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02.10.2008

Wenn die bunten Blätter fallen...

Wer muss Bürgersteig und Straße vom Laub befreien?

 

Die bunt gefärbte Blätterpracht der Herbstbäume ist ein herrlicher Anblick an sonnigen Tagen. Doch sobald das Laub auf Bürgersteige und Straße fällt, Geh- und Fahrwege behindert und sich nach einem Regenguss in eine glitschige Masse verwandelt, ist die Freude stark getrübt. Doch wem obliegt die Pflicht, Gehwege und Straßen vom Laub zu befreien? Und wer haftet, wenn ein Fußgänger auf dem nassen Laub ausrutscht und sich verletzt? "Meist sind die Hauseigentümer der angrenzenden Grundstücke für die Sicherheit auf dem Fußgängerweg verantwortlich und somit auch für die Beseitigung des Laubes auf dem Gehweg", erklären die Rechtsexperten der D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. "Man spricht hier von der ,Verkehrssicherungspflicht'." Diese Pflicht kann vom Hausbesitzer auch auf Mieter oder Hausverwaltungen übertragen werden; die letzte Kontrolle liegt jedoch immer beim Eigentümer. Rutscht aber ein Fußgänger auf dem gekehrten Gehweg auf Laub aus, weil nicht ausreichend gekehrt ist, so greift in der Regel die Haftpflichtversicherung des Eigentümers oder Mieters.

Laub auf Gehwegen

Im Allgemeinen übertragen die Gemeinden die Verpflichtung, den Bürgersteig rein zu halten, in den Ortssatzungen auf die Besitzer der angrenzenden Grundstücke und Häuser. Wohnt der Eigentümer selbst in seinem Haus oder seiner Wohnung, so muss er dieser Verpflichtung auch selbst nachkommen. Vermietet er aber sein Haus, so kann er diese Verpflichtung auf den Mieter übertragen, das heißt, dieser ist verantwortlich für die Reinhaltung des angrenzenden Bürgersteiges. "Am besten, man hält diese Vereinbarung schriftlich und konkret im Mietvertrag fest", raten die D.A.S-Experten. "Denn über die Möglichkeit, die Versicherungspflicht per Hausordnung zu regeln, sind die Gerichte unterschiedlicher Ansicht. Und im Streitfall, wenn beispielsweise ein Fußgänger zu Schaden kommt, liegt die Beweislast immer beim Eigentümer."

Bei Wohnanlagen mit mehreren Eigentumswohnungen sind alle Wohnungseigentümer gemeinsam in der Pflicht. Ein verunglückter Fußgänger kann sich einen Eigentümer aussuchen, an den er seine Schadensforderungen stellt. Die häufig von Eigentumsgemeinschaften beauftragten Hausverwalter müssen zwar gemäß dem Wohneigentumsgesetz (WEG) für die ordnungsgemäße Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums sorgen - und dazu gehören auch die angrenzenden Bürgersteige. Aber für die Sicherheit auf den angrenzenden Fußwegen sind letztendlich immer die Eigentümer verantwortlich. Deshalb sollte man als Mitglied einer Eigentümergemeinschaft streng darauf achten, dass die Kehrpflicht korrekt wahrgenommen wird, so der Rat der D.A.S.-Experten.

Wann und wie oft gekehrt werden sollte, ist nicht genau festgelegt. "Der Gehweg eines Anwesens in einer Lindenallee, der noch dazu stark frequentiert ist, muss natürlich häufiger gekehrt werden, als ein völlig abgelegener Fußweg", erläutern die Experten. Ist der Verantwortliche aus Urlaubs- oder anderen Gründen nicht der Lage, seiner Kehrpflicht nachzukommen, muss er für Vertretung sorgen.

Schutz vor Schadensforderungen

Für Eigentümer, die im eigenen Haus wohnen, aber auch für Mieter eines Hauses empfiehlt es sich, eine Privathaftpflichtversicherung abschließen, die in der Regel bei Schadensforderungen dieser Art eintritt. Vermietern hingegen empfiehlen die D.A.S. Experten den Abschluss "einer Haus- und Grundeigentümerversicherung." Doch nicht jedem Unfall auf laubnassem Gehweg folgt ein berechtigter Schadensanspruch. So kann ein Eigentümer an einem windigen Tag einen Gehweg nicht ständig laubfrei halten. Im Streitfall prüfen die Richter nach, ob sich der Fußgänger auch vernünftig verhalten hat. So wurde beispielsweise in einem aktuellen Urteil vom Landgericht Coburg ein Schadenersatzanspruch verneint (Landgericht Coburg, Az. 14 O 742/07).

Wohin mit dem Laub?

Wer einen eigenen Garten hat, kann das Laub auf die Beete als Frostschutz für die Pflanzen verteilen. Doch wenn die Laubberge überhand nehmen, sollte man sich am besten bei der Abfallwirtschaft der Gemeinde oder Stadt informieren, wo größere Laubmengen abgeladen werden können. Meist sind die örtlichen Wertstoffhöfe die erste Anlaufstelle; manche Gemeinden stellen in regelmäßigen Abständen an öffentlichen Sammelstellen Container für Grünabfälle auf.

Laubsauger: Fluch oder Freude?

Der gute alte Besen kommt beim Laubkehren immer seltener zum Einsatz. Dafür dröhnen im Herbst die Laubsauger und -bläser oft stundenlang auf den Gehwegen. "Nach der seit 2002 bestehenden Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung dürfen Laubsauger und -bläser in Wohngebieten an Werktagen nur zwischen 9 und 13 Uhr sowie zwischen 15 und 17 Uhr zum Einsatz kommen", erläutern die Rechtsexperten.

Freie Fahrt

Für die Sicherheit auf öffentlichen Straßen (Bundes-, Landes-, Kreis oder Gemeindestrassen) sind Gemeinde oder Stadt als Eigentümer verantwortlich und somit obliegt ihnen im Herbst die Kehrpflicht. Wenn Bäume aus anliegenden Grundstücken durch überhängende Äste und damit verbundenem starkem Laubfall oder anderweitig die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, so müssen die Anlieger dulden, dass ihre Bäume geschnitten oder sogar entfernt werden.



Kurzfassung:

Herbstlaub als Gefahrenquelle

Bei wem liegt die Kehrpflicht?

Bunte Herbstbäume sind ein schöner Anblick. Doch sobald das Laub auf Bürgersteigen und Straßenliegt und sich nach Regen in eine glitschige Masse verwandelt, ist die Freude stark getrübt. Stellt sichdie Frage, wer für die Beseitigung der Laubabfälle zuständig ist. Und wer haftet, wenn ein Fußgängerauf nassem Laub ausrutscht und sich den Knöchel verstaucht? "In der Regel sind die Eigentümer derangrenzenden Grundstücke für die Sicherheit auf dem Fußgängerweg verantwortlich", erklären die Rechtsexperten der D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. "Man spricht hiervon der ,Verkehrssicherungspflicht', die im Regelfall von der Gemeinde an die Eigentümerweitergereicht wird. Diese Pflicht kann auch auf Mieter oder Hausverwaltungen übertragen werden;die letzte Kontrolle liegt jedoch immer beim Eigentümer. Rutscht trotz gekehrter Wege ein Fußgängeraus, so greift in der Regel die Haftpflichtversicherung des Eigentümers oder Mieters, beim Vermieterdie Haus- und Grundeigentümerversicherung.Wann und wie oft gekehrt werden sollte, ist nicht genau festgelegt. "Bürgersteige mit vielen Bäumenund viel Fußgängerverkehr müssen natürlich deutlich öfter gekehrt werden als abgelegene Fußwege",erläutern die Experten. Und wer wegen Urlaub oder aus anderen Gründen verhindert ist, muss füreine Vertretung sorgen. Wer seiner Kehrpflicht mit einen Laubsauger oder -bläser nachkommt, darfsein Gerät aus Lärmschutzgründen nur an Werktagen zwischen 9 und 13 Uhr sowie nachmittagszwischen 15 und 17 Uhr einsetzen.Für die Sicherheit auf öffentlichen Straßen (Bundes-, Landes-, Kreis oder Gemeindestrassen) sindGemeinde oder Stadt als Eigentümer verantwortlich und somit obliegt ihnen im Herbst die Kehrpflicht.

Zuletzt aktualisiert am 29.09.2010

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