Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 64/09


Keine Kündigung nach unpünktlicher Mietzahlung durch Sozialamt

Zahlt das Sozialamt die Miete direkt an den Vermieter, kann dieser bei verspäteten Mietzahlungen den Mietvertrag nicht fristlos kündigen. Dies entschied der Bundesgerichtshof. Nach Mitteilung der D.A.S. ist die Behörde nicht als eine Hilfsperson des Mieters anzusehen, für deren Verhalten dieser einstehen müsste.


Hintergrundinformation zum Urteil:

Vermieter dürfen den Mietvertrag nach § 543 BGB fristlos außerordentlich kündigen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Ständige unpünktliche Mietzahlungen können ein solcher Grund sein. In jedem Fall liegt ein Kündigungsgrund vor, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines erheblichen Teils davon in Verzug ist.

Der Fall:
Ein Paar hatte ein Reihenhaus gemietet. Der Mietvertrag schrieb vor, dass die Miete bis zum dritten Werktag des jeweiligen Monats auf dem Konto des Vermieters eintreffen musste. Nach kurzer Zeit trennten sich die Mieter. Die Frau blieb weiter in der Wohnung, konnte jedoch die Miete nur mit Hilfe des Sozialamtes bezahlen. Der örtliche Jobcenter überwies die Miete jeden Monat direkt an den Vermieter - allerdings immer ca. vier Tage später als mietvertraglich vorgegeben. Der Vermieter kündigte fristlos wegen der verspäteten Zahlungen.

Das Urteil:
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt sei. Man dürfe hier nicht nur die unpünktlichen Zahlungen allein in Betracht ziehen, sondern müsse die Gesamtsituation bewerten. Die verspäteten Zahlungen hätten allein darauf beruht, dass das Jobcenter auch nach Vorlage der Abmahnungen nicht bereit gewesen sei, die Miete pünktlich zu überweisen. Die Mieterin sei dafür nicht verantwortlich. Der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge betonte das Gericht, dass die Behörde hier nicht als Hilfsperson der Mieterin tätig werde, für deren Verhalten diese einstehen müsse. Sie nehme vielmehr staatliche, hoheitliche Aufgaben wahr. Dies gelte unabhängig davon, ob die Kosten für die Unterkunft vom Amt an den Mieter oder direkt an den Vermieter gezahlt würden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.Oktober 2009 - VIII ZR 64/09

Zuletzt aktualisiert am 29.10.2009

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