Welcher Schüler hat noch nie wegen einer ihm ungerecht erscheinenden Note vor Wut die Fäuste geballt, empört eine Beschwerde formuliert - um sie dann aus Sorge vor weiterem Ärger doch nicht abzugeben?
Die Zensuren
Die Grundlagen der Benotung bilden während des Schuljahres der vermittelte Unterrichtsstoff und das zugehörige Wissen.
Ziele und Inhalte des Unterrichts sind in Richtlinien und Lehrplänen festgelegt. Innerhalb dieser Grenzen kann die Lehrkraft im Rahmen ihrer pädagogischen Freiheit diese Aufgaben verwirklichen.
Pädagogische Freiheit
bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Lehrern die Möglichkeit gegeben wird, in der Klasse zu entscheiden, wie sie Wissen vermitteln und den Unterricht gestalten möchten. Welche Beispiele sie zur Erklärung heranziehen werden oder welche Medien - ob Tafel, Overhead Projektor oder Beamer - sie dazu einsetzen, ist weitgehend ebenfalls Sache der Lehrer.
Allerdings gilt:
Die pädagogische Freiheit muss angemessen sein, denn auch hier gibt es - glücklicherweise -Grenzen.
Alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen sollen bei der Beurteilung berücksichtigt werden. Dazu gehören je nach Fach insbesondere
schriftliche Arbeiten (z.B. Schulaufgaben, Kurzarbeiten, Extemporalen), mündliche Beiträge (z.B. mündliche Abfragen) und praktische Leistungen (z.B. Bilder in Kunsterziehung, Übungen im Sportunterricht).
Die Gewichtung
der Leistungen ist abhängig vom Bundesland, der Art der Schule, vom Fach, von der Zahl der Leistungsnachweise und vom Alter des Schülers. Verweigert ein Schüler die Leistungsbewertung, kann ihm der Fachlehrer die Note ungenügend vergeben.
Tipp!
Auf Wunsch muss der Lehrer dir oder deinen Eltern auch während des Schuljahres Auskunft über deinen Leistungsstand - sowohl mündlich als auch schriftlich - geben. Du hast nämlich einen Informationsanspruch. Am besten legst du dir selbst einen Notenspiegel an, in den du während des Schuljahres deine sämtlichen schriftlichen und mündlichen Leistungen einträgst. So behältst du den Überblick!
Der Beurteilungsspielraum
Bestehen zwischen dir und deinem Lehrer unterschiedliche Auffassungen über die Qualität deiner Leistung, sitzt du leider oft am kürzeren Hebel. Der Grund: Die Bewertung einer schulischen Leistung liegt im Ermessen des Pädagogen. Das heißt, jeder Lehrer hat einen weiten Beurteilungsspielraum, was die Benotung angeht.
Das heißt aber nicht, dass ein Lehrer einfach nach seinem Geschmack oder aus Sympathiegesichtspunkten gute oder schlechte Noten verteilen kann.
Die Leistungsbewertung
- muss sachlich erfolgen (z.B. keine übertrieben abwertenden oder wütenden Randbemerkungen bei schriftlichen Arbeiten),
- darf das Grundrecht auf Gleichbehandlung nicht verletzen (z.B. alle Schüler müssen für eine Klassenarbeit die gleiche Bearbeitungszeit zur Verfügung haben; die Chancengleichheit muss gewahrt bleiben),
- muss sachgerecht und nachvollziehbar sein (z.B. keine schlechtere Note in Mathe, weil die Arbeit Rechtschreibfehler enthält),
- darf nicht willkürlich sein (z.B. keine schlechtere Note, weil ein Mädchen gepierct ist) und
- muss sich innerhalb eines verantwortungsvoll genutzten Beurteilungsspielraums abspielen (z.B. bei Kunstarbeiten und im Musikunterricht).
Gerichtliche Nachprüfung
Leistungsbewertungen sind gerichtlich schwer nachprüfbar. Richter beschränken sich daher nur auf die Einhaltung allgemeiner Grundsätze, da sie den behandelten Unterrichtsstoff und die konkrete Prüfungssituation nicht kennen.
Einhaltung von Prüfungsregeln und Verfahrensvorschriften
Geprüft wird daher ob allgemeine Prüfungsregeln eingehalten wurden. So achten die Richter darauf ob
- der Lehrer die Klausur vollständig geprüft hat oder ob beispielsweise eine Seite übersehen wurde,
- die Prüfung die vorgeschriebene Zeit angedauert hat,
- der Lehrer die erreichten Punkte richtig addiert hat oder
- ob der Korrektor davon ausgegangen ist, dass das richtige Hilfsmaterial wie z. B. Taschenrechner zur Prüfung zugelassen war.
Das Gericht prüft, ob
Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
So darf
- eine Lehrkraft entgegen der bestehenden Verfahrensvorschriften (Abschlussprüfung) z. B. nicht nur vier statt sieben Schulaufgaben im Schuljahr schreiben oder
- ein Schüler geprüft werden, obwohl er erkennbar an krank ist oder
- die Prüfung unter unzumutbaren Prüfungsbedingungen geschrieben werden (z.B. defekte Heizung im Winter oder unerträglicher Baustellenlärm).
Der Grundsatz der Gleichbehandlung
Im Übrigen prüft das Gericht nach, ob der Grundsatz der Gleichbehandlung zwischen den Schülern eingehalten und die Chancengleichheit unter den Schülern gewahrt wurde.
So darf beispielsweise kein Lehrer
- einigen Schülern als Hilfsmittel in der Mathearbeit einen Taschenrechner überlassen, anderen aber nicht oder
- einem Teil der Schulklasse den in der Prüfung vorkommenden Lehrstoff mitteilen, dem anderen Klassenteil dagegen nicht.
Einhaltung anerkannter Bewertungsmaßstäbe
Die Richter prüfen auch, ob allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe eingehalten wurden. So sind extreme, sachlich nicht zu erklärenden Ungleichgewichte zwischen verschiedenen Bewertungen oder Widersprüche zwischen den Begründungen einer Note und der Note selbst verboten. Auch darf sich der Lehrer bei seiner Beurteilung nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. So sind mit der Benotung bezweckte Sympathiebekundungen oder Disziplinierungen verboten.
So darf ein Lehrer
- die Leistung eines Schülers nicht schlechter bewerten, weil er ihn nicht leiden kann.
Tipp!
Die reine Behauptung reicht allerdings nicht. Du musst schon exakt begründen, warum du deiner Meinung nach schlecht oder schlechter benotet wurdest. Außerdem musst du die Befangenheit der Lehrkraft beweisen können.
Fachliche Meinungsverschiedenheiten
Bestehen zwischen dir und deinem Lehrer unterschiedliche Ansichten über die inhaltliche Qualität deiner Leistung, ist die Beurteilung für die Richter schwierig.
Früher hatten sich Richter deshalb aus einer fachlichen und inhaltlichen Überprüfung der einzelnen Arbeiten fast völlig herauszuhalten.
Heute nicht mehr:
So darf das Gericht Leistungsbewertungen in fachlich-wissenschaftlicher Hinsicht überprüfen. Das heißt aber nicht, dass Gerichte in den Beurteilungsspielraum von Lehrer eingreifen dürfen. So sind prüfungsspezifische Wertungen, wie Schwierigkeitsgrad, Genauigkeit, Klarheit und Umfang der Begründung einer Lösung, die vielfach mit fachlichen Prüfungsurteile untrennbar verknüpft sind, der richterlichen Überprüfung nicht zugänglich.
Beispiel:
Du hast in der Mathearbeit einen Lösungsweg aufgezeigt, den der Lehrer als falsch bewertet hat. Andere Fachlehrer sind dagegen von der Richtigkeit deiner Lösung überzeugt. Heute kann das Gericht eine Überprüfung mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens durchführen.
Keine Aussicht auf Erfolg
hast du, wenn deine Eltern dein gemaltes Bild als herausragendes Kunstwerk loben und dich als neuen Picasso feiern, während dein Lehrer der Meinung ist, dass deine Leistung durchschnittlich ist und dir deshalb eine schlechte Note gibt. Die Richter überlassen in diesem Fall die Einschätzung dem zuständigen Lehrer.
Tipp!
Besonders in Deutsch, Kunst oder Musik führen die Gerichtsverfahren nicht zum gewünschten Erfolg.
Rechtsmittel gegen Zensuren
Fühlst Du Dich ungerecht beurteilt, lohnen sich rechtliche Schritte nur, wenn die Note für die weitere Schullaufbahn (Versetzung) oder für den beruflichen Werdegang (Abschlusszeugnis) von Bedeutung ist.
Sollten die beschriebenen Konsequenzen drohen kannst du mit
förmlichen Rechtsmitteln dagegen vorgehen. Denn nur gegen schulische Leistungsbeurteilungen, die Verwaltungsakte sind, können deine Erziehungsberechtigten oder du selbst (bei Volljährigkeit) förmliche Rechtsbehelfe bei der Schule oder der Schulaufsichtsbehörde einlegen und anschließend vor dem Verwaltungsgericht klagen.
Der Verwaltungsakt
Grundsätzlich sind folgende Entscheidungen der Schule Verwaltungsakte und somit per Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht anfechtbar:
- die Nichtversetzung in die nächsthöhere Klasse
- die Nichtzulassung zum Abitur
- das Abschlusszeugnis an sich.
Nicht anfechtbar sind dagegen beispielsweise
- einzelne Noten z.B. in einer Klassenarbeit
- Noten in Zwischen- und Endzeugnissen, die keine unmittelbaren Rechtsfolgen nach sich ziehen (also z.B. nicht versetzungsentscheidend sind).
Tipp!
Bei diesen Noten bist du der Willkür des Lehrers trotzdem nicht ausgeliefert, sondern kannst eine Überprüfung durch formlose Rechtsbehelfe erreichen.