Art. 8 Absatz 1 des Grundgesetzes garantiert das Grundrecht auf
Versammlungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 die
Meinungsfreiheit. Die Kombination beider Vorschriften ergibt das
Demonstrationsrecht.
Demonstrationsteilnahme
Grundsätzlich dürfen auch Schüler demonstrieren- allerdings nur in der
unterrichtsfreien Zeit.
Wer sich nicht daran hält, verletzt durch unentschuldigtes Fehlen vom Unterricht die Schulpflicht. Die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht lässt sich nämlich nicht mit dem Recht auf Versammlungsfreiheit entschuldigen. In wenigen Ausnahmefällen können Schüler wegen der Teilnahme an einer Demonstration beurlaubt werden. Das müssen sie aber unbedingt
vorher bei der Schulleitung
beantragen.
Verhindern Demonstrationsbeteiligungen oder Schülerstreiks die Durchführung des Bildungsauftrages, muss die Schulleitung auf die Pflichtverletzung durch die Schüler reagieren. Der Schulleiter muss entscheiden, ob die Teilnahme an der Demonstration wichtiger ist und schwerer wiegt als die Schulpflicht und der schulische Bildungsauftrag. Der Zweck der Demonstration ist dabei nebensächlich.
Gute Erfolgsaussichten, während des Unterrichts zu demonstrieren hast du beispielsweise, wenn du gegen die Schließung deiner eigenen Schule protestierst. In anderen Fällen wird berücksichtigt, wie viel Unterricht du versäumen würdest, ob dein Notendurchschnitt die Abwesenheit rechtfertigt oder eine Prüfung kurz bevor steht.
Schlechte Chancen zur Teilnahme an einer Kundgebung hast du, wenn dadurch der Unterricht vieler Schüler gestört werden soll. Wenn du also beispielsweise gegen den aktuellen Schulhofbegrünungsplan eine Demonstration organisierst, brauchst du nicht mit Teilnehmern zu rechnen, die vom Unterricht beurlaubt wurden.
Teilnahme an Schülerstreiks
Der Schülerstreik ist die kollektive Leistungsverweigerung durch Fernbleiben vom Unterricht. Die Teilnehmer verstoßen auch dann gegen ihre Schulpflicht und hindern die Schule an der Ausübung ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages, wenn sie sich auf ihr Grundrecht auf Versammlungsfreiheit berufen.
Schülervereinigungen und Schülergruppen
Artikel 9 Abs. 1 des Grundgesetzes gestattet dir als Schüler dich zu (auch politischen) Vereinigungen zusammenschließen und dich darin zu engagieren.
Tipp!
In Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen ist grundsätzlich jede Aktion von Schülern, egal ob Gründung oder Engagement in einer Vereinigung, nur im außerschulischen Bereich zulässig!
In allen anderen Bundesländern müssen üblicher Weise die Gründungen oder Aktivitäten nicht von der Schule genehmigt werden. Angemeldet werden müssen sie allerdings - insbesondere wenn Räume oder Einrichtungen der Schule genutzt werden sollen.
Tipp!
Im Saarland sind Vereinigungen aller Art vom Schulleiter zu gestatten!
Politik in der Schule
Politische Schülergruppen dürfen nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht benachteiligt werden, wenn diese nicht den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule gefährden. Im letzteren Fall dürfte die Schulleitung die entsprechenden Aktivitäten einschränken.
Fast in allen Bundesländern gibt es für die Betätigung politischer Gruppen Regelungen: Nur
außerhalb des schulischen Raumes dürfen sich Schüler politisch innerhalb einer Schülergruppe engagieren in
- Baden-Württemberg,
- Bayern,
- Nordrhein-Westfalen und
- Saarland.
Solange der Schulfrieden gewahrt bleibt und die politische Betätigung nicht gegen Rechtsordnungen verstößt, darfst du dich auch
innerhalb des schulischen Raums in einer politischen Schülergruppe engagieren in
- Brandenburg,
- Bremen,
- Hamburg,
- Hessen,
- Mecklenburg-Vorpommern,
- Niedersachsen,
- Rheinland-Pfalz,
- Schleswig-Holstein und
- Thüringen.
Wird der Schulbetrieb durch politische Schülergruppen gestört, kann die Schule zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrages die Auflösung der Vereinigung verlangen.