Ist Ihr Urlaub etwa in die (Bade-)Hose gegangen? War das Hotel eine Ruine, roch der Pool nach Kloake und erinnerte der Strand an eine Müllhalde? In diesen Fällen können Sie zweifellos Reisemängel geltend machen.
Häufig werden Sie sich aber über schlechte Verpflegung, unhöfliches Personal oder lästiges Ungeziefer ärgern. Ob es sich auch hier um berechtigte Reisemängel handelt, ist oft unklar. Nutzen Sie den nachfolgenden "Fahrplan" um dies zu prüfen.
Wie es ist und wie es sein sollMal angenommen ... ... Sie möchten Ihren Urlaub nicht als Einsiedler in den blauen Bergen verbringen, sondern da, wo etwas "los" ist. Deswegen buchen Sie Ihre Unterkunft in zentraler Lage. Allerdings liegt das Hotel direkt an einer Straßenbaustelle, was Sie nicht zur Ruhe kommen lässt. Voraussetzung für einen Mangel ist, dass die von Juristen so genannte
Ist-Beschaffenheit von der
Soll-Beschaffenheit ungünstig abweicht. Vergleichen Sie also den Zustand vor Ort mit dem, was Sie vertraglich vereinbart haben. Der Unterschied, den Sie feststellen ist die Abweichung.
Diese Abweichung ist aber nur dann ein Mangel, wenn die tatsächlich erbrachte Reiseleistung erheblich und ungünstig von der Ihnen versprochenen Reiseleistung abweicht.
Vergleichen Sie nun wieder: erfüllt die von Ihnen gebuchte und angetretene Reise den vertraglich bestimmten Zweck oder nicht. Können Sie zum Beispiel den Urlaub in Ruhe in dem gebuchten Wellnesshotel genießen oder bietet die Safari durch die Wüste die gewünschten spannenden Augenblicke?
Wenn nicht, dann sind Sie das Opfer der so genannten "ungünstigen Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit" geworden.
Auf ein Verschulden des Reiseveranstalters kommt es dabei nicht an!
Zustand vor Ort -> A b w e i c h u n g <- vertragliche VereinbarungDie Situation an Ihrem Urlaubsort spüren Sie hautnah. Nicht ganz so einfach ist dagegen die Beurteilung des Vertragsinhaltes. Wenn Sie individuelle Absprachen mit dem Veranstalter getroffen haben, sind diese vorrangig. Sonst gelten die pauschalen Angaben im Reisekatalog. Allerdings können Sie sich nicht auf bloße Werbefloskeln berufen. Treffen Sie an Ihrem Feriendomizil also nicht auf "Frauen, die schöner sind als Helena", werden Sie sicher keinen Reisemangel behaupten können.
Mal angenommen ... ... es ist Ihnen zu laut. Wie es an Ihrem Urlaubsort eigentlich sein soll, lesen Sie nochmals im Reisekatalog nach. Steht dort etwas über eine Baustelle in Hotelnähe, liegt keine Abweichung von dem vor, was Sie vertraglich vereinbart haben. Keine Chance für Sie: Ein Mangel scheidet aus.
Bohren die Presslufthämmer dagegen völlig unerwartet an Ihrer Ferienlaune, liegt eine Abweichung vor. Aber halt: Ob diese auch tatsächlich einen Mangel begründet, hängt jetzt noch von einer weiteren Voraussetzung ab.
Entweder erheblich ... Nicht jede noch so kleine Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit löst nämlich Gewährleistungsansprüche aus. Die Abweichung muss vielmehr
erheblich sein. Wann sie das ist, lässt sich nur am Einzelfall entscheiden.
Ob es nun in unserem Beispiel für eine erhebliche Abweichung wirklich laut genug bohrt und klopft, kann erst der Richter anhand von Messwerten und Zeugenaussagen beurteilen. Denken Sie bei allem Urlaubsfrust also daran, dass Sie die Mängel in einem späteren Prozess auch beweisen müssen. Daher gilt: Protokollieren, fotografieren und Zeugen suchen!
Abweichung erheblich -> Reisemangel gegebenEin paar
Beispiele gefällig?
... oder zugesichertWas der Reiseveranstalter Ihnen verspricht (zusichert), muss er halten. Auf die eben beschriebene Erheblichkeit kommt es dann überhaupt nicht mehr an.
Mal angenommen ...... Sie haben im Reisebüro absolute Ruhe als wichtigste Urlaubsvoraussetzung genannt. Immer wieder wurde Ihnen diese lächelnd unter Zeugen versichert. Vermiest Ihnen dann trotzdem Lärm die Ferien, müssen Sie sich das auf keinen Fall bieten lassen.
Wenn Ihnen hoch und heilig ein ruhiger Urlaubsaufenthalt versprochen wurde, nennt dies der Jurist eine
zugesicherte Eigenschaft. Eine solche liegt vor, wenn der Reiseveranstalter dafür garantieartig einstehen will. Vertrauen Sie dabei nicht ausschließlich dem Reisekatalog, sondern bestehen Sie möglichst auf einer schriftlichen Bestätigung.
Entfällt dann während Ihrer Reise eine Reiseleistung ersatzlos, verzögert sie sich oder findet völlig anders als in Ihrem Reisekatalog beschrieben statt, so fehlt die Ihnen zugesicherte Eigenschaft.
Jetzt haftet der Reiseveranstalter Ihnen gegenüber für diese Abweichung. Völlig egal ist dabei, ob sich das Fehlen dieser zugesicherten Eigenschaft nun tatsächlich auf Ihre Reise negativ auswirkt.
Vielleicht sind Sie sogar froh, dass sich die gebuchte Jeep-Safari in eine Stadtrundfahrt verwandelt wird, weil Sie doch gerne lieber im komfortablen klimatisierten Reisebus sitzen als in einem staubigen klapprigen Jeep.
Trotzdem hat der Reiseveranstalter nun für die Veränderung der Reiseleistung Ihnen gegenüber einzustehen.
Abweichung von zugesicherter Eigenschaft -> Reisemangel gegeben
Wichtige Vorschriften§ 651c BGB
§ 651e BGB