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Förmliche Rechtsbehelfe

... förmlich und wirkungsvoll

 

 

Meine Meinung, deine Meinung

Zwischen Schülern und Lehrern gibt es immer wieder Meinungsverschiedenheiten, was schulische Angelegenheiten angeht. Sei es Verhalten von Lehrern gegenüber Schülern oder umgekehrt, Versetzungsfragen oder Schulmaßnahmen.

Um sich als Schüler gegen richtig ernste schulische Maßnahmen zu wehren, gibt es neben den formlosen Rechtsbehelfen, die du beispielsweise anwendest, wenn du dich über etwas beschweren möchtest, noch die Möglichkeit, Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht einzulegen. Das macht man mittels der so genannten förmlichen Rechtsbehelfe.

Diese Art der Verteidigungsstrategie greift allerdings nur, wenn die verhängte Maßnahme wirklich ernste Konsequenzen für dich hat, also zum Beispiel ausschlaggebend für deine weitere schulische oder berufliche Laufbahn ist. Der Grund dafür ist ganz einfach: die Gerichte sollen ihre wertvolle Zeit nicht mit Belanglosigkeiten verschwenden.

Juristen bezeichnen solche schwerwiegenden Maßnahmen als Verwaltungsakte.

Verwaltungsakt

In Juristendeutsch ausgedrückt wird ein Verwaltungsakt folgendermaßen definiert:

"Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist."

Alles klar, oder?! Anhand der nachfolgenden Beispiele wird dir die Thematik hoffentlich verständlicher!

Bei folgenden Ordnungsmaßnahmen handelt es sich beispielsweise um Verwaltungsakte, gegen die du förmlich vorgehen kannst:
  • Nichtaufnahme eines Schülers auf eine weiterführende Schule oder in die gewünschte Einzelschule
  • Leistungsbewertungen, die eine Nichtversetzung eines Schülers, Versetzungs- und Abschlusszeugnisse oder Prüfungsentscheidungen betreffen
  • Ausschluss vom Fach oder Unterricht
  • Verweisung an eine andere Schule
  • die angedrohte Entlassung bzw. ein teilweiser oder auch ganzer Ausschluss vom Unterricht.
Ein Verwaltungsakt liegt damit vor, wenn
  • die schulische Maßnahme einen Einzelfall auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts regelt, d. h. sich auf einen einzigen Schüler bezieht und
  • Rechtswirkungen für den betroffenen Schüler enthält bzw. entfaltet.

Tipp!

Grundsätzlich kann also nur gegen schulische Maßnahmen vorgegangen werden, die so genannte Verwaltungsakte darstellen. Das sind hoheitliche Maßnahmen, allseits bekannt als Bescheide.

Beispiel:

Agnes fühlt sich in ihrer Abiturprüfung ungerecht benotet. Da sie für ihr geplantes Medizinstudium einen bestimmten Notendurchschnitt haben muss, um zugelassen zu werden, möchte sie gerichtlich gegen das Reifezeugnis vorgehen. Da eine verbesserte Note für die weitere Schul- und Ausbildungslaufbahn von Agnes ausschlaggebend ist, kann sie sich mittels eines Widerspruchs und gegebenenfalls einer Klage vor dem Verwaltungsgericht wehren.



Widerspruch

Eigentlich ist es ganz leicht. Hast du einen Verwaltungsakt bzw. Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung über eine schulische Maßnahme bekommen, kannst du Widerspruch einlegen. Der Widerspruch stellt selbst schon den förmlichen Rechtsbehelf dar.

Tipp!

Wenn du volljährig bist, kannst du selbst den Widerspruch einlegen. Bei minderjährigen Schülern übernehmen die Erziehungsberechtigten diese Aufgabe.

Der Widerspruch muss schriftlich und innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des ursprünglichen Bescheides bei dir erfolgen. Du solltest dich damit an die Behörde wenden, die den Bescheid erlassen hat, hier also die Schule. Es ist aber auch möglich, den Widerspruch direkt bei der Schule schriftlich aufnehmen zu lassen.

Tipp!

Hast du die Frist von einem Monat wegen eines wichtigen Grundes nicht einhalten können, kannst du Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Der Antrag ist aber an strenge Voraussetzungen gebunden und muss unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden.

Aber nicht jeder Grund ist geeignet, die Wiedereinsetzung in die verstrichene Frist zu begründen. Näheres erfährst du von einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht.

Tipp!

Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung auf deinem Bescheid, kannst du dich freuen. Denn dann hast du ein ganzes Jahr Zeit, um den Widerspruch bzw. die Klage einzureichen, statt der üblichen Frist von einem Monat.

Die Schule kann dann entscheiden, ob sie dem Widerspruch abhilft. Abhelfen heißt in diesem Fall einfach nachgeben. Wenn sie das tut, kannst du dich entspannt zurücklehnen. Tut sie das nicht, bekommst du Post von der nächsthöheren Behörde.
Natürlich wieder einen Verwaltungsakt, nämlich einen Widerspruchsbescheid.

Der Widerspruch hat in einigen Bundesländern aufschiebende Wirkung. Im Klartext bedeutet das einfach, dass die schulische Maßnahme, die über dich verhängt wurde, erst mal auf Eis gelegt wird. Es passiert gar nichts, bis dem Widerspruch abgeholfen wurde oder das Gericht entschieden hat.

Eine Ausnahme gilt beispielsweise bei Verwaltungsakten, die eine Nichtversetzung betreffen. Hier wäre es ja fatal, wenn der Schüler wegen der aufschiebenden Wirkung zunächst versetzt würde und nach einem verlorenen Prozess wieder eine Klasse zurückversetzt werden müsste. Deswegen ordnet die Schulbehörde in solchen Fällen eine sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes vor Entscheidung an. Der Schüler würde trotz Rechtsbehelfs wirklich eine Ehrenrunde drehen. Jedenfalls solange er den Prozess nicht gewonnen hat.

In einigen Bundesländern ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ausgeschlossen. Dann muss mit Hilfe eines Eilverfahrens vor dem Verwaltungsgericht die Aussetzung der Vollziehung des Verwaltungsaktes beantragt werden.

Tipp!

In solchen Fällen lohnt es sich meistens, gleich einen Fachanwalt einzuschalten. Es ist ratsam, einen Anwalt zu wählen, der sich auf Verwaltungsrecht spezialisiert hat und sich im Schulrecht auskennt.



Klage
... und ich hatte doch Recht?!

Gibt die Schule nicht nach und bekommst du einen negativen Widerspruchsbescheid, hilft alles nichts, dann geht es vor das Verwaltungsgericht.

Die Klageerhebung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids beim örtlichen Verwaltungsgericht geschehen.

Tipp!

Spätestens jetzt lohnt es sich, rechtskundigen Rat einzuholen!

Je nachdem, was erreicht werden soll, kommen verschiedene Klagearten wie
  • die Anfechtungsklage,
  • die Verpflichtungsklage oder
  • die Feststellungsklage in Betracht.
Mit der Anfechtungsklage geht man gegen einen rechtswidrigen Verwaltungsakt vor z. B. wenn du die Aufhebung von Ordnungsmaßnahmen beantragen möchtest.

Willst du hingegen die Schule zu etwas verpflichten, musst du bzw. deine Eltern Verpflichtungsklage einreichen.

Möchtest du hingegen wissen, ob ein bestimmtes Rechtsverhältnis besteht oder nicht, kannst du dies mit einer Feststellungsklage klären lassen.

Beispiel:

Ein Lehrer lässt eine Klassenarbeit mit Multiple-Choice-Aufgaben schreiben, obwohl das laut Schulordnung unzulässig ist.

Mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage kannst du die Nichtigkeit eines wichtigen dich belastenden und bereits erledigten Verwaltungsaktes feststellen lassen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn durch den schulischen Verwaltungsakt tief in deine Grundrechte eingegriffen wird und Wiederholungsgefahr besteht.

Letztendlich entscheidet das Gericht, ob die Klage zulässig und begründet ist oder nicht.


Schneller, weiter, vorläufig
... einstweiliger Rechtsschutz macht's möglich!

Landet eine rechtliche Angelegenheit vor dem Verwaltungsgericht, kann man davon ausgehen, dass das Verfahren lange dauern wird, da die Gerichte allgemein unter Arbeitsüberlastung leiden.

Klagt man beispielsweise, weil der Aufnahmeantrag für den Schüler an einer bestimmten Schule abgelehnt wurde, wäre es nicht sinnvoll, wenn das Verfahren drei Jahre in Anspruch nimmt. Damit du als Schüler dennoch zu deinem Recht kommst, gibt es den so genannten vorläufigen Rechtsschutz oder auch einstweiligen Rechtsschutz.

Dem Gericht muss in diesem Fall dargelegt werden, dass ohne die beantragte Anordnung die Gefahr besteht, dass der Schüler durch eine Zeitverzögerung erhebliche Nachteile erleidet. Lehnt beispielsweise eine bestimmte Schule die Aufnahme eines Schülers ab, hätte die aufschiebende Wirkung zur Folge, dass es vorerst, bis zum endgültigen Abschluss des Klageverfahrens, bei der Ablehnung der Schule bleiben würde. In diesem Fall kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, den Schüler vorläufig aufzunehmen.

Dies gilt aber nur solange, bis das Gericht im Rahmen des normalen Klageverfahrens endgültig über die Angelegenheit entschieden hat. Das heißt letztlich müssen in einem derartigen Fall zwei Verfahren geführt werden.
Zuletzt aktualisiert am 26.01.2011

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