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Befreiung oder Beurlaubung vom Unterricht

... Religion, Sport und Sexualkunde: Privatsache?
Befreiung? Das klingt nach Hoffnung bei Unfreiheit und Gefängnis. Eine Befreiung aus der Klassenzimmer-Haft wegen angeblich zeitverschwenderischer Bemühungen in ungeliebten Fächern ist nur in Ausnahmefällen und bei triftigem Grund möglich.


Befreiung vom Religionsunterricht

Natürlich musst du nicht am Religionsunterricht teilnehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob du nun katholisch, evangelisch, einer anderen Religionsgruppe zugehörst oder konfessionslos bist. Über deine Teilnahme im Fach Religion kannst du ab dem 12. Geburtstag mitbestimmen - deine Eltern müssen dies allerdings nach wie vor absegnen. Zwei Jahre später, nach Vollendung des 14. Lebensjahres, bist du "religionsmündig" und entscheidest selbst über deine Teilnahme am Religionsunterricht. Wohnst du allerdings in Bayern, Rheinland-Pfalz oder im Saarland, kannst du dich selbst erst mit 18 Jahren vom Religionsunterricht befreien.

Andererseits garantiert dir das Grundgesetz die Religionsfreiheit. Das bedeutet, dass du ohne Wenn und Aber nicht an deiner Religionsausübung gehindert werden darfst.

Abmeldung

Um dich aus dem Unterricht zu verabschieden, reicht (je nach Bundesland) die schriftliche Erklärung Deines Erziehungsberechtigten bzw. deine eigene Erklärung (wenn du religionsmündig bist) aus.

Tipp!

Gehörst du einer anderen Religion an oder bist du konfessionslos, brauchst du keine Abmeldung zur Schule zu bringen. Allerdings musst du einen schriftlichen Antrag stellen, wenn du am Religionsunterricht teilnehmen willst.


Ersatzunterricht

Was nach einer Abmeldung anstelle des Religionsunterrichts passiert, unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. In Bayern musst du den Ethikunterricht besuchen, nach dem Berliner Schulgesetz können nicht am Religionsunterricht teilnehmende Schüler sogar unterrichtsfrei bekommen. Dies gilt allerdings nur für die Klassenstufen 1 bis 6 und ab der 11. Jahrgangsstufe, da für die Klassen 7 bis 10 ein verpflichtender Ethikunterricht ohne Abmeldemöglichkeit eingeführt wurde, von dem nur aus wichtigem Grund befreit werden kann.

Schwänzen von Religionsstunden

Bringst du zum Schuljahresbeginn keine Abmeldung, gilt Religion für dich als Pflichtfach und damit als ganz normales Unterrichtsfach. Für dich als Schüler besteht dann eine Teilnahmepflicht. Kommst du dieser nicht nach, kann dies - wie bei jedem anderen Unterrichtsfach auch- bestraft werden.

Tipp!

Anders als im übrigen Bundesgebiet ist der Religionsunterricht in Berlin und Bremen sowie Brandenburg kein ordentliches Lehrfach. Meist wird Religion nur als freiwilliges Wahlfach mit besonderer Anmeldepflicht angeboten. Einen Befreiungsanspruch vom Ethikunterricht hast du allerdings bei der freiwilligen Teilnahme am Religionsunterricht in Berlin oder Brandenburg dann nicht.



Befreiung vom Sportunterricht

Um sportlicher Anstrengung zu entgehen, wenden Schüler gerne gesundheitliche Unzulänglichkeiten ein. Aber erst ärztliche Bescheinigungen über den angegriffenen Gesundheitszustand überzeugen das Lehrpersonal von der Ernsthaftigkeit der Bitte um Befreiung.

Gesundheitliche Gründe

Schüler, die sportunfähig sind oder sich aufgrund einer zeitlich begrenzten Erkrankung nicht sportlich betätigen sollen, können auf Antrag vom Sportunterricht befreit werden.

Die Sportbefreiung müssen die Eltern oder der volljährige Schüler beantragen. Dies kann mittels einer normalen Entschuldigung erfolgen. Bist du aber aufgrund einer Erkrankung über mehrere Wochen hinweg an der Teilnahme am Schwimm- bzw. Sportunterricht verhindert, musst du in den überwiegenden Fällen ein (amts-)ärztliches Attest vorlegen.

Tipp!

Die Befreiung vom Sportunterricht führt nicht automatisch auch zu einer Befreiung von der Anwesenheitspflicht. Da der Sportunterricht auch theoretische Kenntnisse vermittelt, liegt es im Ermessen der Lehrkraft, ob du die Zeit in der Turnhalle absitzen musst.


Religiöse Gründe

Die Befreiung aus religiösen Gründen ist der zweithäufigste Befreiungsgrund. Vor allem islamische Schülerinnen können wegen der Sportausbildung in Gewissenskonflikte geraten. Mit einer Befreiung können sie allerdings rechnen, wenn die Schule keinen nach Geschlechtern getrennten Sportunterricht anbieten kann.
Denn meist werden folgende zwei Gründe von muslimischen Schülern oder deren Eltern vorgebracht:

Die muslimischen Mädchen sollen nicht
  • in der leichten Sportkleidung am Turn- oder Schwimmunterricht teilnehmen
  • mit Jungen zusammen Sport treiben (koedukativer Unterricht).
Dabei berufen sie sich auf die Bekleidungsvorschriften des Koran und auf die in Artikel 4 des Grundgesetzes garantierte Glaubensfreiheit sowie das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz). Im Gegensatz dazu wollen viele Schulen einer Befreiung nicht zustimmen. Dabei berufen sie sich auf das Grundgesetz und den dort festgelegten Erziehungs- und Bildungsauftrag des Staates (Art. 7 Abs.1 Grundgesetz). Der Staat hat danach das Recht, für das Schulsystem bestimmte Erziehungs- und Bildungsziele festzulegen. Dazu gehört die Schulpflicht. An einem Pflichtunterricht, zu dem auch der Sportunterricht gehört, sollen alle Schüler teilnehmen müssen.

Die Gerichte versuchen einen schonenden Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Interessen zu finden. Die Schulen sollen alle zumutbaren organisatorischen Möglichkeiten ausschöpfen, um den Gewissenskonflikten Rechnung zu tragen.

Dazu gehört, dass die Schulen

  • den Sportunterricht nach Geschlechtern getrennt anbieten
  • muslimischen Schülern - wenn möglich - eine züchtige Sportbekleidung und Schwimmbekleidung gestatten
  • im Einzelfall eine Befreiung von bestimmten unkeuschen Sportübungen zulassen.
Werden diese Regeln eingehalten, muss die Schule nicht jeder Sitten- und Moralvorstellung vieler Eltern Rechnung tragen und eine Befreiung erteilen.

Doch selbst wenn organisatorische Hemmnisse eine Durchführung hindern, kommt eine Befreiung nur in Betracht, wenn der Schüler glaubhaft darlegen kann, dass

  • eine zwingende Glaubensvorschrift seiner Religion ihn daran hindert, am Sportunterricht teilzunehmen
  • er sich auch sonst an die Gebote der Religionsgemeinschaft hält.


Befreiung vom Sexualkundeunterricht

Eine Befreiung vom Sexualkundeunterricht wird in aller Regel nicht aus Glaubensgründen gerechtfertigt. Da der Sexualkundeunterricht als eigenständiges Unterrichtsfach oder fächerübergreifend stattfindet, kannst du eine Befreiung von diesem Unterricht nur im Ausnahmefall verlangen.

Die Entscheidung, über die in aller Regel zeitlich begrenzte Befreiung, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Denn der Sexualkundeunterricht soll dir nicht nur die bloßen biologischen und andere Tatsachen aus dem sexuellen Bereich vermitteln, sondern geht weit darüber hinaus. Allerdings haben die Länder die Vorgabe, dass die inhaltlichen Anforderungen dem Reifegrad und Alter der Schüler entsprechen müssen.
In Baden-Württemberg haben die Schüler die Qual der Wahl: hier wird der Sexualkundeunterricht nicht als verbindliches Fach angeboten, so dass die Schüler selbst über eine Teilnahme entscheiden können.

Tipp!

In den meisten Bundesländern wird das grundgesetzlich geschützte Erziehungsrecht der Eltern dadurch berücksichtigt, dass diese rechtzeitig über Inhalt und Form des Sexualkundeunterrichts informiert werden und ihnen Gelegenheit zur Aussprache gegeben wird.



Befreiung von sonstigen Fächern, Schulwanderungen und Klassenfahrten

Kannst du aus gesundheitlichen oder körperlichen Gründen keine praktischen Fächer wie Musik oder Werken ausüben, kannst du auf Antrag davon befreit werden.

Ödet dich aber die Fahrt ins Grüne oder die Klassenreise nach Rom oder London an, informiere dich rechtzeitig, ob die Teilnahme verpflichtend ist. Meistens (z.B. in Baden-Württemberg oder Brandenburg) sind solche Veranstaltungen, die sich über mehrere Tage erstrecken oder mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden sind, freiwilliger Art. Nimmst du an so einer Fahrt nicht teil, bist du grundsätzlich verpflichtet, während der Dauer der Fahrt, den Unterricht einer anderen Klasse zu besuchen.

Arztbesuche

Während der Lateinstunde beim Zahnarzt, bei der Mathearbeit zum Impftermin oder beim Diktat zum Orthopäden. Träum weiter! Arztbesuche sind auf die unterrichtsfreie Zeit zu legen. Ausnahmen werden gemacht, wenn ein wirklich dringender Arztbesuch anliegt. Vorher musst du dich allerdings vom Unterricht befreien lassen. Informiere dich rechtzeitig in deiner Schule, wie du dich für dringende Arztbesuche während der Unterrichtszeit befreien lassen kannst.

Tipp!

Für Kuraufenthalte kann eine Beurlaubung genehmigt werden. Dafür musst du ein Antrag einreichen, dem eine ärztliche Bescheinigung beigefügt sein sollte.


Sonstige Auszeiten vom Unterricht

Dich lockt die Mega-Familienfeier im Ausland, obwohl gerade keine Ferien sind? Aus wichtigen Gründen oder in dringenden Ausnahmefällen kannst du kurzfristig vom Schulbesuch befreit werden, wenn deine Eltern (oder du, sofern du volljährig bist) das bei der Schulleitung beantragen. Allerdings entscheidet die Schule, was ein solcher dringender Grund ist. Gesetzlich ist darüber nichts festgelegt.

Wichtig können beispielsweise sein

  • Sitzungen der Schülervertretung
  • familiäre Anlässe wie z. B. Heirat, Todesfall, Taufe, Geburt, Konfirmation, Kommunion, Umzug
  • die aktive Teilnahme an Sportwettkämpfen oder an künstlerischen und wissenschaftlichen Wettbewerben sowie die Teilnahme an einem Berufseignungstest
  • Mitwirkung an Aufführungen eines Chores, Orchesters oder einer Laienspielgruppe
  • Einsatz bei ehrenamtlicher Tätigkeit

Tipp!

Die Dauer der Beurlaubung wird in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. Dein Lehrer oder dein Schulleiter kennen regelmäßig die Regelungen an deiner Schule. Frag sicherheitshalber bei ihnen nach.


Beurlaubungsverbot direkt vor oder nach den Ferien

Ganz egal, ob die Urlaubsreise in die Karibik kurz vor Beginn der Sommerferien billiger zu haben ist, es gibt Ländervorschriften, die eine Beurlaubung unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien verbieten.

Eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Beurlaubungsverbot ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Außerdem musst du nachweisen, dass die Beurlaubung nicht den Zweck hat, die Schulferien zu verlängern oder den günstigen Reisepreis auszunützen.

Vorsicht: Beurlaubst du dich eigenmächtig vorzeitig oder verlängerst du deinen Urlaub selbst, kann dies Konsequenzen haben.

Beurlaubung für religiöse Veranstaltungen oder an religiösen Feiertagen

Willst du an einer religiösen Feier teilnehmen, hat dein Antrag auf Beurlaubung gute Chancen, denn das Grundgesetz garantiert die Religionsausübungsfreiheit in Artikel 4 Absatz 2. Dazu gehört auch das Recht zur Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen.

Die Schule soll den Schüler vom Unterricht beurlauben, wenn das Fest für den einzelnen Schüler eine besondere Bedeutung hat. Die Schulordnungen sehen darin einen wichtigen Grund für eine Beurlaubung.

Tipp!

Der Antrag auf Beurlaubung kann natürlich nicht nur für katholische und evangelische Schüler gelten, sondern auch für Mitglieder jeder anderen Religionsgemeinschaft.

Tipp!

Dies geht allerdings nicht so weit, dass du plötzlich zu einem besonders frommen Schüler mutierst, der sich alle naselang frei nehmen kann, um in der Kirche zu beten.

Möchtest du wegen eines religiösen Feiertages beurlaubt werden, ist Voraussetzung, dass der Glaube die Heiligung des Feiertags vorschreibt und sich deine Zugehörigkeit zu deiner Religionsgemeinschaft (z. B. die Sabbatheiligung für Juden und Sieben-Tage-Adventisten, Ramadan-, Beiram- und Opferfest des Islam) feststellen lässt.

Beispiel:

Die streng gläubige Aminah möchte mit ihrer Familie das Ramadanfest feiern. Dazu stellt sie einen Antrag auf eintägige Beurlaubung bei ihrer Schule. Diesem Antrag wird entsprochen.

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Zuletzt aktualisiert am 16.01.2011

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