
Fernsehen gehört für die Menschen zum täglichen Leben. Daher haben Mieter einen rechtlichen Anspruch auf eine Rundfunkgrundversorgung. "Vermieter müssen dafür sorgen, dass die TV-Signale störungsfrei bis zur funktionstüchtigen Anschlussbuchse in die Wohnung geliefert werden", erklären die Rechtsexperten der D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Ob dies per Antennenanlage oder Kabelanschluss geschieht, liegt im dabei Ermessen des Vermieters bzw. der Eigentümergemeinschaft. "Mieter können nur ausnahmsweise eine andere als die vom Vermieter zur Verfügung gestellte Empfangsart durchsetzen", erläutern die D.A.S. Experten. "Und selbst dann müssen sie sich unter Umständen an den Kosten der Gemeinschaftsanlage - meist über die anteiligen Betriebskosten - beteiligen".
Gibt es einen Kabelanschluss vertreten die Gerichte den Standpunkt, dass damit ein ausreichendes Programmangebot vorhanden ist. Mieter, die zusätzlich eine Satellitenschüssel aufstellen wollen, dürfen dies nur mit Zustimmung des Vermieters. Auch ausländische Mieter müssen auf eigene Kosten einen Decoder anschaffen, um zusätzliche Programme aus ihrer Heimat per Kabel zu empfangen. Nur wenn es selbst mit Decoder kein entsprechendes Breitbandangebot gibt, sind bei berechtigtem Interesse eigene Parabolantennen zulässig. "Grundsätzlich müssen Satellitenschüsseln optisch unauffällig und baurechtlich zulässig installiert werden", so die D.A.S.-Experten. Für eventuelle Schäden, die durch eine SAT-Schüssel entstehen, haftet der Mieter.
Seit einiger Zeit ist auch das digitale Antennenfernsehen DVB-T mit bis zu 30 gebührenfreien Programmen in vielen Gebieten verfügbar. Neben einem Decoder erfordert der Empfang eine Haus- oder Zimmerantenne. Mieter, die auf DVB-T umstellen möchten, können vom Vermieter verlangen, eine vorhandene Antenne entsprechend nachzurüsten. Besteht für das Haus auch ein Kabelvertrag und ist die Gebührenbeteiligung im Mietvertrag geregelt, müssen DVB-T-Nutzer weiterhin dafür zahlen. Umgekehrt kann ein Vermieter, der sein Haus mit Kabelanschluss oder einer Satellitenempfangsanlage ausrüstet, für die Installation einen Modernisierungszuschlag erheben und die Miete entsprechend erhöhen. Zumindest beim Kabelanschluss kann sich ein Mieter dagegen in Regel nicht wehren.
Wer eine Mietwohnung bezieht, hat Anspruch auf einen funktionsfähigen TV-Empfang. llerdings muss der Mieter das im Haus vorhandene System nutzen und sich an dessen Betriebskosten beteiligen. Verfügt also die Wohnung über Kabelanschluss, darf ohne Erlaubnis des Vermieters keine private Satellitenschüssel installiert werden. Ausnahme: Jemand ist auf bestimmte Programme angewiesen, die nicht einmal per Decoder im Kabelverfügbar sind: In diesem Fall dürfen zum Beispiel Ausländer, Auslandsjournalisten oder Dolmetscher auch eine Parabolantenne aufstellen. "Für SAT-Schüsseln gilt, dass sie unauffällig und baurechtlich zulässig angebracht werden müssen, etwa auf dem Balkonoder dem Dach", erklären die Rechtsexperten der D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Die Kosten dafür trägt der Mieter und - falls die Kabelversorgung Bestandteil des Mietvertrag ist - zusätzlich seinen Anteil an den Kabelgebühren. Wird ein Haus neu mit Kabelanschluss ausgestattet, kann der Vermieter die Installationskosten als Modernisierungszuschlag auf die Miete umlegen.