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Schulpflicht

... mit der Polizeieskorte
Hast du es schon gemerkt? Die Schule hat einen Bildungs- und Erziehungsauftrag und damit die Aufgabe, dir Eigenverantwortlichkeit und Selbständigkeit beizubringen. So oder so ähnlich steht das in den Schulgesetzen aller Bundesländer.


Was die Schulpflicht ist

Damit die Schulen die Hausaufgaben erledigen können, die ihnen die Politiker aufgeben, bist du als Schüler im wahrsten Sinne des Wortes "in der Schul-Pflicht".

Das bedeutet für dich

  • die regelmäßige und pünktliche Teilnahme am Unterricht
  • Teilnahme an verbindlichen Veranstaltungen, die außerhalb der Unterrichtszeiten stattfinden z.B. Klassenfahrten oder Schulausflüge
  • Beteiligung am Unterricht, Erledigung der Hausaufgaben.


Wer ist schulpflichtig?

Es trifft euch alle! Wer im schulpflichtigen Alter ist, muss in die Schule, ob er will oder nicht. Das trifft bei bestehender Schulpflicht auch noch die Volljährigen. Die sind allerdings für die Erfüllung der Schulpflicht selbst zuständig und können sich nicht mehr hinter Papa und Mama verstecken.

Was ist aber mit
... Ausländerkindern?

Kinder ausländischer Mitbürger trifft die Schulpflicht, wie alle anderen Kinder auch. Da helfen weder Gründe religiöser, weltanschaulicher, sachlicher oder ideologischer Art.

... Kindern ohne festen Wohnsitz?

Das romantische Leben von Zirkus-, Schausteller- oder Schifferkindern wird von der Schulpflicht überschattet. Die müssen in die Schule des jeweiligen Aufenthaltsortes, wenn sie sich länger als drei Tage dort aufhalten. Im Winterquartier gehen sie in so genannte "rollende Schulen" oder Stammschulen, um eine vergleichbar umfangreiche Schulbildung zu ermöglichen.

... Kindern von Asylbewerbern und Flüchtlingen?

Auch sie sollen zur Schule gehen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Was gewöhnlicher Aufenthalt heißt, wird jedoch von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich ausgelegt.
In der Praxis besuchen meist nur Kinder von Asylbewerbern die Schule, wenn sie eine längerfristige Duldung oder Aufenthaltserlaubnis in Deutschland haben.


Befreiung vom Schulbesuch

Es gibt grundsätzlich nur einen Fall, in dem ein Kind nicht die Schule besuchen muss und von allen Unterrichtsfächern befreit wird: Wenn dem Kind Bildungs- und Schulunfähigkeit attestiert wird. Dies betrifft Kinder, die in einem so großen Ausmaß körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, dass ein Schulbesuch unmöglich ist und selbst eine Förderung in einer Sonderschule ausgeschlossen werden kann.

Keine Befreiung aus anderen Gründen

Auch wenn du oder deine Eltern der Meinung sind, dass du zu Hause viel besser unterrichtet werden würdest, rechtfertigt dies keine Befreiung von der Schulpflicht. Die Schulpflicht wurde 1919 mit gutem Grund eingeführt: Nämlich um eine soziale Absonderung bestimmter Bevölkerungsschichten durch privaten Unterricht zu vermeiden. Deswegen wurden alle Klagen besorgter Eltern aus z.B. religiös-weltanschaulichen Gründen gegen die Unterrichtspflicht ihrer Kinder abgewiesen (ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des Bundesverfassungsgerichts Az: 2 BvR 1693/04).

Trotz der in Deutschland vorherrschenden Schulpflicht schicken einige Eltern ihre Kinder vorwiegend aus religiösen Gründen nicht in die Schule, sondern unterrichten sie selbst zu Hause. Dass das Konsequenzen hat, nehmen viele in Kauf. Mehr zum Thema Heimunterricht kannst du hier nachlesen.

Beispiel:

Bibeltreue Christen hatten vor dem Verwaltungsgericht auf Befreiung geklagt, weil sie ihre acht und neun Jahre alten Kinder zu Hause von der Mutter unterrichten lassen wollten. In der Schule würden sie nach ihrer Überzeugung sonst schädlichen weltlichen Einflüssen ausgesetzt sein. Das oberste Verwaltungsgericht Baden-Württembergs wies die Klage ab.

In einem weiteren Fall meldete ein US-amerikanischer Staatsangehöriger und baptistischer Pastor seine schulpflichtigen Kinder nicht zur Schule an, da er sie stattdessen per Fernunterricht unterrichten lassen wollte. Der Vater wurde deshalb vom Bayerischen Obersten Landesgericht zu einer erheblichen Geldbuße verurteilt (BayObLG, Beschluss v. 14.09.1993, 3 ObOWi 96/99).

Wann eine Befreiung oder Beurlaubung vom Unterricht möglich ist, erfährst du unter Befreiung oder Beurlaubung vom Unterricht.


Folgen bei Missachtung der Schulpflicht

Wenn du als Schüler deine gesetzlichen Pflichten zur Anwesenheit und Mitarbeit nicht beachtest, drohen dir entweder so genannte Erziehungsmittel oder Ordnungsmaßnahmen. Diese sind in den jeweiligen Landes-Schulgesetzen näher geregelt.
Unter Erziehungsmitteln versteht man pädagogische Maßnahmen des Lehrers oder Klassenlehrers, z. B. mündliche Ermahnungen, Eintragung ins Klassenbuch, Nachsitzen, Briefe an die Eltern oder den Ausschluss von der laufenden Stunde.

Ordnungsmaßnahmen dagegen sind schon ernster. Das niedersächsische Schulgesetz zum Beispiel kennt folgende:

  • Versetzung in eine Parallelklasse
  • Überweisung an eine andere Schule der gleichen Schulform
  • Unterrichtsausschluss von bis zu drei Monaten
  • Verweis von allen Schulen.
Die zwei letztgenannten Maßnahmen können nur bei ernster Gefährdung der Sicherheit von Menschen, z. B. von Mitschülern, oder bei nachhaltiger und schwerer Beeinträchtigung des Unterrichts verhängt werden und müssen grundsätzlich vorher angedroht werden. Mehr dazu findest du unter Ordnungsmaßnahmen.

Widerspenstigen Schulverweigerern steht z. B. auch der exklusive Schulweg-Service der Polizei zur Verfügung. So macht der Gang zur Schule richtig Spaß! Ist deinen Eltern dein Schulbesuch vollkommen egal, kann gegen sie, wegen Verletzung der Schulpflicht, ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro oder gar Erzwingungshaft verhängt werden.

Wirst du von deinen Eltern über längeren Zeitraum nicht zur Schule geschickt, können sich deine Eltern sogar strafbar machen, d.h. es drohen erhebliche Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen.
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Zuletzt aktualisiert am 16.01.2011

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