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Täuschungsversuche

... gut gespickt ist halb gewonnen
Im Grunde geht spicken, schummeln oder abschreiben immer. Bei dem einen Lehrer einfacher, bei seinem Kollegen kann es zur riskanten und gefährlichen Zitterpartie werden.


Selbstbetrug mit Spätfolgen

Fair ist die Leistungserschleichung allerdings nicht. Man schadet sich selbst, da man den Stoff spätestens bei der Abiturprüfung parat haben muss - und da ist die Spickerei so gut wie unmöglich.

In Generationen bewährte Schummel-Techniken lassen sich ebenso verwenden, wie der Einsatz moderner Telekommunikation via Mobiltelefon.

Schulgesetze, Verordnungen oder Prüfungsordnungen definieren den Täuschungsversuch so: "Bedient sich ein Schüler zur Erbringung einer Leistung unerlaubter Hilfe, so begeht er eine Täuschungshandlung."

Daher geltend als Täuschungsversuch oder Täuschung z. B.

  • das Abschreiben
  • das Verwenden von Spickzetteln
  • das Vorsagen lassen
  • das heimliche Nachlesen von Unterrichtsmaterialien
  • das Benutzen nicht erlaubter Wörterbücher
  • die fremde Unterstützung bei der Anfertigung von Referaten oder Hausarbeiten
  • das Kopieren von Arbeiten aus dem Internet.

Tipp!

Sämtliche Prüfungen unterliegen dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Allen Schülern bzw. Prüflingen müssen die gleichen Hilfsmittel zur Verfügung stehen (z.B. Taschenrechner).



Der Lehrer als Vollstrecker

Auf Täuschungen kann der Lehrer unterschiedlich reagieren: Erwischt er den Schüler auf frischer Tat kann er.

... ermahnen

Dies gilt allerdings nur, wenn es sich um einen unerheblichen Täuschungsversuch handelt (z.B. dem Vorsagen beim Vokabeltest).

... einen Notenabzug geben

Ein begrenzter Täuschungsversuch (z. B. ein Dritter erledigt eine aufgegebene Arbeit) führt zur Nichtbewertung des erschwindelten Teils. Der Rest wird normal benotet.

... die gesamte Arbeit mit "ungenügend" bewerten

Zu dieser Maßnahme wird dein Lehrer nur greifen müssen, wenn ein erheblicher Täuschungsversuch vorliegt. Das ist der Fall, wenn nicht mehr erkennbar ist, welche geistige Arbeit vom Schüler und was aus anderen Quellen (z.B. Abschreiben vom Nachbarn) stammt. Dann wird dein Lehrer deine Arbeit mit ungenügend bewerten.

... einen Nachschreibetermin ansetzen

Ist zwar die Täuschungshandlung erwiesen (z. B. Abschreiben aus dem Lehrbuch), aber deren Umfang nicht eindeutig feststellbar (z. B. nicht nachweisbarer Umfang der Abschreibungen), kann die Arbeit für den betreffenden Schüler wiederholt werden.


Pädagogische Ermessensfreiheit

Lehrer haben bei der Auswahl der Maßnahmen einen weiten Ermessensspielraum. Die getroffene Maßnahme muss allerdings angemessen zur Tat sein.

Je nach Bundesland gibt es dazu unterschiedliche Regelungen.

Hältst du eine Reaktion deines Lehrers für völlig überzogen oder ungerechtfertigt, kannst du eine Gegendarstellung abgeben oder dich beschweren.

Tipp!

Erwischt dein Lehrer dich bei der Vorbereitung zur Täuschung (z.B. Vorbereitung des Spickzettels), hat dies normalerweise folgenlos zu bleiben. Die Vorbereitung einer noch nicht durchgeführten Täuschungshandlung kann nicht sanktioniert werden.

Hast du hingegen abschreiben lassen ist es nicht gerechtfertigt, dass du bestraft wirst. In einigen Fällen wurde vor Gericht entscheiden, dass der, der abschreiben läßt die verdiente Note für seine Arbeit zu erhalten hat. Denn der helfende Schüler bediene sich keiner unerlaubten Hilfe und begehe damit selbst keinen Unterschleif.

Wirst du aber verdächtigt während der Prüfung unter deiner Jacke ein Funkgerät oder ein Handy mit Ohrhörer zu verstecken, kann dich der Lehrer auffordern, die Jacke auszuziehen. Weigerst du dich bei der Aufklärung mitzuhelfen, kann dein Lehrer von einem tatsächlichen Täuschungsversuch ausgehen. Die Prüfung ist dann für dich beendet und du hast sie nicht bestanden.

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Zuletzt aktualisiert am 16.01.2011

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