
Kurz vor Jahresende bemerken viele Arbeitnehmer, dass sie noch Anspruch auf ihre restlichen Urlaubstage haben. Entsprechend häufen sich in den Personalabteilungen die Urlaubsanträge. Doch oft reicht die Zeit nicht mehr aus, um den Urlaub noch im selben Jahr "abzufeiern", oder die Auftragslage lässt die freien Tage zum momentanen Zeitpunkt nicht zu. Was passiert nun, wenn mehr Tage auf dem Urlaubskonto sind, als der Arbeitnehmer in diesem Jahr noch nehmen möchte oder kann?
Der Jahresurlaub bezieht sich nach dem Gesetz immer auf das Kalenderjahr und verfällt somit prinzipiell mit dem 31. Dezember. Ausnahmen bestehen, wenn in einem Tarifvertrag oder einer betrieblichen Vereinbarung die Übertragung des Urlaubsanspruches ausdrücklich erlaubt wird. "Dennoch muss kein Arbeitnehmer den Verlust der ihm zustehenden Urlaubstage befürchten, wenn er sie aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht nehmen kann", beruhigen die Rechtsexperten der D.A.S. Versicherung. Lassen etwa Krankheit, ein Übermaß an Arbeit oder Urlaubssperre keine andere Wahl, so wird der Urlaub automatisch auf die ersten drei Kalendermonate des Folgejahres übertragen. Stichtag für den verspäteten Urlaub ist der 31. März des Folgejahres.
Der Arbeitnehmer kann auch direkt mit seinem Arbeitgeber eine Übertragung des Urlaubs vereinbaren. "Wer mehr Tage auf seinem Urlaubskonto hat, als er noch in diesem Jahr nehmen möchte, sollte jetzt aktiv werden", raten die D.A.S. Experten. "Am besten schriftlich beantragen, damit die Urlaubstage auch im neuen Jahr erhalten bleiben oder ausgezahlt werden."
Selbst wenn auf Grund von Krankheit, Urlaubssperre oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber der Urlaubsanspruch ins Folgejahr verlängert wurde, kann der Arbeitgeber die Tage nicht ohne Absprache nehmen. Denn der Arbeitgeber gibt, unter Berücksichtigung der speziellen Wünsche der Arbeitnehmer, den zeitlichen Rahmen für den Urlaub vor. Gibt es jedoch krankheitsbedingte personelle Engpässe im Betrieb oder liegen wichtige Arbeiten an, kann ein Urlaubsantrag wegen so genannter dringender betrieblicher Belange abgelehnt werden.
Plant der Arbeitnehmer seinen Urlaub doch noch für das Jahresende, sollte er bedenken, dass Heiligabend und Silvester laut Gesetz als ganz gewöhnliche Arbeitstage zählen. In vielen Betrieben wird aber kulanterweise nur ein halber Urlaubstag angerechnet. Wenn zu viele Urlaubsanträge von Mitarbeitern in der Weihnachtszeit einen sinnvollen Produktionsbetrieb unmöglich machen, kann der Arbeitgeber Betriebsruhe anordnen und die Firma über die Weihnachtszeit sogar schließen.
Manch einem wäre - in Zeiten knapper Kassen - ein Finanzausgleich lieber als Freizeit. Den im Gesetz geregelten Mindesturlaub von 24 Tagen darf der Arbeitgeber jedoch prinzipiell nicht auszahlen - mit einer einzigen Ausnahme: Der Arbeitnehmer scheidet aus der Firma aus und hat noch Anspruch auf Urlaubstage. Diese dürfen dann vergütet werden.
Das Jahresende rückt rasch näher und wer noch über Resturlaub verfügt sollte spätestens jetzt die kostbare Freizeit einplanen. Denn nach dem Gesetz bezieht sich der Jahresurlaub immer auf das Kalenderjahr und verfällt somit prinzipiell mit dem 31. Dezember eines Jahres.Es sei denn, in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ist etwas anderes geregelt. Kann der Arbeitnehmer den Urlaub wegen längerer Krankheit, einem Übermaß an Arbeit oder wegen Urlaubssperre nicht bis zum Jahresende nehmen, so ist laut Gesetz ein Übertrag der verbleibenden Tage ins neue Jahr möglich. Stichtag ist dann der 31. März des Folgejahres. "Sie sollten nicht zögern, eine schriftliche Bestätigung für die Urlaubsübertragung vom Chef einzufordern. Dies beugt möglichem Streit vor", raten die Rechtsexperten der D.A.S. Versicherung. Der Urlaub will zudem sorgfältig geplant sein: Gibt es gerade krankheitsbedingte personelle Engpässe im Unternehmen oder liegen wichtige Arbeiten vor, kann ein Urlaubsantrag wegen so genannter dringender betrieblicher Belange abgelehnt werden. Will man seinen Urlaub doch noch zum Jahresendenehmen, sollte man bedenken, dass Heiligabend und Silvester nach dem Gesetz als ganz gewöhnliche Arbeitstage zählen. In vielen Betrieben wird jedoch kulanterweise nur ein halber Tag angerechnet.