
07.02.2008 Das Überfahren einer roten Ampel, das Telefonieren mit dem Handy, der Griff nach hinten zum quengelnden Kind: all dies ist künftig in der Vollkaskoversicherung kein Grund mehr, dem Kunden bei einem Unfall die Regulierung seines Schadens von vorneherein zu verweigern. Der Grund: Seit Anfang des Jahres gibt es ein neues Versicherungsvertragsgesetz. Danach können die Versicherungen auch bei grober Fahrlässigkeit zur Zahlung des Schadens verpflichtet sein. Nach alter Rechtslage hatte dies oft zur Folge, dass der Versicherer leistungsfrei wurde.
"Die Höhe der Zahlung bemisst sich künftig nun nach der Schwere des Verschuldens. Die Versicherungsleistung im Schadensfall bleibt - außer bei vorsätzlichen Verstößen - grund-sätzlich erhalten. Sie kann aber, je nach dem Ausmaß der Fahrlässigkeit, anteilig gekürzt werden", erklären die Rechtsexperten der D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechts-schutz.
Das neue Recht gilt für alle nach dem 1. Januar 2008 abgeschlossenen Versicherungs-verträge. Bei Altverträgen werden die neuen Regelungen erst ab 2009 wirksam.
Die Neuerungen gelten auch für die Hausratversicherung. Auch sie darf zukünftig zum Beispiel nach einem Einbruch wegen grober Fahrlässigkeit nicht die Zahlung verweigern, wenn der Wohnungsschlüssel unter dem Blumentopf vor der Haustür versteckt lag. "Vielmehr müssen die genauen Umstände und damit der Grad des Verschuldens ermittelt werden, bevor über die Höhe der Versicherungsleistung entschieden wird", so die D.A.S.-Experten.
Zu den verbraucherfreundlichen Neuerungen des seit Jahresanfang geltenden neuen Ver-sicherungsvertragsgesetzes, zählt die Streichung des Alles-oder-nichts-Prinzips beim Ver-sicherungsschutz: Bisher ging ein Kunde, der seine vertraglichen Pflichten verletzt oder grob fahrlässig gehandelt hat, im Schadensfall oft leer aus. Typisches Beispiel ist die Hausratversicherung, die Versicherte verpflichtet, das Aufstellen eines Baugerüstes vor dem Haus zu melden. Hat der Kunde diesen Umstand nicht ange-zeigt, konnte ihm bei einem Einbruch bislang die Zahlung verweigert werden. "Ab sofort bleibt die Versicherungsleistung - ausgenommen bei einem vorsätzlichen Verstoß des Versicherten - grundsätzlich erhalten. Allerdings kann die Entschädigung bei grob fahr-lässigem Verhalten gekürzt werden und zwar je nach Schwere des Verschuldens", erklären die Rechtsexperten der D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Die neue Regelung gilt bislang nur für 2008 abgeschlossene Versicherungsverträge, bestehende Alt-verträge werden erst 2009 angepasst.