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24.08.2010
BAG, Az. 7 ABR 80/08

Einzelne Betriebsratsmitglieder haben Anrecht auf Internet und E-Mail

Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat für dessen Arbeit notwendige Informations- und Kommunikationsmittel zur Verfügung stellen. Nach Mitteilung der D.A.S. hat das Bundesarbeitsgericht nun betont, dass nicht nur der Betriebsrat als Ganzes Anrecht auf Internetzugang und E-Mail-Adresse hat, sondern auch jedes einzelne Mitglied.


Hintergrundinformation:

Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, dem Betriebsrat für dessen laufende Arbeiten im notwendigen Umfang zeitgemäße Informations- und Kommunikationsmittel verfügbar zu machen. Geregelt ist dies in § 40 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes. Ob ein Kommunikationsmittel der Arbeit des Betriebsrates nützt, entscheidet dieser selbst – innerhalb eines gewissen Beurteilungsspielraumes. Natürlich muss der Betriebsrat dabei auch die Interessen des Arbeitgebers berücksichtigen, z. B. hinsichtlich der Kosten. Das Bundesarbeitsgericht hat wiederholt entschieden, dass ein Internetzugang für die Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates erforderlich sein kann.

Der Fall:
Ein Betriebsrat hatte vom Arbeitgeber verlangt, ihm nicht nur einen Internetzugang zur Verfügung zu stellen, sondern allen einzelnen Betriebsratsmitgliedern jeweils einen Internetzugang sowie eine E-Mail-Adresse verfügbar zu machen. Diese müssten zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Lage sein, mit Dritten außerhalb des Betriebes zu kommunizieren.

Das Urteil:
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Betriebsrat Recht: Nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung betonten die Richter, dass der Betriebsrat seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten habe. Er dürfe entscheiden, dass E-Mail-Adressen für die einzelnen Betriebsratsmitglieder zur Verständigung mit Personen außerhalb des Betriebes erforderlich seien. Auch hätten alle Mitglieder des Betriebrates ein Anrecht auf individuelle Internetzugänge. Die Kosten seien kein Argument, da die betreffenden Mitglieder hier alle an PC-Arbeitsplätzen tätig seien. An diesen müsse nur das Internet freigeschaltet und eine E-Mail-Adresse eingerichtet werden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.7.2010, Az. 7 ABR 80/08

Zuletzt aktualisiert am 04.10.2010

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