Es gibt viele Situationen und Umstände, in denen Schüler und auch Eltern sich gerne beschweren möchten - und oft zu Recht. Beispielsweise kommt es nicht selten vor, dass Eltern und Schüler einen erteilten Verweis als ungerechtfertigt ansehen oder durch ihre Beschwerde auf andere Missstände in der Schule aufmerksam machen möchten. Das Rechtsmittel, das sie dazu einsetzen können, nennt man
formlose Rechtsbehelfe.
Beschwerden...
mein Recht zu meckern!
Unter
formlosen Rechtsbehelfen versteht man beispielsweise Beschwerden. Sie bedürfen - wie der Name schon sagt - keiner Form. Du kannst diesen Rechtsbehelf einfach per Telefon oder auch per Brief einlegen. Irgendwelche Formulare oder Anträge sind nicht notwendig. Ein weiterer Vorteil: Es gibt
keine Fristen Die Schule darf deinen eingegangenen Rechtsbehelf nicht einfach ignorieren und ist vielmehr dazu verpflichtet, diesen entgegen zu nehmen, ihn sachlich zu überprüfen und zu bescheiden. Bescheiden heißt dabei einfach, dass du oder deine Eltern darüber informiert werden müsst, ob der Beschwerde entsprochen wird oder ob die Schule dieser nicht abhelfen wird. Diese Entscheidung muss die Schule aber normalerweise nicht begründet.
Formlose Rechtsbehelfe sind hierbei
- die Gegendarstellung,
- die Aufsichtsbeschwerde oder
- die Dienstaufsichtsbeschwerde.
Gegendarstellung...
deine Sicht der Dinge!
Denkst du beispielsweise, dass eine verhängte Strafe nicht gerechtfertigt ist, kannst du eine Gegendarstellung zum vorgefallenen Sachverhalt abgeben. Bist du minderjährig, müssen dies deine Eltern für dich erledigen. Dazu genügt ein einfacher Brief an die Schule mit dem Ziel die Strafe aufzuheben oder zumindest zu ändern.
Tipp!
Auf jeden Fall solltest du bzw. deine Eltern versuchen, die Gegendarstellung zu begründen. Damit vergrößerst du deine Chancen, dass die Schule sich mit deinen Argumenten auseinandersetzt!
Aufsichtbeschwerde...
mit schwerem Geschütz!
Denkst du, dass dich eine Gegendarstellung, aus welchen Gründen auch immer, nicht wirklich weiter bringt, kann du anstelle (oder zusätzlich zu) einer Gegendarstellung eine Aufsichtsbeschwerde einlegen. Wie der Name schon sagt, wendest du dich hier nicht an die Schule, sondern an die nächsthöhere Ebene, nämlich die Schulaufsicht, zum Beispiel das staatliche Schulamt.
Eine Aufsichtsbeschwerde ist dann von dir einzulegen, wenn du mit einer bereits getroffenen Entscheidung deiner Schule nicht zufrieden bist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der dir erteilte Verweis, auf den du mit einer Gegendarstellung reagiert hast, nicht zurückgenommen wird und du eine Überprüfung der Entscheidung durch die Schulaufsicht erreichen möchtest. Entscheidest du dich, dich direkt bei der Schulaufsicht über einen Sachverhalt (z.B. eine Erziehungsmaßnahme) zu beschweren, musst du, ohne Umwege über die Schule, deine Beschwerde bei der Schulaufsicht einlegen. In diesem Fall wird die Schulaufsicht direkt bei der Schule nachfragen, wie der Sachverhalt zustande gekommen ist und was bereits unternommen wurde.
Die Schulaufsicht hat nämlich grundsätzlich das Recht,
Einzelfallentscheidungen der Lehrer, Schulleiter oder Lehrerkonferenzen aufzuheben, wenn sie diese als unrechtmäßig oder pädagogisch unsinnig ansieht. Je nach Schulgesetz gilt das auch für Entscheidungen über Versetzungen und Leistungsbeurteilungen sowie Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen.
Dienstaufsichtsbeschwerde...
Kritik am Lehrer
Mit der Dienstaufsichtsbeschwerde kannst du dich, im Gegensatz zur Gegendarstellung oder Aufsichtsbeschwerde, über das persönliche Auftreten und Verhalten deines Lehrers beschweren.
Diese Form der Beschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf, d. h. er ist weder an Form noch an eine Frist gebunden. Dennoch kann er weitreichende und ernsthafte Konsequenzen für den kritisierten Lehrer haben. Deshalb solltest du vorher gut überlegen, ob diese Maßnahme wirklich angebracht ist!
Tipp!
Wenn Gespräche mit deinem Lehrer zu nichts führen und du dich (oder deine Eltern bei Minderjährigkeit) dazu entschließt, eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen deinen Lehrer einzulegen, ist zu beachten, deiner Beschwerde eine hieb- und stichfeste Begründung beizufügen!