
Im täglichen Berufsalltag liegt der Gedanke an ein Arbeitszeugnis fern. Den wenigsten Arbeitnehmern ist bewusst, dass ein Zwischenzeugnis in vielen Fällen nicht nur sinnvoll ist, sondern sogar verlangt werden kann und sollte. "Das Zwischenzeugnis stellt eine schriftliche Beurteilung der Tätigkeit des Arbeitnehmers während des bestehenden Arbeitsverhältnisses dar und ist genauso zu betrachten und zu beurteilen wie ein endgültiges Arbeitszeugnis", erklären die Rechtsexperten der D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz."
Um auszuschließen, dass ein Zwischenzeugnis willkürlich verlangt wird gibt es keinen gesetzlichen Anspruch darauf, es sei denn, im Tarif- oder Anstellungsvertrag ist ein Anspruch darauf festgeschrieben. Jeder Arbeitnehmer hat jedoch bei berechtigtem Interesse bzw. bei Vorliegen eines triftigen Grund ein Recht darauf. Zu den Gründen zählen: die Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz, die Versetzung in eine andere Abteilung und die wesentliche Änderung des Arbeitsgebietes, eine längerfristige Abordnung in ein Projekt, die Unterbrechung der eigenen Tätigkeit durch Auslandsentsendung und Erziehungsurlaub oder Wehr- bzw. Ersatzdienst. Aber auch der Weggang des Vorgesetzten oder eine anstehende Insolvenz fallen unter die triftigen Gründe.
In den vergangenen Jahren häufen sich die Übernahmen eines Betriebes oder eines Betriebsbereiches durch einen neuen Inhaber. Arbeitnehmern ist dringend anzuraten, in diesen Fällen ein Zwischenzeugnis zu verlangen, da der Inhaberwechsel meist auch die Zuständigkeit einer neuen Personalabteilung mit sich bringt. Diese ist oft nicht in der Lage, für frühere Zeiten eines Arbeitnehmers ein angemessenes und sachgerechtes Zeugnis auszustellen.
Zu beachten ist: Die Bitte um ein Zwischenzeugnis ohne Nennen eines triftigen Grundes kann beim Arbeitgeber den Verdacht hervorrufen, der Arbeitnehmer sei auf der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz. Um dies zu vermeiden und damit auch eine potenziell nachteilige Beurteilung zu verhindern, sollten Arbeitnehmer den Anlass für das Zeugnis angeben.
Das Zwischenzeugnis sollte wie ein endgültiges Zeugnis die Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Art der Tätigkeit und der Arbeitsleistung ebenso enthalten wie die Führung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers und den gesamten Zeitraum des bestehenden Arbeitsverhältnisses abbilden. "Um das Arbeitsklima nicht zu beeinträchtigen enthalten Zwischenzeugnisse häufig positive Bewertungen des Arbeitnehmers, was eine gewisse Bindungswirkung für ein späteres endgültiges Zeugnis mit sich bringt", erläutern die Rechtsexperten. "Vor allem wenn zwischen den Zeugnissen nicht viele Jahre vergangenen sind, darf das Endzeugnis nicht im krassen Widerspruch zum Zwischenzeugnis stehen. Dies gilt auch dann, wenn der Eigentümer des Unternehmens nach der Ausstellung des Zwischenzeugnisses wechselt." (BAG Urteil vom 16.10.2007, Az: 9 AZR 248/07) Übrigens muss man ein Zwischenzeugnis auch bei Erhalt eines Endzeugnisses nicht mehr zurückgeben, selbst dann nicht, wenn sich in der Zwischenzeit Leistung und Verhalten geändert haben.
Werden Arbeitnehmer im Unternehmen versetzt, umgesetzt und mit neuen Aufgaben bedacht, denken nur die wenigsten an ein Zwischenzeugnis. Dabei kann eine Dokumentation der bisher geleisteten Arbeit sehr sinnvoll sein.
Anspruch auf ein Zwischenzeugnis hat ein Arbeitnehmer immer, wenn ein triftiger Grund vorliegt. "Es gibt eine Reihe von triftigen Gründen, die ein Zwischenzeugnis rechtfertigen", erklären die Rechtsexperten der D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. "Anlass kann ein Chefwechsel ebenso sein wie die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz, die Versetzung in eine andere Abteilung oder der anstehende Erziehungsurlaub, Wehr- oder Ersatzdienst", ergänzen die Rechtsexperten. Die Anforderung eines Zwischenzeugnisses ohne Angabe von Gründen sollte man möglichst vermeiden, um nicht beim Arbeitgeber den Verdacht zu erregen, man sei auf der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz. Diese falsche Vermutung könnte eine potenzielle nachteilige Beurteilung verursachen. Ein Zwischen-zeugnis muss ebenso wie ein Zeugnis beim Ausscheiden aus dem Unternehmen Auskunft über die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses geben, die Art der Tätigkeit und der Arbeitsleistung ebenso widerspiegeln wie die Führung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers. Das Zwischenzeugnis bleibt im Besitz des Arbeitnehmers gleichgültig ob eine Leistungs- oder Verhaltensänderung zu verzeichnen ist.