
Das Weihnachtsgeld ist für viele Arbeitnehmer ein fester Bestandteil ihres Einkommens, mit dem sie die Ausgaben rund um Weihnachten wie Geschenke, Feiertagsmenü oder Skiferien finanzieren. Doch wie sicher ist diese Sondergratifikation in einer Zeit, in der fast nur noch von Finanzkrise, Rezession und anderen finanziellen Horrorszenarien die Rede ist? Darf sie gekürzt oder sogar komplett gestrichen werden? "Einen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld gibt es grundsätzlich nicht", erklären die Rechtsexperten der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. "Wenn die Zahlung dieser sogenannten Sonderzuwendung aber im Tarif- oder Arbeitsvertrag vereinbart ist, dann hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf. Eine Kürzung oder Streichung ist nicht so einfach möglich."
Von Seiten des Gesetzgebers gibt es weder einen Anspruch auf Weihnachtsgeld, noch auf eine bestimmte Höhe dieser Sonderzuwendung. Die Zahlung muss entweder schriftlich im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in einem für das Arbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrag vereinbart sein. Enthalten sie keinerlei Vereinbarung über das weihnachtliche Zusatzentgelt, dann besteht nur im Fall der sogenannten "betrieblichen Übung" ein Anspruch. Das heißt im Klartext: "Erhält ein Arbeitnehmer ohne einschränkende Erklärung drei Jahre in Folge eine Weihnachtsgratifikation in jeweils derselben Höhe, dann wird dies als "betriebliche Übung" bezeichnet", so die Experten. "Dies hat für den Arbeitgeber auch in den Folgejahren verpflichtenden Charakter. Er kann das Weihnachtsgeld also nicht spontan kürzen oder gar einstellen."
Aus diesem Grund gewähren viele Betriebe das Weihnachtsgeld nur noch unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit, der sich auf die Zahlung als solche, auf die Höhe oder auf die Erfüllung bestimmter Bedingungen beziehen kann. In diesem Fall darf der Arbeitgeber bei schlechten Umsatzzahlen das Weihnachtsgeld kürzen, wobei die Kürzung jedoch für jeden Mitarbeiter in der gleichen Höhe vorgenommen werden muss.
Erhält nur ein Teil der Belegschaft Weihnachtsgeld, so kann sich für die Mitarbeiter, die nicht berücksichtigt werden, ein Anspruch aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ergeben. "Dieser Grundsatz besagt, dass keinem Arbeitnehmer grundlos die Zahlung vorenthalten werden darf, wenn die übrige Belegschaft Weihnachtsgeld erhält", erläutern die D.A.S. Experten. So ist beispielsweise der Ausschluss von Teilzeitbeschäftigten vom Weihnachtsgeld nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts unzulässig (10 AZR 629/99).
Erfolgt vor Auszahlung der Weihnachtsgratifikation eine Kündigung, so kommen sogenannte Stichtagsregelungen zum Tragen. Bestand das Arbeitsverhältnis beispielsweise am 1. Dezember eines Jahres nicht mehr, so ist der Anspruch auf die Sonderzuwendung in der Regel verwirkt. "Das gilt auch, wenn dem Mitarbeiter betriebsbedingt gekündigt wird", fügen die D.A.S. Experten hinzu. Scheidet der Arbeitnehmer in der ersten Hälfte des Folgejahres aus, sind eventuell sogar anteilige Rückforderungen des Weihnachtsgeldes möglich. Ob sie rechtlich zulässig sind, zeigt nur ein Blick in die vertraglichen Vereinbarungen.
Die Vorweihnachtszeit - teure Zeit: Geschenke, Feiertagsmenü, Skiferien. Das Gros der Arbeitnehmer plant dafür fest das Weihnachtsgeld ein. Doch wie sicher ist die Gratifikation in einer Zeit, in der viel von Rezession die Rede ist? Darf sie gekürzt oder gar komplett gestrichen werden? "Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld", erklären die Rechtsexperten der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. "Ist die Zahlung dieser Sonderzuwendung aber im Tarif- oder Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart, dann muss der Arbeitgeber sie auch auszahlen. Eine Kürzung oder Streichung ist nicht so einfach möglich." Auch im Fall der sogenannten "betrieblichen Übung" besteht ein Anspruch auf Weihnachtsgeld: Erhält ein Arbeitnehmer ohne einschränkende Erklärung drei Jahre in Folge eine Weihnachtsgratifikation in jeweils derselben Höhe, hat dies für den Arbeitgeber auch in den Folgejahren verpflichtenden Charakter. Gewährt ein Betrieb das Weihnachtsgeld allerdings nur unter Vorbehalt und macht die Auszahlung von der wirtschaftlichen Situation des Betriebes abhängig, kann er die Zahlung auch wiedereinstellen.