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Rücktritt ohne Begründung und Stornogebühren

... Notbremse für Wankelmütige

 

 

Urlaubseuphorie verflogen? Umstände verändert? Finanzielle Polster geschmolzen? Es besteht kein Zwang, die einmal gebuchte Reise anzutreten.


Voraussetzungen

Vor Reisebeginn können Sie jederzeit zurücktreten. Einzige Voraussetzung ist eine entsprechende Mitteilung an den Reiseveranstalter (am besten schriftlich). Wahlweise können Sie sich auch an das Reisebüro wenden. Denken Sie aber daran, dass Ihre Rücktrittserklärung dem Reiseveranstalter zugehen muss!

Als Reisevermittler hat das Reisebüro Ihre Mitteilung entsprechend weiterzuleiten. Erst dann gilt Ihre Rücktrittserklärung als "zugegangen". Gründe brauchen Sie für Ihren Rücktritt nicht zu nennen. Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Ihnen den Rücktritt nur unter bestimmten Bedingungen gestatten, sind unzulässig.
Sie können also Ihr Rücktrittsrecht bis zum Reisebeginn ausüben. Beachten Sie, dass die Reise erst beginnt, wenn Sie die Reiseleistungen auch in Anspruch nehmen: zum Beispiel Sie checken am Flughafen ein oder sie besteigen den zur Abfahrt bereitstehenden Reisebus. Dabei kommt es auf Ihre tatsächliche Handlung an, nicht auf den im Reisevertrag vertraglich vereinbarten Beginn der Reise.

Nach Reisebeginn können Sie dagegen nur in Ausnahmefällen zurücktreten, zum Beispiel wenn ein naher Angehöriger schwer erkrankt ist.
Durch Ihren gegenüber dem Reiseveranstalter erklärten Rücktritt wird der Reisevertrag rückwirkend ausradiert. Sie können dann nicht mehr die Erfüllung der gebuchten Reiseleistungen verlangen. Umgekehrt hat Ihr Reiseveranstalter auch keinen Anspruch mehr darauf, dass Sie den vereinbarten Reisepreis bezahlen. Aber ganz ohne Kosten kommen Sie nicht davon.


Rechtsfolgen: Stornogebühren

Sie werden von der Verpflichtung zur Zahlung des Reisepreises frei. Also Ende gut, alles gut? Längst nicht! Denn statt des vereinbarten Reisepreises kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, Ihnen besser bekannt als so genannte Stornogebühr.

Deren maximale Höhe ist höchst umstritten. Die Gerichte überprüfen diese für jeden Einzelfall neu. Das beruht darauf, dass die Höhe der von Ihnen an den Reiseveranstalter zu zahlenden Entschädigung entweder konkret oder pauschal berechnet werden kann. Und da die konkrete Berechnung äußerst kompliziert ist, wird die Stornogebühr in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Reiseveranstalter meist pauschaliert.


Tipp!

Vor diesen Kosten können Sie sich mit einer Reiserücktrittsversicherung schützen. Diese zahlt aber nur, falls bestimmte im Versicherungsvertrag festgelegte Gründe vorliegen.





Wichtige Vorschriften§ 651i BGB

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Zuletzt aktualisiert am 17.03.2011

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