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BGH, Az. VIII ZR 337/09

Rückgaberecht beim Onlinekauf: Ausprobieren ist erlaubt

Wer im Internet Waren bestellt, hat auch das Recht, diese auszupacken und zu prüfen. Der Kaufpreis muss bei Rückgabe der Ware trotzdem zurückgezahlt werden. Darauf wies der BGH hin. Laut D.A.S. darf dem Kunden kein Wertverlust bei Waren angelastet werden, die er lediglich auf korrekte Funktion getestet hat.


Hintergrundinformation:

Die Rechtsvorschriften über Fernabsatzverträge sehen Absicherungen für Verbraucher vor, die per Internet oder Telefon Waren bei gewerblichen Verkäufern bestellen. Dazu gehört auch das Recht, einen Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Begründung zu widerrufen. Der Vertrag wird dann rückabgewickelt; die Ware wird zurückgeschickt und das Geld zurückgezahlt. Hat sich die Ware beim Käufer "verschlechtert", wurde sie z. B. beschädigt oder zerstört, muss der Käufer dem Verkäufer dafür einen Wertersatz zahlen.

Der Fall: Ein Verbraucher hatte ein im Internet angebotenes Wasserbett gekauft. Das Bett war gegen Barzahlung von 1.265 Euro geliefert worden. Der Kunde baute das Bett auf, füllte es mit Wasser und widerrief den Kaufvertrag. Das Bett wurde abgeholt, vom Kaufpreis wurden nur rund 250 Euro erstattet. Der Versandhändler verwies darauf, dass er in seiner Widerrufsbelehrung darauf hingewiesen habe, dass sich der Wert des Bettes durch Füllen mit Wasser reduziere. Zurückerstattet werde daher nur der Preis für die Heizung, die er als einziges Teil noch verkaufen könne.

Das Urteil: Das Gericht entschied nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zu Gunsten des Verbrauchers. Ein fristgerechter Widerspruch beim Fernabsatzvertrag bedeute, dass die beiderseitigen Leistungen zurückzugeben seien. Zwar müsse der Käufer grundsätzlich Wertersatz für verschlechterte Ware leisten - bei entsprechenden Geschäftsbedingungen des Händlers auch dann, wenn die Verschlechterung durch die normale Benutzung der Ware stattgefunden habe. Keinen Wertersatz müsse der Kunde jedoch leisten, wenn der Wertverlust nur auf die Prüfung des gekauften Gegenstandes zurückzuführen wäre. Dies sei hier der Fall gewesen: Die Funktion des Bettes habe nur dadurch geprüft werden können, dass der Käufer es aufbaute und mit Wasser füllte.

Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 337/09, Urteil vom 03.11.2010

Zuletzt aktualisiert am 03.04.2012

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