Urlaub bedeutet Entspannung und unbeschwerte Lebensfreude. Doch der Feriengenuss kann schnell vorbei sein, wenn die Folgen eines Terroranschlags oder Naturkatastrophen die Rückkehr nach Deutschland erforderlich machen.
Auch wenn sich die Situation unübersichtlich darstellt, bei einer Pauschalreise sind Sie nicht auf sich allein gestellt. Der Reiseveranstalter muss für Ihre Rückreise sorgen, wenn Sie den Reisevertrag wegen höherer Gewalt kündigen.
Dieses Kündigungsrecht steht Ihnen sowohl vor als auch nach Reiseantritt zu. Deshalb sind wir bereits früher darauf eingegangen.
Rechtsfolgen
Durch die Kündigung verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Allerdings kann er eine Entschädigung für bereits erbrachte Reiseleistungen verlangen.
Entstehen Mehrkosten für die Rückbeförderung, sind diese anteilig von Ihnen und dem Reiseveranstalter zu tragen. Sonstige Mehrkosten fallen Ihnen alleine zur Last.
Sollten Sie also durch einen Wirbelsturm an Ihrem terminierten Rückflug gehindert sein und einige Tage länger als geplant am Urlaubsort verweilen, müssen Sie die dadurch entstehenden Hotelkosten alleine tragen.
Über diese vermeintliche Ungerechtigkeit sind Sie bestimmt aufgebracht! Sie sitzen am Urlaubsort länger fest als gewünscht und müssen dafür auch noch einen Teil der Kosten tragen. Sie können schließlich nichts dafür. Aber vergessen Sie nicht: Ihr Reiseveranstalter auch nicht!
Aus diesem Grund werden die durch Ihren verlängerten Aufenthalt entstehenden Mehrkosten zwischen Ihnen und dem Reiseveranstalter aufgeteilt. Der Reiseveranstalter kümmert sich um Ihre Heimreise, egal was sie kostet und Sie sorgen für die benötigte Übernachtungsmöglichkeit.
Das ist doch gerecht geteilt, meinen Sie nicht?
Wichtige Vorschriften§ 651j BGB
§ 651e III, IV BGB