
Während Kindern ein Ausflug ins Schwimmbad viel Spaß macht, bereitet er ihren erwachsenen Begleitern oft einige Sorgen: Denn wer haftet, wenn einem übermütigen Minderjährigen etwas passiert? "Viele Badeordnungen von Schwimmbädern verlangen in Anlehnung an die Musterbadeordnung des Bundesfachverbandes Öffentliche Bäder, dass Kinder unter sieben Jahren in einem öffentlichen Bad eine mindestens 16jährige Aufsicht dabei haben müssen", erklären die Rechtsexperten der D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. "Die Begleitung darf allerdings höchstens drei kleine Kinder betreuen, muss ständig aufmerksam bleiben und darf sich nicht einmal vorübergehend auf Schwimmhilfen verlassen". Wie stark ältere Kinder beaufsichtigt werden müssen, hängt von Alter, Reife, bisherigem Verhalten und natürlich der Gruppengröße ab. Grundsätzlich gilt: Kinder, die nicht schwimmen können, sollten sich ausschließlich im Nichtschwimmerbereich aufhalten.
Natürlich sind auch die Schwimmmeister verpflichtet, von einer günstigen Position aus vor allem Becken und Rutschen zu überwachen. Gibt es mehrere Schwimmbecken, muss es auch entsprechend mehr Aufsichtspersonal geben. Dennoch kann nach Auffassung der Gerichte auch ein Bademeister nicht ununterbrochen alles im Blick haben. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle haften Personal und Betreiber nur, wenn ein Ertrinkender oder ein verletzter Schwimmer nachweislich mindestens vier Minuten unter Wasser war, bevor ein Mitarbeiter eingreift. Ob ein Bademeister leicht oder grob fahrlässig handelt, spielt den Gerichten zufolge übrigens bei Badeunfällen keine Rolle: Geht es um Gefahren für Leib und Leben, sind Haftungsbegrenzungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch unwirksam.
Bei anderen unfallträchtigen Schwimmbadbereichen wie Wasserrutschen kommt es besonders auf die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht an: "Um Kollisionen auf der Rutsche zu vermeiden, steuern öffentliche Bäder den Einstieg meist über eine Ampelanlage. Außerdem sind gut sichtbar eindeutige Benutzungsregeln anzubringen, die auch Kinder verstehen können", so die D.A.S.-Experten.
Sind Gefahrenquellen ordnungsgemäß gesichert und überwacht und passiert trotzdem ein Unfall, kann man Personal oder Schwimmbadbetreiber weder Fahrlässigkeit noch Vorsatz vorwerfen. Darum entsteht auch kein Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld. Vielmehr müssen die Besucher das "allgemeine Lebensrisiko" hinnehmen - etwa auch dann, wenn sie am Beckenrand auf nassen Fliesen ausrutschen und stürzen. Selbst verantwortlich sind Schwimmbadbesucher übrigens auch für ihre Wertgegenstände, denn die meisten Bäder schließen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen jede Haftung wirksam aus. Dies gilt in vielen Fällen auch für die Schließfächer und Garderobenspinde im Bad.
Wer als Begleitperson mit Kindern unter sieben Jahren ins Schwimmbad geht, ist während der ganzen Zeit aufsichtspflichtig. Nach vielen Badeordnungen von Schwimmbädern muss die Aufsicht zudem mindestens 16 Jahre alt sein. Sie darf höchstens drei kleine Kinder dabei haben und muss ständig aufpassen. Wie intensiv ältere Kinder betreut werden müssen, hängt unter anderem von deren Alter, Reife und Schwimmfähigkeit ab. "Zwar muss auch der Schwimmmeister seiner Aufsichtspflicht nachkommen und Becken sowie Rutschen im Blick haben", erklären die Rechtsexperten der D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. "Doch auch ein Profi kann nicht alles gleichzeitig sehen. Wenn ein verletzter oder ertrinkender Badegast mindestens vier Minuten unter Wasser ist, bevor das Personal eingreift, oder Hinweisschilder an Gefahrenquellen fehlen, kann man eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht unterstellen und Schadenersatz- oder Schmerzensgeldansprüche geltend machen." Unfallrisiken wie das Ausrutschen auf nassen Fliesen gelten hingegen als allgemeines Lebensrisiko.