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17.07.2008

Abflug auf unbekannte Zeit verschoben

Rechte von Fluggästen bei Verspätung und Gepäckverlust

 

Für Fluggäste beginnt der Urlaub oft mit stundenlangem Warten: Der Flug ist verspätet oder wird gestrichen. Allerdings müssen Passagiere das nicht einfach so akzeptieren. "Seit 2005 sind die Fluggastrechte EU-weit einheitlich geregelt", erklären die Rechtsexperten der D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. "Ist die Flugreise beeinträchtigt, hat der Fluggast genau festgelegte Ansprüche."

 

 

 

Wenn der Flieger nicht abhebt.

Die Anzeigentafel und der Check-in-Schalter sind häufig die Überbringer schlechter Nachrichten: Flug verspätet. Verzögert sich der Abflug oder wird der Flug gestrichen, muss die Fluggesellschaft für Verpflegung sorgen, sowie Gelegenheit zu kostenfreien Telefonanrufen, Faxen oder E-Mails bieten. "Bei Kurzstreckenflügen haben Sie diese Ansprüche bereits nach zwei Stunden Wartezeit, bei Langstreckenflügen nach vier Stunden", erläutern die Rechtsexperten der D.A.S. Rechtsschutzversicherung die Bestimmungen. "Ab fünf Stunden können Passagiere den Reisepreis zurückverlangen und, wenn es sich um einen Anschlussflug handelt, einen kostenlosen Rückflug zum Abflugort." Manchmal geht der Flug sogar erst am nächsten Tag und eine Übernachtung ist notwendig. Die Hotelkosten sowie eventuelle Taxikosten muss die Airline übernehmen. Zusätzlichen Anspruch auf Schadensersatz oder Ausgleichszahlungen haben Passagiere dagegen nicht in jedem Fall. Nicht vorhersehbare Umstände, beispielsweise schlechte Witterungsbedingungen, entbinden die Fluggesellschaften von der Pflicht auf Entschädigung. Bei einem Streik ist die Rechtslage umstritten. Dennoch sollten Fluggäste die von den Airlines angegebenen Gründe nicht ungeprüft hinnehmen. Die Fluggesellschaft muss die Passagiere bereits beim Einchecken mittels eines deutlich lesbaren Hinweises auf ihre Rechte aufmerksam machen. Wenn der Flug wegen schlechten Wetters oder eines Streiks annulliert wird, andere Flüge jedoch starten, dann kann es für spätere Ansprüche auf Schadensersatz hilfreich sein, die Anzeigentafel zur Dokumentation der Situation zu fotografieren. "Denn", so die D.A.S. Experten, "die Airline ist verpflichtet, die Ursache für einen verspäteten oder ausgefallenen Flug notfalls auch vor Gericht zu beweisen."

Wo ist mein Gepäck?

Nicht immer kommen Passagier und Gepäck gemeinsam am Reisezielort an. Bei verspätetem Eintreffen des Gepäcks hat der Fluggast Anrecht auf Toilettenartikel und Kleidung im notwendigen Umfang. Das Gepäck muss dann von der Airline nach Hause oder an den momentanen Aufenthaltsort geliefert werden. Anschließend hat der Reisende bis zu 21 Tage Zeit, die entstandenen Kosten bei der Fluggesellschaft geltend zu machen.



Häufige Fragen und Antwortenmit den Rechtsexperten der D.A.S.

Frage: "Frage: Das stundenlange Warten auf verspätete Flüge ist schon fast tägliche Praxis auf deutschen Flughäfen. Hat der Fluggast in diesem Fall Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft? "

Antwort: "Antwort Rechtsexperten: Wenn das Flugzeug erhebliche Verspätung hat oder der Flug ganz gestrichen wird, muss die Fluggesellschaft für Essen und Trinken und kostenlose Telefonate sorgen. Bei Kurzstreckenflügen (bis 1500 km) gilt dies ab zwei Stunden Wartezeit, bei Mittelstreckenflügen (bis 3500 km) ab drei Stunden und bei Langsteckenflügen ab vier Stunden Wartezeit. Bei Verspätungen ab fünf Stunden kann der Passagier den Reisepreis zurückfordern und einen kostenlosen Rückflug zum Abflugort verlangen. "

Frage: "Frage: Und was ist, wenn ich übernachten muss, weil das Flugzeug erst am nächsten Tag startet? Muss die Airline das Hotel und das Taxi zahlen? "

Antwort: "Antwort Rechtsexperten: Ja, auch Bewirtung und Übernachtung - falls notwendig - muss die Fluggesellschaft übernehmen, auch wenn sie nicht für die Verspätung oder Annullierung verantwortlich ist, weil zum Beispiel die Witterungsbedingungen einen Abflug nicht zulassen. "

Frage: "Frage: Welche weiteren Ansprüche haben dann Fluggäste bei einer kurzfristigen Annullierung z.B. wegen eines Unwetters oder einer Bombenwarnung? "

Antwort: "Antwort Rechtsexperten: Die Passagiere können in diesem Fall wählen, ob sie auf die nächste Maschine warten wollen, das Geld zurück verlangen oder den Flug auf einen späteren Zeitpunkt verlegen. "

Frage: "Frage: Und wenn ein Flug kurzfristig ersatzlos gestrichen wird, weil nicht genug Passagiere den Flug gebucht haben und der Flug deshalb nicht rentabel ist? "

Antwort: "Antwort Rechtsexperten: Werden Flüge kurzfristig gestrichen und die Fluggesellschaft ist für die Annullierung verantwortlich, so muss die Airline den Passagieren zusätzlich zu den genannten Ansprüchen eine finanzielle Entschädigung von bis zu 600 Euro bezahlen. "

Frage: "Frage: Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen bis zu 600 Euro - besteht ein solcher Anspruch auch bei einem Streik des Flugpersonals? "

Antwort: "Antwort Rechtsexperten: Dies ist rechtlich nicht ganz einfach zu beurteilen und bei den Juristen sehr umstritten. In Artikel 5 der EU-Verordnung Nr. 261/2004 steht dazu, dass Ausgleichszahlungen dann nicht zu leisten sind, wenn die Annullierung des Fluges auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen getroffen worden wären. Bei einem angekündigten Streik gehen hierüber die Meinungen auseinander. "

Frage: "Frage: An wen muss sich ein Passagier wenden, wenn es Probleme mit dem Flug gibt? "

Antwort: "Antwort Rechtsexperten: Er sollte am Flughafen direkt an den Schalter der Fluggesellschaft gehen. In der Praxis halten die Fluggesellschaften Formblätter für Reklamationen bereit. Auch ein Beschwerdeschreiben richten Sie zunächst direkt an die betreffende Fluggesellschaft. "

Frage: "Frage: Noch eine letzte Frage: Gelten diese Rechte unabhängig davon, in welchem Land ich abfliege und ob es sich um einen Billigflug, Charter- oder Pauschalreiseflug handelt? "

Antwort: "Antwort Rechtsexperten: Diese Rechte gelten für alle Passagiere, deren Flug in einem Land der Europäischen Union beginnt und für Passagiere von EU-Fluglinien, die aus einem Drittstaat in die EU fliegen. Kürzlich gab es ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes, das bestätigte, dass die Rechte für einen Rückflug aus den Philippinen mit einer nicht EU-Fluglinie nicht gelten. "

Zuletzt aktualisiert am 29.09.2010

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