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25.02.2008

Welche Aussagen darf die Werbung treffen -

"Health-Claims-Verordnung" soll Verbraucher schützen

 

Gesunde Ernährung setzt sich mehr und mehr durch. Doch welches Nahrungsmittel ist wie gesund? Lange Zeit konnten sich die Verbraucher nicht auf Werbebotschaften wie "stärkt die Abwehrkräfte", "schützt die Gelenke" oder "steigert die Konzentration" verlassen, denn es war nicht geregelt, ob diese Versprechen wirklich zutrafen. Mit dem EU-weiten Inkrafttreten der "Health-Claims-Verordnung" am 1. Juli 2007 hat sich dies grundlegend geändert. Die Verordnung sieht vor, dass Aussagen wie "light, zuckerarm, fettfrei" wissen-schaftlich belegt und bei gesundheitsbezogenen Aussagen in der Positivliste der Europäischen Union enthalten sein müssen" , erklären die Rechtsexperten der D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. "Das jeweilige Produkt muss dem vorgegebenen Nährwertprofil entsprechen, das einen bestimmten Maximalanteil an Zucker, Salz und Fett regelt", fügen die Rechtsexperten hinzu.

Zusammensetzung

Jedes Lebensmittel, das mit einer Aussage bezüglich Nährwert und/oder gesundheitsbezogener Auswirkung wirbt, muss seit dem 1. Juli 2007 den Kriterien der Verordnung entsprechen. Werden sie nicht erfüllt, muss dies auf der Verpackung vermerkt werden. So darf zwar das Müsli zu recht mit "fettarm" werben, jedoch nur verbunden mit dem Hinweis auf den möglicherweise gleichzeitig hohen Zucker- oder Salzgehalt. So wird ein möglicher Kaufimpuls durch eine nicht zutreffende Aussage unterbunden und der Konsument nicht in die Irre geführt. Der Vermerk "kalorienreduziert" oder "leicht" ist erlaubt, wenn der Brennwert des Nahrungsmittels mindestens 30% unter dem eines "normalen" Produktes liegt. Ob die Reduzierung durch einen verringerten Zucker- oder Fettanteil erzielt wird, muss ebenfalls deklariert werden. Für das "normale" Produkt existieren allerdings noch keine eindeutigen Vorgaben. Eine gesundheitsbezogene Aussage wie "...ist gut für die Knochen" ist allerdings nur dann erlaubt, wenn sie auf der Positivliste steht, und somit wissenschaftlich anerkannt ist.

Übergangsregelung

Soweit die Theorie. In der Praxis hat die "Health-Claims-Verordnung" allerdings bisher nur eine geringe bis gar keine Bedeutung. Das Problem: Mit der Positivliste und den Nährwertprofilen wird erst bis Mitte 2009 gerechnet. Erst dann werden sich die neuen Kennzeichnungen auf den Produkten finden. Bis dahin gelten verschiedene Übergangsfristen und die Lebensmittelproduzenten dürfen ihre alten Werbeclaims verwenden, solange sie nicht irreführend sind. Auch Lebensmittel, die vor dem 1. Juli 2007 hergestellt wurden, dürfen bis zum Ablauf ihres Mindesthaltbarkeitsdatums verkauft werden.



Kurzfassung:

"Health-Claims-Verordnung"

Auswirkungen für den Verbraucher

Seit dem 1. Juli 2007 ist die "Health-Claims-Verordnung" europaweit in Kraft. Ziel der Verordnung ist es, zum Schutz der Verbraucher die Werbebotschaften auf Nahrungsmitteln zu regulieren. So soll mehr Klarheit über Inhaltsstoffe und Nährwert der auf dem Markt angebotenen Lebensmittel geschaffen werden. "Ist künftig "fettarm" auf der Keksschachtel vermerkt, dann bedeutet das weniger als drei Gramm Fett pro 100 Gramm Kekse und eine Entsprechung des vorgeschriebenen Nährwertprofils", erläutern die Rechtsexperten der D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Die Angabe "leicht" entspricht der Angabe "reduziert". In beiden Fällen muss der entsprechende Inhaltsanteil um mindestens 30% gegenüber einem vergleichbaren Produkt reduziert sein. Die Bezeichnung "leicht" muss zudem mit Hinweis auf die Eigenschaft untermauert werden, die das Lebensmittel leicht macht, also Joghurt "light - ohne Zucker". Eine gesundheitsbezogene Aussage wie ".schützt Herz und Kreislauf" muss sich zudem in der so genannten "Positivliste" der "Health-Claims-Verordnung" wieder finden. Einziger Knackpunkt der neuen Verordnung: Da sowohl "Nährwertprofil" als auch "Positivliste" erst Mitte 2009 definitiv vorliegen werden, gelten Übergangsfristen, nach denen nach wie vor Lebensmittel mit alten Werbeaussagen bis zum Ablauf des Verfallsdatums angeboten und verkauft werden dürfen. Dies gilt aber nur für Produkte, die vor dem 1. Juli 2007 hergestellt wurden und deren Werbebotschaften nicht irreführend sind.

Zuletzt aktualisiert am 29.09.2010

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