.

(4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am 12.07.2010

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