
Fahrerflucht ist ein schweres Vergehen - das ist jedem Autofahrer bekannt. Wer einen Unfall verursacht, egal ob mit Sach- oder Personenschaden, darf den Unfallort nicht verlassen, bevor er mit dem Unfallgegner alle wichtigen Informationen wie Personalien, Autokennzeichen und Art der Unfallbeteiligung ausgetauscht hat.
Nur bei Verletzten und hohem Sachschaden muss die Polizei hinzugezogen werden.
Doch was tun, wenn man zum Beispiel ein geparktes Auto rammt? "Auf jedem Fall zunächst eine angemessene Zeit auf den Besitzer des Wagens warten. Je nach Tageszeit, Witterung und Verkehrsdichte sind das bei kleineren Sachschäden mindestens 10-15 Minuten, bei Sachschäden ab 250 Euro mindestens 20 Minuten", erklären die Rechtsexperten der D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. "Ist der Besitzer des beschädigten Autos nach einer angemessenen Wartezeit dann immer noch nicht in Sicht, muss der Verursacher sich sofort an die nächstgelegene Polizeiwache wenden - alles andere gilt als Fahrerflucht!". Es reicht nicht, einen Zettel oder eine Visitenkarte hinter der Windschutzscheibe des geschädigten Autos zu hinterlassen.
Hält sich der Unfallverursacher nicht an diesen Ablauf, hat er sich rechtlich gesehen wegen unerlaubtem Entfernens vom Unfallort (§ 142 Strafgesetzbuch) schuldig gemacht und muss mit erheblichen Konsequenzen rechnen. Je nach Schwere des Unfallschadens und etwaiger strafrechtlicher Vorbelastungen kann dies eine Geld- oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedeuten.
"Hinzu kommt, dass der Führerschein eingezogen werden kann", warnen die D.A.S.-Experten. Und damit nicht genug: Bei Fahrerflucht droht auch Ärger mit der Haftpflichtversicherung. Zwar gleicht die Versicherung des Unfallverursachers die gegnerischen Schadensansprüche aus, doch kann sie sich einen Teil des Geldes vom Fahrerflüchtigen wieder zurückzuholen.
Ausnahmen lassen die Gerichte nur zu, wenn der Unfallverursacher sich entfernt, um Hilfe zu holen oder bei der Polizei meldet und während dessen den Unfallort verlässt. Die Rechtsexperten ergänzen: "Bei geringfügigen Sachschäden bis rund 1.100 Euro, die im ruhenden Verkehr entstanden sind, hat der Verursacher 24 Stunden, um sich freiwillig bei der Polizei zu melden. Doch Vorsicht: Hat innerhalb dieser Zeit bereits ein Augenzeuge oder der Geschädigte den Unfall bei der Polizei gemeldet, dann wird sein Verhalten als Fahrerflucht eingestuft!"
Wer ein parkendes Auto rammt, muss auf jeden Fall dem Geschädigten oder der Polizei seine Personalien, sein Autokennzeichenund den Unfallhergang mitteilen. Ist der Besitzer des beschädigten Wagens nicht vor Ort, ist der Verursacher verpflichtet, rund 30 Minuten auf ihn zu warten. Falls in dieser Zeit der Besitzer des beschädigten Autos nicht kommt, muss man unmittelbar danach die Polizei verständigen. "Wer sich nicht an diese Reihenfolge hält und beispielsweise nur einen Zettel an die Windschutzscheibe klemmt, kann wegen Unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB verurteilt werden", erklären die Rechtsexperten der D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. In diesem Fall drohen Geld- oder sogar Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren sowie ein vorübergehendes Fahrverbot oder gar Führerscheinentzug. Darüber hinaus kann sich die eigene Haftpflichtversicherung einen Teil der Kosten, die aus der Schadensregulierung entstehen, beim Fahrerflüchtigen zurückholen.