Wenn in den Geschäften bunte Ranzen Lust auf die Einschulung machen und schulreife Kinder sich in den Kindergärten langweilen, bereitet sich eine neue Kindergeneration auf ein neues Abenteuer vor: Die Schulzeit.
Einschulung
Kinder, die bis zu einem bestimmten Stichtag des aktuellen Kalenderjahres
sechs Jahre alt sind, werden im Herbst desselben Jahres eingeschult. Den Stichtag legt jedes Bundesland in seinen Landesschulgesetzen nach eigener Wahl fest.
Wer nach dem Stichtag geboren ist, hat mit der Schulpflicht noch bis zum Herbst des folgenden Jahres Zeit.
Beispiel Berlin:
In Berlin, ist Stichtag der 31.12. eines Jahres. Seit dem Schuljahr 2005/06 werden alle Kinder in dem Jahr schulpflichtig, in dem sie sechs Jahre alt werden. Die Jüngsten werden also schon mit fünfeinhalb eingeschult. Es gibt keine Ausnahmen, damit alle Kinder gemeinsam früher gefördert werden können. In bestimmten Fällen ist aber auch hier ein Antrag auf vorzeitige Einschulung möglich ("Kann-Kind").
Beispiel Nordrhein-Westfalen:
Der Stichtag für das Einschulungsalter wurde beginnend mit dem Schuljahr 2007/2008 schrittweise vom 30. Juni auf den 31. Dezember verlegt.
Es gelten damit folgende Stichtage:
Schuljahr 2009/2010: 31. August
Schuljahr 2010/2011: 30. September
Schuljahr 2011/2012: 31. Oktober
Schuljahr 2012/2013: 30. November
Schuljahr 2013/2014: 31. Dezember
Beispiel Rheinland-Pfalz:
Für das Schuljahr 2008/09 trat die neue Regelung für die Festlegung der Schulpflicht in Kraft. Diese Regelung setzte den Stichtag für die Schulpflicht auf den 31. August (Vollendung des sechsten Lebensjahres) fest. Bis dahin gilt der 30. Juni.
Beispiel Schleswig-Holstein:
Hier gilt der 30. Juni als Stichtag.
Weitere Beispiele zu verschiedenen Bundesländern können Sie
hier nachlesen.
Vorzeitige Einschulung
Ist das Kind in seiner körperlichen und intellektuellen Entwicklung sowie seiner psychischen Belastbarkeit so weit, dass eine noch frühere Einschulung sinnvoll ist?
Wenn ja, können Erziehungsberechtigte einen Antrag auf
vorzeitige Einschulung beim Schulleiter stellen.
Dieser prüft dann, ob das Kind die erforderliche geistige und körperliche Reife, die so genannte
Schulreife, hat. Das Kind soll damit vor Überforderung geschützt werden. In manchen Bundesländern muss hierzu ein
Schulreifetest absolviert werden oder die Schulreife wird durch den
Schularzt und
Schulpsychologen festgestellt.
Die endgültige Entscheidung trifft der Schulleiter bzw. die Schulaufsichtsbehörde anhand der Ergebnisse.
Tipp!
Informationen über die genauen landesrechtlichen Voraussetzungen und entsprechende Antragsformulare gibt es beim Schulleiter der Grundschule oder beim örtlichen Schulamt.
Zurückstellen der Einschulung
Ist das Kind trotz des Alters von sechs Jahren nicht schulreif, kann es - je nach Bundesland - für bis zu zwei Jahre zurückgestellt werden. Eine spätere Einschulung kann in Betracht kommen
- wenn nach den entsprechenden Untersuchungen das Kind als noch nicht schulfähig angesehen wird und nicht von vornherein feststeht, dass das Kind eine Sonderschule besuchen muss oder
- wenn die Eltern das Kind noch nicht in die Schule schicken möchten und einen Antrag auf Zurückstellung stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, ist manchmal - je nach Bundesland - der Besuch einer Vorbereitungsklasse oder eines Schulkindergartens zwingend vorgeschrieben.
Tipp!
Die genauen Voraussetzungen für die Zurückstellung sind in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. Informationen über die genauen landesrechtlichen Voraussetzungen und über entsprechende Antragsformulare gibt es beim zuständigen Schulamt oder beim Schulleiter der Grundschule.
Die Anmeldung
Eltern müssen ihr Kind an einer Grundschule anmelden. Meist ist das vom Wohnbezirk des künftigen Schülers abhängig und nicht vom Elternwunsch. Dadurch soll eine gleichmäßige Schülerzahl in den verschiedenen Schulen erreicht werden.
Lebt das Kind bei einem Elternteil, ist derjenige für die Anmeldung verantwortlich, der sorgeberechtigt ist. Bei gemeinsamem Sorgerecht müssen beide unterschreiben. Wird der Anmeldepflicht nicht nachgekommen, droht ein Bußgeld.
Dabei kommt zur Erfüllung der Schulpflicht in Betracht die Anmeldung an einer...
... staatlichen Schule
Welche staatliche Grundschule das Kind besuchen wird, hängt leider in manchen Bundesländern nicht von den persönlichen Wünschen der Eltern oder des Kindes ab, sondern vielmehr von dem
zuständigen Bezirk, in dem der zukünftige ABC-Schütze seinen Wohnsitz hat.
Es kann also leicht sein, dass der beste Freund des Kindes, der in der Parallelstrasse wohnt, einer anderen Schule zugewiesen wird, weil gerade dort zwischen den Schulen die Grenze des Schulbezirks verläuft. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, eine gleichmäßig hohe Schüleranzahl in den verschiedenen Schulen zu gewährleisten. Sie gilt meist für Grund-, Haupt-, Berufs- und Sonderschulen.
Soll das Kind dennoch eine
andere als die örtlich vorgesehene Schule besuchen, können die Eltern oder Erziehungsberechtigten einen Aufnahmeantrag stellen, der aber von der gewünschten Schule abgelehnt werden kann, sofern nicht besondere Gründe für die Aufnahme bestehen. Die Schulgesetze der verschiedenen Bundesländer sehen aber vor, dass Aufnahmeanträge aus zwingenden persönlichen Gründen berücksichtigt werden.
Das Berliner Schulgesetz lässt beispielsweise folgende Gründe gelten:
- gewachsene Bindungen zu Kindern, die eine andere Schule besuchen werden
- Wunsch nach Besuch einer Grundschule mit besonderem pädagogischen Angebot oder Ganztagsunterricht
- wesentlich erleichterte Betreuung des Kindes durch den Besuch der anderen Schule.
... staatlich genehmigten privaten Schule
Eine
Ausnahme bilden die so genannten Privatschulen wie zum Beispiel die Waldorf- oder Montessorischulen, bei denen das Kind unabhängig vom Schulbezirk angemeldet werden kann. Allerdings kann auch hier die Aufnahme abgelehnt werden.