Grenzen suchen, Lebenssituationen ausprobieren oder auch die Reizschwelle von Mitschülern und Lehrern testen: Was als Schul-Ulk beginnt, kann in Pflichtverletzungen enden. Alltäglich in vielen Schulen.
Recht ...
Ordnungsmaßnahmen sollen grundsätzlich
- die Bestrafung des Schülers nach einer Pflichtverletzung bewirken,
- erzieherische Inhalte vermitteln und
- den Unterricht und die Erziehungsarbeit in der Gegenwart und Zukunft sichern.
... und Gesetz
Schwere Geschütze in Form von
Ordnungsmaßnahmen fährt die Schulleitung gegen dich auf, wenn deine "Schulstreiche"
- schwere oder wiederholte Verstöße sind,
- die Sicherheit von Menschen bedrohen,
- den Schulbetrieb ernsthaft beeinträchtigen oder
- willentlich oder aus unverantwortlicher Leichtfertigkeit gegen schulische Pflichten verstoßen.
Wer nicht hören will ...
Ob man das gesetzlich verordnete Bildungssystem nun mag oder nicht: Ohne einen geordneten Schulbetrieb lässt sich das heute unbedingt erforderliche Wissen nicht effizient vermitteln. Wenn du anderen die ohnehin oft beschwerliche Wissensaufnahme und den damit verbundenen Schulalltag durch schwerwiegende Pflichtverletzungen erschwerst oder unmöglich machst, wirst du bestraft.
Beispiel:
Sebastian kann seinen Sportlehrer nicht ausstehen und verbreitet die Lüge, dass dieser ihn sexuell belästigt hat. Diese Behauptung ist eine schwere Pflichtverletzung und wird mit einer Ordnungsmaßnahme geahndet.
Tipp!
Bei Ordnungsmaßnahmen gilt das so genannte Opportunitätsprinzip. Danach können Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden, müssen es aber nicht. Bei Störungen des Schulbetriebes, hängt die Reaktion darauf maßgeblich von der Zweckdienlichkeit ab.
... hat viel Ärger
In den Schulgesetzen der Bundesländer ist festgelegt, welche Maßnahmen, die die Einhaltung der Schulordnung sichern sollen, angedroht oder verhängt werden können.
Folgende unterschiedlich schwere Ordnungsmaßnahmen können dabei drohen:
- Schriftlicher Verweis
- Versetzung bzw. Umsetzung in eine Parallelklasse
- Zeitweiliger Ausschluss vom Fach oder Unterricht
- Entlassung bzw. Ausschluss von der Schule
- Entlassung aus der Schule bzw. Verweisung von allen Schulen derselben Schulart und von allen Schulen des Landes.
Tipp!
In den verschiedenen Bundesländern werden bei Ordnungsmaßnahmen unterschiedliche Abweichungen und Varianten angewendet.
Schriftlicher Verweis
Störst du trotz mehrfacher Ermahnungen unentwegt den Unterricht, droht dir ein schriftlicher Verweis (durch Lehrer, Schulleiter oder Klassenkonferenz). Als Mildeste aller Ordnungsmaßnahmen sollst du dieser entnehmen, dass dein Fehlverhalten künftig nicht akzeptiert wird.
Die Eltern minderjähriger Schüler werden schriftlich über die Ordnungsmaßnahme informiert.
Wer sich ungerecht gemaßregelt fühlt, kann gegen den schriftlichen Verweis einen
formlosen Rechtsbehelf bei der Schulleitung einlegen.
Hier erfährst du mehr.
Versetzung bzw. Umsetzung in eine Parallelklasse
Stört beispielsweise eine Clique massiv den Unterricht, kann die Lehrkraft zur Wiederherstellung einer friedlichen Klassenatmosphäre die Versetzung oder Verteilung der Quälgeister in Parallelklassen beantragen. Über die im gesamten Schuljahr mögliche Maßnahme entscheidet der Klassenlehrer, der Schulleiter oder die Klassenkonferenz.
Wer diese Maßnahme für ungerecht hält, muss diesen Verwaltungsakt mit einem
Widerspruch anfechten und bei Bedarf vor dem Verwaltungsgericht klagen.
Ausschluss vom Fach oder Unterricht
Zwei weitere Maßnahmen haben, je nach Einstellung des Übeltäters, mit Schimpf und Schande oder unverhofftem Glück zu tun. In der abgeschwächten Version wird der Schüler
für drei bis sechs Tage vom gesamten Unterricht oder einzelnen Fächern
ausgeschlossen.
Ist der Ausschluss-Grund wirklich sehr schwerwiegend, kann die Suspendierung je nach Bundesland bis zu
zwei oder sogar
vier Wochen dauern. Die Entscheidung darüber trifft die Klassenkonferenz oder die Lehrerkonferenz. Der durch den Ausschluss versäumte Unterricht ist selbstverständlich
nachzuholen.
Wer diesen Ausschluss nicht akzeptieren will, kann dies mit dem
Widerspruch anfechten und bei dessen Erfolglosigkeit mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Gerechtigkeit suchen. Die Vorgehensweise steht
hier.
Entlassung bzw. Ausschluss von der Schule
Um von der Schule zu "fliegen", müssen schwerwiegende Gründe vorliegen.
Beispiel:
Michael (vierte Klasse einer Grundschule) ist sehr kräftig für sein Alter und nutzt das aus, indem er jüngere Schüler verunsichert und bedroht. In solch einem Fall kann die Gesamt- bzw. die Schulkonferenz beschließen, den Schüler an eine andere Schule derselben Schulart zu verweisen.
Die Entlassung bzw. der Ausschluss von der Schule ist eine offizielle Maßnahme, gegen die Widerspruch eingelegt und vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden kann.
Zu früh gefreut?
Pflichtschulen dürfen vollzeitschulpflichtige Schüler nicht vom Unterricht ausschließen und es auch nicht einmal androhen. Es gilt: Von
Grund- und
Hauptschulen ist eine Verweisung
unzulässig.
Anders ist das bei Wahlschulen (z.B. Gymnasium, Realschule u.a.). Ein Schulverweis ist dort nur zulässig, wenn beispielsweise
- Drogen konsumiert oder verkauft,
- Lehrer tätlich angegriffen oder
- Waffen bei sich geführt werden.
Generell ist die Entlassung eines Schülers nur zulässig, wenn durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Rechte anderer ernstlich gefährdet und verletzt werden.
Die Entscheidung darüber, ob ein Schüler tatsächlich an eine andere Schule überwiesen oder von allen Schulen des Landes ausgeschlossen wird, trifft die Schulaufsichtsbehörde.
Tipp!
Das Fehlverhalten einzelner Schüler darf nicht dazu führen, dass unschuldige Schüler bestraft werden. Kollektivstrafen gegenüber Klassen und Gruppen sind deswegen verboten. Haben jedoch alle die Störung zu vertreten, kann auch gegen sämtliche Schüler einer Klasse vorgegangen werden.
Der Ernstfall
Hat dich eine Ordnungsmaßnahme getroffen, sind grundsätzlich folgende Verfahrensregeln einzuhalten:
- Jeder Schüler (bei Minderjährigen auch die Eltern) hat das Recht auf Anhörung und Schilderung seiner Version der Geschehnisse. Nimm dieses Recht wahr, sobald du dir über den Sachverhalt im Klaren bist.
- Wende dich an einen Lehrer deines Vertrauens oder ein Mitglied deiner Schülervertretung.
- Ist die Maßnahme jedoch schon verhängt, kann die Sachlage trotzdem nochmals geprüft werden.
Hierbei solltest du oder deine Eltern darauf achten, dass
- der Sachverhalt von der Schule richtig ermittelt,
- Formvorschriften eingehalten wurden,
- die Schule in ihrem Ermessen gehandelt hat und
- die Maßnahme im Verhältnis zur Tat steht.
Tipp!
In der Regel werden Ordnungsmaßnahmen aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit schriftlich an die Eltern bzw. den volljährigen Schüler gerichtet. Inklusive Begründung.
Mit Kanonen auf Spatzen(-hirne)?
Wenn die Schulleitung schon zu den drastischen Mitteln der Ordnungsmaßnahmen greift, hat sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Mit anderen Worten: Die getroffene Ordnungsmaßnahme muss nach Art, Schwere und Folgen des Fehlverhaltens angemessen erscheinen. Außerdem ist zu unterscheiden zwischen
- einer einmaligen Aktion, die eine mildere Strafe rechtfertigt und
- einer permanenten Störung des Schulfriedens, die härter zu ahnden ist.
Tipp!
In den Schulgesetzen der Bundesländer ist üblicherweise festgelegt, dass Ordnungsmaßnahmen erst zu verhängen sind, wenn erzieherische Maßnahmen versagen.
Beispiel:
Karl ruft in seiner Schule zum Unterrichtsboykott auf, weil er die Schule und alle Lehrer satt hat. Ein paar seiner Mitschüler folgen seinem Beispiel. Während gegen Karl eine härtere Maßnahme verhängt wird, kommen die Mitläufer mit milderen Strafen davon.
Ordnungsmaßnahmen sind Ermessensentscheidungen und sind gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar.
Tipp!
Erfolgsaussichten vor Gericht hast du, wenn die Schule ihren Ermessensspielraum falsch oder gar nicht ausgenutzt hat.
Solche Ermessensfehler können vorliegen, wenn die Klassenkonferenz z.B. bei ihrer Entscheidung gar nicht berücksichtigt hat, dass es mehrere mögliche Maßnahmen gab, aus denen ausgewählt werden konnte. Ebenso liegt ein Fehler vor, wenn der Entscheidung unsachliche Überlegungen zugrunde gelegt wurden oder wenn die Schuld des Schülers an der Missetat gar nicht erwiesen ist.
Beispiel:
Philipp begeht zum wiederholten Male eine Pflichtverletzung. Aus Abschreckungsgründen wird er besonders hart bestraft. Hier liegt ein Ermessensfehler vor.
Ein falscher Ermessensgebrauch liegt auch vor, wenn die Konferenz der Meinung ist, dass die Ordnungsmaßnahmen nur in der im Gesetz genannten Reihenfolge verhängt werden dürfen, so dass eine Maßnahme von einer anderen vorhergehenden Maßnahme abhängt.
Rechtsmittel gegen Ordnungsmaßnahmen
Ordnungsmaßnahmen sind meist so genannte förmliche Verwaltungsakte. Dagegen kannst du
Widerspruch schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Maßnahme erheben. Wird die Maßnahme nicht zurückgenommen, kannst du beim Verwaltungsgericht klagen. Wie das geht, erfährst du
hier.
Hast du hingegen einen
Verweis als Ordnungsmaßnahme erhalten, ist das
kein Verwaltungsakt. Willst du gegen den Verweis rechtlich vorgehen, musst du eine
Aufsichtsbeschwerde bei der Schule einreichen. Wird der Verweis nicht zurückgenommen, leitet die Schule deine Beschwerde an die Schulaufsichtsbehörde weiter. Hält man dort den Verweis für unrechtmäßig oder pädagogisch unsinnig, wird er für unwirksam erklärt.