Grundsätzlich hast du als Schüler ein Recht auf alle Informationen, die die Schule bzw. deine Klasse und Jahrgangsstufe betreffen. Normalerweise werden alle wichtigen Dinge durch den Schuldirektor, Klassenleiter, Schulsprecher oder Klassensprecher mitgeteilt.
Tipp!
Das Informationsrecht ist in den meisten Schulgesetzen der Länder ausdrücklich festgelegt.
Um dich erfolgreich am Unterricht beteiligen zu können, musst du weitgehend über die Unterrichtsgestaltung informiert sein. Dabei sind die Informationen über die
- Planung und Gestaltung des Unterrichts und
- die Auswahl der Unterrichtsinhalte,
deinem Alter entsprechend wiederzugeben und deine Interessen angemessen zu berücksichtigen.
Du sollst nämlich zu altersgemäßem
- eigenverantwortlichem Handeln erzogen und
- deine kritische Urteilsfähigkeit soll gefördert werden.
Es ist also nicht nur legitim, sondern auch wünschenswert, dass Schüler konstruktiv zum Unterrichtsgeschehen beitragen und Vorschläge oder Kritik einbringen. Sollten deine Anregungen unberücksichtigt bleiben, sollten die Gründe grundsätzlich mit dir besprochen werden.
Wenn du mit einer Entscheidung deiner Lehrkraft aber nicht einverstanden bist, kannst du dich bei der Schulleitung beschweren. Mehr zum Beschwerderecht erfährst du
hier
Das Schweigen der Lehrer
Lehrer sind verpflichtet, den gesetzlichen Vertretern ihrer minderjährigen Schüler über Noten und schulisches Verhalten Auskunft zu geben.
Ausnahme:Besteht der konkrete Verdacht, dass der Sprössling wegen unzureichender schulischer Leistungen von seinen Eltern misshandelt wird (das gibt es leider auch heute noch!), muss die Lehrkraft den gesetzlichen Vertretern über Noten und schulisches Verhalten keine Auskunft erteilen.
Tipp!
In Hamburg dürfen Eltern im Rahmen ihres Informationsrechtes in der Primärstufe und Sekundarstufe den Unterricht ihrer Kinder besuchen. Außerdem sind sie berechtigt, alle den Schüler betreffende Akten beispielsweise bei Schule, Schulbehörde oder schulärztlichem Dienst einzusehen.
Die Schulgesetze verschiedener Bundesländer sehen sogar eine
Verpflichtung der Schule vor, Eltern über bestimmte Sachverhalte zu informieren. In
Bayern sind beispielsweise die Eltern zu benachrichtigen, wenn der Leistungsstand des Schülers auffällig sinkt oder sonstige wesentliche Umstände eintreten. Ist deine Versetzung gefährdet oder hast du eine Abschlussprüfung nicht bestanden, ist die Schule zur Beratung deiner Eltern über deinen weiteren Bildungsweg sogar verpflichtet.
Leistungsstand
Grundsätzlich hast du das Recht, dass du über
- deinen persönlichen Leistungsstand und
- deine mögliche Förderung
informiert wirst.
Tipp!
In einigen Bundesländern ist das Auskunftsrecht in den Schulgesetzen festgelegt.
Üblicher Weise sperrt sich keine Lehrkraft gegen eine höfliche Schüler-Anfrage nach dem langfristigen Leistungs- und Notenstand. Sollte sie dennoch gerade verhindert sein, ist sie bei nächster Gelegenheit zur Auskunft verpflichtet.
Tipp!
Du solltest zu Beginn des Schuljahres einen persönlichen Notenspiegel anlegen und regelmäßig schriftliche Noten von Schulaufgaben, Klassenarbeiten, Tests oder Stegreifaufgaben notieren. Zensuren für die mündliche Mitarbeit kannst du direkt nach dem Unterricht abfragen und eintragen.
Weigert sich die Lehrkraft aus unerfindlichen Gründen zur Bekanntgabe der schriftlichen und mündlichen Noten des aktuellen Schuljahres, bleibt nur noch die Möglichkeit der
Beschwerde bei der Schulleitung.