
Unser Erbrecht hatte beinahe unverändert seit Kaiser Wilhelms Zeiten, also etwa seit Ende des 19. Jahrhunderts Bestand. Als Konsequenz wurden nun innerhalb kurzer Zeit zwei Re-formen beschlossen. Die eine stärkt die Bedeutung des "letzten Willens" im Testament, honoriert Pflegeleistungen beim Erbausgleich und erleichtert dem Erblasser die Enterbung bei schweren Verfehlungen, die andere reformiert die Erbschaftssteuer grundlegend, vor allem wenn es um das Vererben von Immobilien geht. Beide Reformen sollen noch in diesem Jahr in Kraft treten.
Bei der Erbauseinandersetzung soll künftig bevorzugt werden, wer in den letzten Jahren den Erblasser zuhause versorgt hat. "Er kann einen finanziellen Ausgleich für diese Pflege-leistungen erhalten", erklären die Rechtsexperten der D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. "Aus dem Nachlass wird ein Betrag, der sich an den Sätzen der gesetzlichen Pflegeversicherung orientiert, abgezogen und dem Angehörigen, der die Pflege über-nommen hatte, zugesprochen." In der Vergangenheit ist der Pflegende häufig leer ausge-gangen, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hatte.
Soll ein naher Angehöriger komplett enterbt werden, soll dies nach dem Willen des Gesetz-gebers künftig leichter möglich sein als bisher. Allerdings sind die Hürden nach wie vor hoch. Enterbt werden kann zum Beispiel, wer dem Erblasser, dessen Ehegatten, Lebens-partner oder Kindern und künftig auch einer Person, die dem Erblasser ähnlich nahe steht, nach dem Leben trachtet oder sie schwer misshandelt hat. Erbschaftssteuer: Familienangehörige bevorzugt Änderungen bei der Erbschaftssteuer betreffen die Bewertung von Grundstücken, Häusern und Wohnungen sowie die Freibeträge für nahe Angehörige. Diese werden erhöht, so dass die meisten Erbschaften für Ehegatten, Kinder, und Enkelkinder auch weiterhin steuerfrei bleiben werden.
Übersteigt das Erbvermögen die Freibeträge, muss nur der Mehrbetrag versteuert werden. Doch auch hier wird es künftig gravierende Unterschiede geben: Nahe Verwandte zahlen wie bisher - je nach ererbter Vermögenssumme - zwischen sieben und 30 Prozent Erb-schaftssteuer. Für alle übrigen Erbnehmer wird es dagegen erheblich teurer: Sie müssen das Erbvermögen abzüglich Freibetrag mit 30 Prozent, Vermögensanteile über sechs Millionen Euro sogar mit 50 Prozent versteuern. "Das bedeutet eine erhebliche Ver-schlechterung gegenüber der bisherigen Regelung. Wer noch erbt, bevor das neue Gesetz in Kraft tritt, hat Glück - denn er kann noch die für ihn günstigere Variante wählen", so die D.A.S.-Experten.
Steuerentlastungen sieht das neue Gesetz für Firmenerben vor: Wird künftig ein Unter-nehmen vererbt und in seinem Kern unverändert fortgeführt, sollen 85 Prozent des produktiven Betriebsvermögens nach 15 Jahren steuerfrei gestellt werden. Über die genauen Bedingungen dauern die parlamentarischen Beratungen noch an.
Wer eine Immobilie erbt oder geschenkt bekommt, muss künftig deren Verkehrswert versteuern. Um dennoch eine weitgehend steuerfreie Vermögensübertragung zwischen nahen Verwandten zu ermöglichen, sollen im Gegenzug die Erbschaftssteuerfreibeträge von Ehe- und eingetragenen Lebenspartnern, Kindern sowie Enkeln deutlich steigen. "Wenn das neue Gesetz zum 1.4 oder 1.7.2008 in Kraft tritt, müssen beispielsweise erbende Kinder bis zu einem Vermögenswert von 400.000 Euro keine Steuern zahlen. Liegt der Vermögenswert über diesem Freibetrag, ist - wie bisher - nur die Differenz mit Sätzen zwischen sieben und 30 Prozent zu versteuern", erklären die Rechtsexperten der D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Stärker belastet werden dagegen entfernt oder nicht verwandte Erbnehmer: Ihr Steuersatz klettert einheitlich auf 30 Prozent, bei Vermö-genswerten ab 6 Millionen Euro sogar auf 50 Prozent - während der Freibetrag nur 20.000 Euro beträgt.