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25.09.2008

Garageneinfahrt zugeparkt!

Vorsicht beim Halten oder Parken auf Privatgrund

 

Ob vor der Schule, der Bank oder in Wohngebieten: Meist ist man in Eile und will keine Zeit mit der Suche nach einem geeigneten Parkplatz verschwenden. Deshalb stellen Autofahrer ihr Fahrzeug häufig auf privaten Stellplätzen, auf Grundstückszufahrten oder vor Garageneinfahrten ab, um schnell das Kind im Kindergarten abzugeben, den Brief einzuwerfen oder Geld vom gegenüber liegenden Bankautomaten abzuheben. Doch Vorsicht: "Wer ohne Willen des Besitzers auf dessen Privatgrund ein Fahrzeug abstellt, begeht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 859 BGB) eine Besitzstörung", warnen die Rechtsexperten bei der D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. "Der Grundstücksbesitzer kann das abgestellte Auto abschleppen lassen und sich die Kosten von dem Fahrzeughalter zurück holen." Auch ein zusätzliches Bußgeld von bis zu 35 Euro ist möglich.

In den Städten sind Parkplätze meist Mangelware und so kennt fast jeder Autofahrer die Situation, in der er kurz vor einer privaten Zufahrt oder vor einer Garageneinfahrt anhält. Vor allem Mütter sind häufig in Not, wenn sie ihr Kind nur bei Freunden oder bei der Sporthalle abliefern wollen, aber keinen Parkplatz finden. Da hilft nur, schnell vor der Garageneinfahrt des Nachbargrundstücks zu halten. Was den wenigsten Autofahrern klar ist: "Nach der Straßenverkehrsordnung parkt bereits, wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält", so die D.A.S. Experten. "Grundsätzlich ist das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen und auch gegenüber von Zufahrten unzulässig. Dem Fahrer droht ein Bußgeld von bis zu 35 Euro."


Konsequenzen des Grundstückseigentümers

Will ein Hausbewohner sein Grundstück mit seinem Wagen verlassen, wird aber daran gehindert, weil die Einfahrt zugeparkt und der Fahrer oder die Fahrerin nicht in Sichtweite ist, hat der Betroffene das Recht, sich gegen diese Besitzstörung zu wehren: Das bedeutet, dass der Betroffene einen Abschleppdienst beauftragen und anschließend die Kosten vom Fahrzeughalter zurückfordern kann. Nach einem aktuellen Urteil des AG Augsburg vom Dezember 2007 (Az. 22 C 5276/07) muss im Falle der unberechtigten Nutzung eines Kfz-Stellplatzes der Abstellende auch die Abschlepp- und Anwaltskosten eines eingeschalteten Rechtsanwaltes tragen.

Wo ist mein Auto?

Die Kosten für ein Abschleppmanöver sind zunächst vom Eigentümer als Auftraggeber selbst zu zahlen, er kann sie aber vom Falschparker wieder einfordern. Zusätzlich hat der Geschädigte auch Anspruch auf Schadensersatz, beispielsweise für Taxikosten, um eine Theateraufführung nicht zu verpassen, Bus- oder Zugfahrkarten und sogar für die Nichtbenutzbarkeit der in Anspruch genommenen Fläche. Die D.A.S. Rechtsexperten stellen allerdings klar, dass die Kosten, die dem Eigentümer durch das unerlaubt vor seinem Grundstück parkende Auto entstanden sind, in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand stehen müssen. Hätte zum Beispiel das Fahrzeug vom Abschleppdienst problemlos auf einen gerade frei gewordenen Parkplatz versetzt werden können, anstatt auf einen Platz am Rande der Stadt, so hat der Auftraggeber nur einen Erstattungsanspruch in Höhe der Versetzungskosten.



Kurzfassung:

Nur kurz halten.

Vorsicht beim Halten oder Parken auf Privatgrund

Bei der heutigen chronischen Parkplatznot halten viele Autofahrer auf privaten Stellplätzen oder Grundstückszufahrten. Schließlich muss ja nur das Kind schnell im Kindergarten abgegeben oder Geld vom Bankautomaten abgehoben werden. Doch Vorsicht: "Wer ohne Willen des Besitzers auf dessen Privatgrund ein Fahrzeug abstellt, begeht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch eine Besitzstörung", warnen die Rechtsexperten bei der D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Der Grundstücksbesitzer kann sogar das Abschleppen des Autos veranlassen und die entstandenen Kosten von dem Fahrzeughalter einfordern. Wer vor Grundstückseinfahrten und Ausfahrten parkt, dem droht zusätzlich ein Bußgeld von bis zu 35 Euro.

Zuletzt aktualisiert am 29.09.2010

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