
Alljährlich zur Adventszeit lädt die Firma zur Weihnachtsfeier und die Belegschaft freut sich auf eine Abwechslung vom grauen Arbeitsalltag. Häufig finden die Feste auch außerhalb der Firmenräume statt. Doch wie steht es um den Versicherungsschutz der Teilnehmer, wenn beispielsweise ein Unfall auf der Heimfahrt passiert? "Das hängt davon ab, ob es sich um eine offizielle Weihnachtsfeier handelt", erklären die Rechtsexperten der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Eine Weihnachtsfeier ist dann offiziell, wenn sie die Unternehmensleitung veranstaltet oder billigt, wenn sie allen Mitarbeitern offen steht und ein Vorgesetzter anwesend ist. Bei Erfüllung all dieser Kriterien genießen die Mitarbeiter während dieser Zeitspanne gesetzlichen Unfallschutz.
Bei dienstlichen Weihnachtsfeiern gilt derselbe gesetzliche Unfallversicherungsschutz wie bei der beruflichen Tätigkeit. Voraussetzung ist allerdings, dass das Unternehmen selbst die Feier anberaumt und ausrichtet. "Der Versicherungsschutz umfasst Anfahrt und Heimfahrt zum und vom Veranstaltungsort, auch wenn dieser außerhalb der Betriebsräume liegt, sowie Aktivitäten während der Feier", erläutern die D.A.S Experten. Steht beispielsweise gemeinsames Schlittschuhlaufen auf dem Programm und ein Mitarbeiter knickt mit dem Fuß um, so wird dies versicherungstechnisch als Arbeitsunfall behandelt. Den Schutz der Unfallversicherung genießen sowohl Angestellte als auch freie Mitarbeiter des Unternehmens (Landessozialgericht NRW, Az.: L 17 U 315/04); Freunde, Familienangehörige oder Firmenkunden dagegen nicht. Von Mitarbeitern organisierte Feste, selbst mit Billigung des Betriebes, fallen prinzipiell nicht unter diesen Versicherungsschutz.
Auch Fahrgemeinschaften mit Kollegen zur Feier und wieder zurück sind abgesichert. "Ist bei Unfällen starker Alkoholkonsum im Spiel, ist der Versicherungsschutz gefährdet", warnen die Experten. Zudem ist der Schutz auf den direkten Hin- und Rückweg beschränkt. Für den Abstecher auf dem Weg zum Fest oder für den Kneipenbesuch auf dem Heimweg gilt der Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebsfeier nicht mehr. So wies im folgenden Fall das Hessische Landessozialgericht die Klage einer Frau auf Hinterbliebenenrente zurück: Ihr Mann hatte auf dem Heimweg von einer Betriebsfeier einen Umweg genommen und war dabei tödlich verunglückt (Az.: L 3 U 139/05).
Nicht alle Menschen schätzen Betriebsfeiern. Ob jeder Mitarbeiter an der Weihnachtsfeier teilnehmen muss, hängt von der Art der Feier ab. "Wird im Rahmen der Arbeitszeit eine festliche Mitarbeiterversammlung mit Rede angekündigt, so sollte man der Einladung wie bei jeder Mitarbeiterversammlung nachkommen", raten die D.A.S. Experten. Dies empfiehlt sich auch für das üblicherweise am Nachmittag angesetzte Plätzchenessen mit Glühwein in der Abteilung. Findet die Weihnachtsfeier jedoch außerhalb der Arbeitszeit - also abends - statt, so ist kein Mitarbeiter zur Teilnahme verpflichtet.
Gutes Essen, entspannte Atmosphäre und ein paar Gläser Wein - und schon kommt man sich näher. Das ist zwar förderlich für das Betriebsklima, aber Vorsicht ist geboten: "Generell gilt die Weihnachtsfeier als betriebliche Veranstaltung", warnen die D.A.S. Experten. "Mancher Vorgesetzte nutzt die Gelegenheit, um zu testen, ob sein Mitarbeiter die gesellschaftlichen Regeln beherrscht." Deshalb sind Gesprächsthemen wie Gehaltserhöhungen, Kollegenschelte oder Verbesserungsvorschläge fehl am Platz. Auch ein Flirt in feuchtfröhlicher Stimmung kann schnell als sexuelle Belästigung angesehen werden und die Beleidigung des Vorgesetzten führt im schlimmsten Fall sogar zur fristlosen Kündigung (Landesarbeitsgericht Hamm, Az.: 18 Sa 836/04). "Das Weihnachtsfest mit Kollegen dient weder als Karrieresprungbrett noch als Möglichkeit, Frust abzuladen", so die Experten. "Genießen Sie einfach den Abend - aber in Maßen." Und wenn sich der Chef am nächsten Tag nicht mehr an die Verbrüderung vom Vorabend erinnern will, sollten Sie ihn wieder Siezen.
Pünktlich zur Adventszeit ruft die Firma zur Weihnachtsfeier und die Belegschaft freut sichauf die Abwechslung vom grauen Arbeitsalltag. Oft finden die Feste außerhalb derFirmenräume statt. Der Versicherungsschutz der Teilnehmer von Betriebsfeiern hängt davonab, ob das Fest als offizielle Feier angesehen werden kann, erläutern die Rechtsexperten der D.A.S. Rechtsschutzversicherung: "Als offizielleWeihnachtsfeier gilt, wenn die Unternehmensleitung das Fest veranstaltet, es allenMitarbeitern offen steht und ein Vorgesetzter anwesend ist." Unter diesen Voraussetzungengenießen die Mitarbeiter auf dem Weg zur oder von der Weihnachtsfeier sowie beiAktivitäten während der Veranstaltung den gesetzlichen Unfallschutz. In großenUnternehmen gelten diese Voraussetzungen auch für Abteilungsfeiern.
Doch nicht alle Mitarbeiter schätzen das gesellige Beisammensein im Kollegenkreis.Entscheidend für eine Anwesenheitspflicht ist beispielsweise, ob die Feier als festlicheMitarbeiterversammlung mit Rede während der Arbeitszeit angekündigt wird. Dann sollteman der Einladung wie jeder Mitarbeiterversammlung nachkommen", raten die D.A.S. Experten. Findet die Weihnachtsfeier jedoch außerhalb der Arbeitszeit statt, ist kein Mitarbeiter zurTeilnahme verpflichtet. Außerdem gilt: Auch eine Weihnachtsfeier ist eine betrieblicheVeranstaltung, auf der es die Etikette zu wahren gilt. Eine kluge Themenwahl beipersönlichen Gesprächen mit Vorgesetzten und Mitarbeitern ist angesagt. Beleidigungen desVorgesetzten können im schlimmsten Fall sogar eine fristlose Kündigung zur Folge haben.