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Versetzung

... Alarmstufe rot beim blauen Brief

 

 

In extreme Schieflage kann der Haussegen geraten, wenn aus dem Halbjahreszeugnis der Vermerk "Versetzung gefährdet" ahnungslosen Eltern entgegenfunkelt oder kurz vor Ende des Schuljahres ein "blauer Brief" eintrudelt.


Alarmstufe Rot!

Mangelhafte oder ungenügende Leistungen in mündlicher Mitarbeit oder Klassenarbeiten rächen sich bekanntlich spätestens am Ende des Schuljahres. Denn die Versetzung hängt nun mal von den erbrachten Leistungen ab.

Dass dein schulisches Weiterkommen gebremst ist, erfährst du als Schüler offiziell durch den Hinweis "Versetzung gefährdet" im Halbjahreszeugnis oder durch die individuelle schriftliche Benachrichtigung (so genannter "blauer" Brief) kurz vor Toresschluss.


Zauberwort Notenausgleich

In einigen Bundesländern keimt trotz mangelhaften Leistungsstandes in Schülerherzen Versetzungshoffnung: Zauberwort Notenausgleich

Üble Noten können durch positive Großtaten in anderen Fächern ausgeglichen werden. So lässt sich in verschiedenen Konstellationen der gefürchtete Knick in der Schullaufbahn vermeiden.

An bayerischen Gymnasien ist ein Notenausgleich ausgeschlossen, wenn der Schüler

  • die nicht bestandene Jahrgangsstufe bereits zum zweiten Mal besucht.
  • die schlechten Leistungen als Quittung ungenügender Mitarbeit erhalten hat
  • in Deutsch auf ungenügend steht
  • bereits wegen eines Notenausgleichs in die nun nicht bestandene Jahrgangsstufe vorgerückt ist

Tipp!

Vorsicht: Nicht blind auf den Notenausgleich verlassen! Er wird in den Bundesländern und den verschiedenen Schularten sehr unterschiedlich und nach speziellen Vorschriften angewendet.



Durchgefallen

Hast du während des laufenden Schuljahres oder im Ausbildungsabschnitt in der Oberstufe

  • die erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht oder
  • die Anforderungen nicht erfüllt und
  • verpufft der Notenausgleich wirkungslos
hast du das Klassenziel nicht erreicht.

In Gymnasien in Schleswig Holstein ist eine Versetzung mit der Deutsch-Note "ungenügend" ausgeschlossen. Gleiches gilt, wer in den so genannten Gruppe-A-Fächern (Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache, in Klassenstufe 9 und 10 auch Physik) zweimal "mangelhaft" oder "ungenügend" hat.

Ebenso hast du das Klassenziel nicht erreicht, wenn du in mindestens drei Fächern der Gruppen A und B (Religion, Philosophie, Geschichte, Erdkunde, Chemie, Biologie) nur "mangelhaft" oder "ungenügend" erreichst.

Hattest du in zwei aufeinander folgenden Versetzungsterminen in demselben Fach der Gruppen A oder B nur ein "ungenügend" darfst du ebenfalls nicht versetzt werden.

In Bayern sind die Regelungen noch strenger: War deine Leistung in einem Haupt- oder Kernfach zweimal "mangelhaft" oder einmal nur "ungenügend", wirst du nicht versetzt.

Tipp!

Bei Nichtversetzung oder freiwilligem Rücktritt gilt generell: Du darfst nicht zweimal in derselben Jahrgangsstufe durchfallen!



Nachprüfung

Selbst wenn du das Klassenziel nicht erreicht hast, darfst du noch hoffen. Unter gewissen Voraussetzungen (Ermessensentscheidung der Klassenkonferenz) führt eine erfolgreiche Nachprüfung doch noch zu deiner Versetzung. Dies ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Wende dich daher am Besten an deine Schulleitung!

Sommerarbeit statt Sommerferien

Grundsätzlich werden Schüler geprüft, die unverschuldet (z.B. wegen Krankheit) und nur knapp schlechte Leistungen erbracht haben. Der Prüfungstermin ist kurz vor Beginn des neuen Schuljahres, damit sich der Schüler in den Sommerferien vorbereiten kann.

Die Nachprüfung hat aber Grenzen. Wer in Schleswig-Holsteins Gymnasien die Möglichkeit der Nachprüfung bereits einmal genutzt hat, kann diese nicht noch einmal in Anspruch nehmen.

Wiederholen auf eigenen Wunsch

Grundsätzlich hast du die Möglichkeit, dass deine Eltern einen Antrag stellen, damit du freiwillig die Klasse wiederholst. Auch kannst du, spätestens nach Erhalt deines Zwischenzeugnisses in den Jahrgangsstufen 6 bis 11, freiwillig in die frühere Jahrgangsstufe zurückgehen. Du giltst dann nicht als Wiederholer.

Tipp!

Ruh dich aber nicht auf deinen Lorbeeren aus! Nur weil du den Stoff bereits einmal gehört hast, bedeutet das nicht, dass du als Wiederholer nichts mehr tun müsstest! Gerade dann solltest du die Chance nutzen und dich anstrengen, damit du deine Versetzung kein zweites Mal gefährdest!

Das Positive am freiwilligen Wiederholen ist, dass du im jeden Fall die Möglichkeit erhälst, Wissenslücken auszufüllen.

Aber Vorsicht:
Du kannst in vielen Bundesländern nicht beliebig oft zurücktreten. So kannst du in einigen Bundesländern nur jeweils einmal die Unterstufe und einmal die Mittel- und Oberstufe freiwillig wiederholen. Außerdem darfst du nur wiederholen, wenn zu erwarten ist, dass du dadurch eine bessere Förderung erreichst.

Tipp!

In einigen Bundesländern ist das freiwillige Wiederholen durch die gesetzliche Höchstdauer der Schulzeit begrenzt. Am besten fragst du an deiner Schule nach.


Rechtliches Vorgehen

Rechtlich stellt die Nichtversetzung einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Mehr dazu erfährst du hier.


Privatschulen

In Waldorf -, Rudolf-Steiner-, Montessori- und staatlichen Gesamtschulen ist die Notengebung oder die Versetzungsfrage grundsätzlich anders geregelt.

Waldorfschule

An Waldorfschulen besuchen die Schüler in festen Klassenverbänden die Klassen 1 bis 12. Das dreizehnte Schuljahr wird für die Vorbereitung auf das Abitur genutzt. Statt Noten und Versetzungen ist der Leistungsstand individuellen Beurteilungen zu entnehmen. Zeugnisse dokumentieren ausführlich Persönlichkeitsentwicklung und Lernfortschritte.

Montessori-Grundschulen

An Montessori-Grundschulen werden Schüler der Klassen 1 bis 4 gemeinsam unterrichtet, statt Noten und Versetzungen gibt es Berichtszeugnisse.

Staatliche Gesamtschulen

An staatlichen Gesamtschulen wählt der Schüler neben einem gemeinschaftlich besuchten Unterrichtsteil verschiedene Schwerpunkte aus und besucht Kurse unterschiedlicher Leistungsniveaus. Teilweise werden die Leistungen in Klasse 5 bis 8 nicht durch Zeugnisnoten, sondern durch Informationen zum Lernprozess beschrieben. Erst ab dem neunten Schuljahr gibt es Zeugnisse und Versetzungen im herkömmlichen Sinn. Abweichungen zwischen den Gesamtschulen in den Bundesländern sind möglich.


Rolle vorwärts

Besonders talentierte Schüler dürfen übrigens eine Klassenstufe überspringen. Über einen entsprechenden Antrag der Eltern entscheidet die Klassenkonferenz. Einige Bundesländer verpflichten die Schulen zur Beratung, wie der übersprungene Lehrstoff aufzuholen ist.
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Zuletzt aktualisiert am 26.01.2011

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