
Endlich hat man eine schöne Wohnung oder gar das Traumhaus zur Miete gefunden, jetzt muss nur noch der Mietvertrag unterzeichnet werden. Will man als Paar zur Miete wohnen, sollte man vor der Unterschrift des Mietvertrages unbedingt klären, wer den Mietvertrag unterzeichnen und damit gegenüber dem Vermieter als Mieter auftreten soll. Unterschreibt nur einer von beiden den Mietvertrag, ist die Lage im Trennungsfall klar, erläutern die Rechtsexperten der D.A.S. Rechtsschutzversicherung: "Der Mieter darf in der Wohnung bleiben." Haben beide unterschrieben, gibt es zwei Möglichkeiten: Die gemeinsame Kündigung oder die Vertragsänderung unter Mitwirkung des Vermieters. Im Konfliktfall kann bei Verheirateten oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Paaren sogar eine Zuweisung der Wohnung an einen der Partner durch das Familiengericht erfolgen. Paaren, die weder verheiratet noch eingetragene Lebenspartner sind, hilft das Familiengericht jedoch nicht weiter. Sie müssen versuchen, selbst eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Wenn sich im Trennungsfall die Partner nicht einigen können, wer in der Wohnung oder im Haus wohnen bleiben darf, hilft ein Blick in den Mietvertrag. "Rein rechtlich darf der Mieter in der Wohnung oder dem Haus bleiben. Als Mieter gilt derjenige, der als solcher im Vertrag genannt wird und ihn auch unterzeichnet hat", erläutern die D.A.S. Rechtsexperten. Bei verheirateten Paaren oder eingetragenen Lebenspartnerschaften hat die als Mieter eingetragene Person zwar ein Vorrecht auf die Wohnung oder das Haus. Jedoch greift im Konfliktfall das Familiengericht ein (bei verheirateten Paaren nach Paragraph 5 der Hausratsverordnung, bei eingetragenen Lebenspartnerschaften nach Paragraph 17 ff. des Lebenspartnerschaftsgesetzes). Unter Berücksichtigung sozialer und finanzieller Gesichtspunkte regelt es den weiteren Mieterstatus. Steht beispielsweise ein Familienvater als alleiniger Mieter im Mietvertrag und verlangt von seiner berufstätigen Ehefrau, die Wohnung zusammen mit den beiden minderjährigen Kindern zu verlassen, so kann das Familiengericht zu Gunsten der Frau entscheiden, damit die Kinder nicht aus der gewohnten Umgebung gerissen werden.
Anders sieht es dagegen bei nicht eingetragenen Partnerschaften aus: Ist laut Vertrag nur eine Person Mieter, so hat sie das alleinige Wohnrecht und kann den Partner auf die Strasse setzen. Sind beide Partner Mieter, müssen sie versuchen, sich über die zukünftige Wohnsituation zu einigen, da es hier keine gesetzliche Regelung gibt.
Wer als Mieter den Mietvertrag unterzeichnet hat, haftet auch für die sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten (so genannte Gesamtschuld). Der Vertrag behält unabhängig von der privaten Situation der Partner Gültigkeit, auch im Trennungsfall. "Die Haftung beinhaltet zum Beispiel Miete, Nebenkosten, und Kosten für Schönheitsreparaturen", erklären die Experten, "kurz, alles, was im Mietvertrag festgelegt wurde." Selbst wenn einer der Mieter auszieht, kann der Vermieter weiterhin von ihm Miete und Nebenkosten verlangen. Verlässt beispielsweise bei einem unverheirateten Paar die Frau ihren Partner und die gemeinsame Wohnung, so muss sie weiterhin Miete zahlen. Falls ihrem in der Wohnung verbliebenen Ex- Freund die finanziellen Mittel fehlen, um die Miete zu begleichen, kann der Vermieter sich die Mietsumme sogar komplett von der fortgezogenen Partnerin holen. Denn mit dem Auszug ist das Mietverhältnis noch lange nicht gekündigt.
Um den Mietvertrag den neuen Verhältnissen der bisherigen Mieter anzupassen, gibt es zwei Möglichkeiten: Kündigung oder Vertragsübernahme. Im Falle einer Kündigung von Seiten der Mieter müssen alle als Mieter im Vertrag stehenden Personen unterzeichnen, unabhängig davon, ob einer bereits ausgezogen ist. Mit der Kündigung endet das Mietverhältnis für alle Beteiligten und damit auch die Haftung gegenüber dem Vermieter.
Will einer der Partner weiterhin in der Wohnung bleiben, dann ist eine Vertragsübernahme möglich: Alle Beteiligten, also Vermieter und alle Mieter, ändern den Mietvertrag dahingehend, dass der ausgezogene Partner aus dem Vertrag gestrichen wird. "Dabei ist die Zustimmung des Vermieters freiwillig", ergänzen die D.A.S. Experten. "Er kann diese auch mit neuen Bedingungen verknüpfen, beispielsweise einer Mieterhöhung. Der in der Wohnung verbleibende Mieter darf nicht mit einer Verringerung der Miete rechnen, nur weil er diese jetzt alleine zahlen muss." Auch bereits verstrichene Renovierungsfristen bleiben bestehen. Möchte der Mieter einen neuen Lebenspartner in den geänderten Mietvertrag aufnehmen, so ist ebenfalls die Zustimmung des Vermieters zu einer Vertragsergänzung notwendig. Steht der Expartner noch als Mieter im Vertrag, ist auch seine Zustimmung erforderlich.
Weigert sich einer der Partner, der Kündigung oder Vertragsübernahme zuzustimmen, so regelt bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften im Konfliktfall das Familiengericht die mietrechtlichen Folgen. Bei nicht ehelichen Partnern hat der ausgezogene Mieter nur die Möglichkeit, von seinem ehemaligen Partner zu verlangen, dass dieser der Kündigung des Mietverhältnisses zustimmt, um zukünftigen Mietforderungen zu entgehen.
Endlich hat man eine schöne Wohnung oder gar das Traumhaus zur Miete gefunden, jetzt muss nur noch der Mietvertrag unterzeichnet werden. Will man als Paar zur Miete wohnen, sollte man vor der Unterschrift des Mietvertrages unbedingt klären, wer den Mietvertrag unterzeichnen und damit gegenüber dem Vermieter als Mieter auftreten soll. Denn wer als Mieter den Mietvertrag unterzeichnet hat, haftet auch für die sich aus dem Vertragergebenden Pflichten (so genannte Gesamtschuld).
Unterschreibt nur einer von beiden den Mietvertrag, ist die Lage im Trennungsfall klar, erläutern die Rechtsexperten der D.A.S.Rechtsschutzversicherung: "Der Mieter darf in der Wohnung bleiben." Haben beide unterschrieben, gibt es zwei Möglichkeiten: Die gemeinsame Kündigung oder die Vertragsänderung unter Mitwirkung des Vermieters. Im Konfliktfall kann bei Verheirateten oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Paaren sogar eine Zuweisung der Wohnung an einen der Partner durch das Familiengericht erfolgen. Paaren, die weder verheiratet noch eingetragene Lebenspartner sind, hilft das Familiengericht jedoch nicht weiter. Sie müssen versuchen, selbst eine einvernehmliche Lösung zu finden.