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Unentschuldigtes Fehlen

... wer zehnmal schwänzt
Zugegeben: Der Gedanke ist verlockend. Frei haben, während die anderen die Zeit im Klassenzimmer totschlagen.100.000 Kinder machen täglich blau, schätzt der deutsche Lehrerverband, jeder dritte Abseiler begeht Straftaten, fand das Deutsche Jugendinstitut in München heraus.


Unentschuldigtes Fehlen

Du fehlst unentschuldigt, wenn du nicht in die Schule gehst, obwohl du weder befreit noch beurlaubt bist und auch sonst keinen Grund angeben kannst, warum du fehlst (z.B. Krankheit).

Man kann es nicht oft genug sagen: Die Schwänzerei bringt dir und deinen Eltern außer einem unübersehbaren Haufen Ärger überhaupt nichts. Unentschuldigtes Fehlen gilt als Verstoß gegen die gesetzliche Verpflichtung der Schulpflicht und wird in einigen Bundesländern als Ordnungswidrigkeit verfolgt.


Mögliche Folgen

Da immer mehr Schüler regelmäßig den Unterricht schwänzen, werden in vielen Bundesländern inzwischen regelrechte Maßnahmenkataloge erarbeitet, um einer weiteren Zunahme entgegenzuwirken. Deswegen solltest du dich beim Blaumachen in Acht nehmen.

Wie mit dem Schulschwänzer dann im Einzelfall umgegangen wird, ist jedoch von Bundesland zu Bundesland und Schule zu Schule unterschiedlich.

Schlechte Noten und Nichtversetzung

Nichtversetzung in die nächsthöhere Klasse am Ende des Schuljahres kann dir blühen, wenn du deiner Schulpflicht ohne triftigen Grund nicht nachgekommen bist. Das ist dann der Fall, wenn die Lehrkraft deine Leistungen nicht mehr beurteilen kann, weil du kaum am Unterricht teilgenommen hast. In so einem Fall ist es der Lehrkraft gestattet, eine Sechs im Zeugnis zu geben. Wenn dann die übrigen Leistungen ähnlich schlecht sind, kann es übel ausgehen.

Tipp!

Dies gilt auch für volljährige Schüler. Ständiges unentschuldigtes Fehlen z B. in der Oberstufe kann dazu führen, dass der betreffende Kurs für das jeweilige Halbjahr nicht anerkannt wird.


Geldbuße

Wer nur unregelmäßig am Unterricht teilnimmt, gilt als nicht entschuldigt und begeht in den meisten Bundesländern (u. a. in Bayern, Berlin, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen) eine Ordnungswidrigkeit. Denn Eltern sind nach den Schulgesetzen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre minderjährigen Kinder regelmäßig am Schulunterricht teilnehmen. Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Pflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeldbescheid bestraft wird.

So können zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen bei Schulpflichtverletzungen bis zu 1.000 Euro Bußgeld verhängt werden. Bei eigenmächtiger Verlängerung der Ferien, drohen Bußgelder nicht unter 80 Euro für jeden versäumten Schultag.

Übrigens: Bist du über 14 Jahre alt, kannst du in manchen Bundesländern ebenfalls zu einer Geldstrafe verdonnert werden! Und wenn du das Bußgeld nicht zahlen kannst, musst du sogar gemeinnützige Arbeit leisten.

Volljährige Schüler sind selbst für die Einhaltung der Schulpflicht verantwortlich. Der Bußgeldbescheid wird ihnen zugestellt. Die Eltern sind insoweit aus der Verantwortung befreit.


Per Polizeieskorte zum Unterricht

Lassen sich deine Eltern oder du von Gesprächen mit der Schulleitung oder Bußgeldern nicht beeindrucken, werden die Daumenschrauben weiter angezogen. Die Polizei wird informiert ...

So kann es passieren, dass du daheim abgeholt und zwangsweise bis ins Klassenzimmer geführt wirst. In einigen Bundesländern kann es dir passieren, dass dich ein Polizeibeamter in Zivil, der gezielt die Stadt oder das Kaufhaus nach Schwänzern durchstreift, anspricht und sich bei der Schulleitung über dich erkundigt.

Haftstrafen für die Eltern

In manchen Bundesländern (z.B. Berlin, Hamburg, Hessen) machen sich Erziehungsberechtigte oder Ausbilder, die Schulpflichtige vom Schulbesuch aktiv abhalten, im Extremfall sogar strafbar - was zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen kann.

Wer also glaubt, für seine Sprösslinge sei die Arbeit auf dem elterlichen Bauernhof oder für den Lehrling das Werkstattausfegen wichtiger als Schulunterricht, kann schlimmstenfalls sogar mit einer Freiheitsstrafe bestraft werden.

Tipp!

Im Saarland kannst du dich sogar als Schüler selbst durch einen Schulpflichtverstoß strafbar machen.



Rechtsmittel gegen ...


... Bußgeldbescheide

Du willst einen Bußgeldbescheid nicht einfach so hinnehmen.

Dann muss schriftlich und fristgemäß Einspruch bei der Behörde eingelegt werden, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Dies muss derjenige tun, gegen den der Bescheid gerichtet war, also deine Eltern oder - bei Volljährigkeit - du selbst.

Die Behörde prüft dann, ob ihr Bescheid rechtmäßig war. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass er dies nicht war, hilft sie ihm ab, d.h. sie nimmt ihn zurück. Nicht form- und fristgemäße Einsprüche werden zurückgewiesen.

Wenn die Behörde meint, dass sie alles richtig gemacht hat, wird das Verfahren über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht abgegeben. Dort kommt es unter Umständen zu einer mündlichen Verhandlung.

... Schulzwang

Wenn du von der Polizei zu Hause abgeholt und in die Schule gebracht wirst, hast du im ersten Moment nicht viele Verteidigungsmöglichkeiten. Ein mündlicher Widerspruch nützt dir hier nichts. Auch von einer Flucht mit Papas Auto und einer wilden Verfolgungsjagd ist abzuraten.

Wenn es möglich erscheint, dass die Anordnung der Behörde zu der Polizeiaktion unrechtmäßig war, kann im Nachhinein Klage auf Feststellung der Unrechtmäßigkeit dieses Vorgehens erhoben werden bzw. bei zu rigorosem Vorgehen der Polizeibeamten, Dienstaufsichtsbeschwerde bei deren vorgesetzter Dienststelle eingelegt werden.

Tipp!

Auf jeden Fall sollte vor der Einleitung gerichtlicher Schritte ein auf Verwaltungsrecht und möglichst auf Schulrecht spezialisierter Rechtsanwalt um Rat gefragt werden.

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Zuletzt aktualisiert am 16.01.2011

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