
Jeder kennt das: Bevorzugt vormittags oder zur Abendessenszeit klingelt es an der Haustür und dort steht jemand, der einem günstigere Telefonverträge, interessante Zeitschriftenabos oder das neueste Staubsaugermodell anbietet. Trotz aller Warnungen vor solchen Geschäften passiert es immer wieder, dass man den netten Verkäufer in die Wohnung bittet und sich von den Vorzügen seines Angebotes überzeugen lässt. Der Vertrag ist schnell unterschrieben, das Kleingedruckte dabei nur kurz überflogen. Besonders ältere Menschen lassen sich leicht überrumpeln, und so steht plötzlich eine 93-jährige mit einem neuen Telefonvertrag da, dessen Laufzeit sie vielleicht gar nicht mehr erleben wird. Doch die Rechtsexperten der D.A.S, Europas Nr. 1 im Rechtsschutz, beruhigt: "Für alle diese Kaufverträge gilt das Widerrufsrecht. Das heißt, man hat zwei Wochen Zeit, den Vertrag schriftlich zu kündigen."
Geschäfte an der Haustür basieren oft auf dem Überrumpelungseffekt; Zeit für ausreichende Überlegungen oder ein Preisvergleich ist nicht gegeben. Doch nach dem Zivilrecht gilt, dass jeder Vertrag eingehalten werden muss - auch wenn er an der Haustür abgeschlossen wurde. Um den Verbraucherschutz zu stärken, ist jedoch im § 312 des Bürgerlichen Gesetzbuches festgelegt, dass solche Verträge bis zu zwei Wochen nach der Unterzeichnung schriftlich gekündigt werden können. "Und selbst wenn diese Frist versäumt wurde, sollten Sie dennoch die schriftlichen Vertragsunterlagen mit Blick auf die so genannte Widerrufsbelehrung überprüfen lassen", raten die Rechtsexperten. "Denn oft sind diese Belehrungen fehlerhaft und rechtlich nicht gültig."
Selbst in Alten- und Pflegeheimen klingeln Vertreter an den Türen der Bewohner. Dabei fällt es gerade älteren Menschen oft schwer, sich mit Verträgen auseinander zu setzen. Doch mit ihrer Unterschrift schließen sie einen Vertrag rechtsgültig ab. Die Experten dazu: "Es gibt keine Altersgrenze, ab der ein Vertrag nicht mehr abgeschlossen werden darf. Ausnahmen sind geschäftsunfähige Personen. Daher ist es umso wichtiger, dass Familie oder Betreuer aufmerksam zuhören, wenn Oma oder Opa von dem Besuch eines netten Herren erzählen!"
Zwar hat sich der Begriff "Haustürgeschäft" in den Sprachgebrauch und auch in der Rechtssprache eingebürgert, doch gilt das dazugehörige Widerrufsrecht auch außerhalb der eigenen vier Wände. Ob in der Fußgängerzone, in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf dem Markt und sogar am Arbeitsplatz: Wenn der Vertreter ungebeten, dass heißt ohne vorherige Terminabsprache, ein Angebot macht und das Geschäft zustande kommt, so gilt die Zwei-Wochen-Frist, um den Vorgang rückgängig zu machen.
Jeder kennt die freundlichen Vertreter, die an der Haustür günstigere Telefonverträge oder das neueste Staubsaugermodellanbieten. Trotz zahlreicher Warnungen passiert es vor allem älteren Menschen, dass sie sich überrumpeln lassen. Der Vertrag istschnell unterschrieben, das Kleingedruckte kurz überflogen. Doch die Rechtsexperten der D.A.S, EuropasNr. 1 im Rechtsschutz, beruhigen: "Für alle diese Kaufverträge gilt das Widerrufsrecht. Das heißt, man hat zwei Wochen Zeit, denVertrag schriftlich zu kündigen." Und selbst wenn diese Frist versäumt wurde, kann die Überprüfung der so genanntenWiderrufsbelehrung im Vertrag durch einen Experten helfen, denn oft sind diese Belehrungen fehlerhaft und ungültig. Dieses Rechtauf Widerruf gilt auch, wenn der Vertrag mit einem Vertreter außerhalb der Privatwohnung abgeschlossen wurde, zum Beispiel inder Fußgängerzone, auf dem Markt und sogar am Arbeitsplatz.
Übrigens: Für Verträge am Telefon gilt das zweiwöchige Widerrufsrecht derzeit noch nicht. Allerdings plant die Bundesregierungeine Gesetzesänderung, so dass in absehbarer Zeit auch solche telefonischen Vertragsabschlüsse wieder rückgängig gemachtwerden können.