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Gleichheitssatz

... Gleichheit, Freiheit, Brüderlichkeit
Art. 3 des Grundgesetzes garantiert das Recht auf Gleichbehandlung bzw. das Willkürverbot.

Recht auf Gleichbehandlung

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Deswegen müssen auch alle Schüler unter gleichen Voraussetzungen gleich behandelt werden.

Das Verhalten deiner Lehrer hat deswegen auf vernünftigen Erwägungen zu beruhen und muss für dich und jedermann nachvollziehbar und einleuchtend sein. Jegliche Willkür - ob aus Sympathie oder anderen Motiven - hat zu unterbleiben.

Die Gefahr von Ungleichbehandlungen ist bei Ermessensentscheidungen von Lehrkräften oder der Schulleitung besonders groß.

Beispiel:

Seit einem halben Jahr wird eine Schülerin verschärft aufgerufen, während andere Mitschüler eher unbehelligt bleiben. Es stellt sich heraus, dass sich die Lehrkraft über kritische Äußerungen der Mutter der Schülerin geärgert hat.


Chancengleichheit

Allen Schülern müssen gleiche Chancen und Bedingungen eingeräumt werden. Dies gilt besonders für Prüfungen und die Leistungsbewertung.

Differenzierungs- und Benachteiligungsverbote

Nach Art. 3 Absatz 3 Grundgesetz dürfen Schüler nicht benachteiligt werden, wegen
  • ihres Geschlechtes,
  • ihrer Abstammung,
  • ihrer Rasse,
  • ihrer Heimat und Herkunft,
  • ihrer Glaubensrichtung,
  • ihrer religiösen oder politischen Anschauungen oder
  • einer Behinderung.

Gleichbehandlung der Geschlechter

Längst sind die Zeiten vorbei, in denen nur Männern eine umfassende Ausbildung zugestanden wurde.

Heute müssen Jungen und Mädchen gleiche Bildungschancen haben. Dazu gehört übrigens auch Handarbeits- oder Kochunterricht für Schüler und handwerkliche Entfaltungsmöglichkeiten für Schülerinnen.

Rechtsmittel bei Ungleichbehandlung

Sollte dich tatsächlich ein Lehrer ungleich behandelt haben, kannst du dagegen rechtlich vorgehen. Wurde gegen dich eine Erziehungsmaßnahme verhängt, kannst du dagegen Beschwerde einlegen. Voraussetzung für den Erfolg ist allerdings eine genaue Begründung der Ungleichbehandlung.

Wurde unter Missachtung des Gleichheitsgrundsatzes eine Ordnungsmaßnahme (als Verwaltungsakt z.B. Ausschluss von der Schule) gegen dich verhängt, ist dagegen der Widerspruch und später eine Klage beim Verwaltungsgericht möglich. Bist du noch minderjährig, musst du dich grundsätzlich durch deine Eltern gesetzlich vertreten lassen.
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Zuletzt aktualisiert am 16.01.2011

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