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Pflichten von Schülern

... wer nicht hören will
"Wenn alles schläft und einer spricht, nennt man das Ganze Unterricht". Der pädagogische Ehrgeiz und die Berufsehre des Lehrpersonals gehen allerdings meist darüber hinaus - zum überwiegenden Leidwesen ihrer Zöglinge.


Anwesenheitspflicht

Deine Schulpflicht erfüllst du, wenn du sowohl während der Unterrichtsstunden als auch im Rahmen verbindlicher Veranstaltungen - z.B. Bundesjugendspiele - anwesend bist.


Mitarbeitspflicht

Dich trifft als Schüler die Härte des Gesetzes. Denn nach den Vorschriften der für dein Bundesland geltenden Schulgesetze bist du ausdrücklich verpflichtet zur

  • Pünktlichkeit
  • ordnungsgemäßen und regelmäßigen Erledigung der Hausaufgaben
  • Vorbereitung auf die bevorstehenden Unterrichtsstunden
  • aktiven Mitarbeit
  • Mitnahme der Hefte, Bücher und anderer erforderlicher Lernmittel zum Unterricht.

Mit anderen Worten: Du musst

  • regelmäßig aktiv und pünktlich am Unterricht teilnehmen
  • verbindliche Veranstaltungen außerhalb der normalen Unterrichtszeiten besuchen und
  • alles unterlassen, was Schulbetrieb oder Ordnung stören könnte.


Konsequenzen bei Missachtung

Lässt du die Erfüllung deiner Schulpflichten schleifen, kann das richtig Ärger geben.

Mit Blaulicht gegen Blaumacher

Kommst du also beispielsweise ohne gute Gründe (z. B. Krankheit) nicht zum Unterricht, kannst du zu deinem Recht auf Bildung im Extremfall sogar gezwungen werden, in dem dich die Polizei zum Unterricht vorführt. Außerdem bekommen, sofern du noch nicht volljährig bist, auch deine Eltern einen Haufen Probleme durch Bußgeld- oder Gerichtsverfahren. Näheres erfährst du hier.

Von zart ...

Bevor man dich aber ins Gefängnis steckt, wird man dich erst versuchen, mit so genannten Erziehungsmitteln oder Ordnungsmaßnahmen im Rahmen der Schulgesetze gefügig zu machen.

Dabei stehen als Erziehungsmittel deinem Lehrer oder Klassenlehrer, als pädagogische Maßnahmen nach dem Schulgesetz, zum Beispiel

  • die mündliche Ermahnungen
  • das Nachsitzen
  • Briefe an die Eltern
  • der Ausschluss vom Unterricht
zur Verfügung.

... bis hart

Treffen dich von der Klassenkonferenz verhängte Ordnungsmaßnahmen, wird es ernst.

In Niedersachsen konfrontiert man dich dann womöglich mit der

  • Überweisung in eine Parallelklasse
  • Überweisung an eine andere Schule der gleichen Schulform
  • das Nachsitzen
  • Androhung des Ausschlusses vom Unterricht bis zu drei Monaten
  • Verweisung vom Unterricht bis zu drei Monaten
  • Androhung der Verweisung von allen Schulen und Verweisung von allen Schulen.

Die drei letztgenannten Maßnahmen treffen dich aber nur, wenn du zur ganz hartnäckigen Sorte gehörst und eine ernste Gefährdung der Sicherheit von Menschen oder die nachhaltige und schwere Beeinträchtigung des Unterrichts vorliegt.

Mehr dazu erfährst du hier.
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Zuletzt aktualisiert am 16.01.2011

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