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Recht auf Datenschutz

... mein ist mein und soll es auch bleiben

Big Brother is watching you- auch ohne Container!

Dein Recht auf Datenschutz, die so genannte informationelle Selbstbestimmung, ist ebenfalls ein Recht, das aus dem Grundrecht auf freie Persönlichkeitsentfaltung hergeleitet wird.

Erlaubt und ...

In den verschiedenen Bundesländern ist in speziellen Datenschutzgesetzen unterschiedlich bestimmt, welche persönlichen Daten von dir die Schulleitungen speichern dürfen.

Im Rahmen einer Amtshilfe kann allerdings die Weitergabe von deinen Daten gerechtfertigt sein (eine Ermittlungsbehörde fragt Adressen möglicher Zeugen oder des Täters in einer Strafsache ab).

Grundsätzlich gilt:
Deine Eltern sind über alle Tatsachen zu unterrichten, die für deinen schulischen Werdegang oder deine persönliche Entwicklung von Bedeutung sind. So haben deine Erziehungsberechtigten einen gesetzlichen Anspruch auf Information über deinen Leistungsstand und über dein Arbeits- und Sozialverhalten. Dies gilt im Übrigen in zahlreichen Bundesländern auch für volljährige Schüler.

Zieht hingegen eine Schülerin ihre Lehrerin beispielsweise wegen einer ungewollten Schwangerschaft mit der Bitte um Rat ins Vertrauen, muss mit dieser Information sehr vorsichtig umgegangen werden - womöglich sogar gegenüber den Eltern.

Darüber hinaus kann die Fürsorgepflicht gegenüber Schülern die Weitergabe von Daten erfordern.

Beispiel:

Eine Schülerin erscheint trotz hochsommerlicher Temperaturen in langen Hosen und langärmligen T-Shirts zum Unterricht. Die Lehrkraft erfährt, dass die Schülerin so die Folgen von daheim zugefügten Misshandlungen verbergen möchte. Hier kann das Jugendamt informiert werden.


... nicht erlaubt

Bundesweit gilt allerdings: Was für die Erfüllung des schulischen Bildungsauftrages nicht erforderlich ist, hat im schulischen Datenspeicher nichts zu suchen.

Einer Weitergabe deiner Daten an private Dritte (Organisatoren von Ehemaligentreffen, Versicherungsvertreter, Adressenverlage) muss du grundsätzlich vorher zustimmen.

Tipp!

Bei der Weitergabe von Daten ist, wie bei jedem Eingriff in ein Grundrecht, immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen.

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Zuletzt aktualisiert am 16.01.2011

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