Rücktritt wegen Preiserhöhung
Wann dem Reiseveranstalter eine Preiserhöhung gestattet ist, haben wir Ihnen bereits unter Zahlungspflicht des Reisenden erläutert. Hier soll nun noch einmal daran erinnert werden, dass Ihnen bei einer Preiserhöhung von mehr als fünf Prozent ein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht.
Ihnen steht es frei, auch vom Reiseveranstalter eine mindestens gleichwertige Ersatzreise zu verlangen. Sie sind dann aber nicht zwingend verpflichtet, an der Ihnen nun angebotenen neuen Reise teilzunehmen. Sie haben allerdings die Pflicht, Ihre Entscheidung
unverzüglich dem Reiseveranstalter mitzuteilen.
Dasselbe gilt im Übrigen auch bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung.
Rücktritt bei Leistungsänderung
Stellen Sie sich vor, der Reiseveranstalter informiert Sie nach Abschluss des Reisevertrages über eine Änderung der vereinbarten Reiseleistung. Vielleicht ist Ihr gebuchtes Hotel überbucht und Sie müssen Ihre Ferien nun in einem anderen Hotel in einer anderen Stadt verbringen.
Wie es der Zufall so will, gefällt Ihnen das nun angebotene Hotel viel besser als das ursprünglich gewünschte und es kostet dabei nicht einen Cent mehr.
Greifen Sie zu? Warum nicht!
Vergessen Sie aber vor lauter Freude nicht, dass Sie nun, wenn Sie dieser Vertragsänderung zugestimmt haben, keine Rechte mehr aus dieser Änderung herleiten können.
Unbenommen bleibt Ihnen jedoch später die Möglichkeit, Ansprüche wegen etwaiger Mängel geltend zu machen.
Wichtige Vorschriften§ 651a Abs. IV, V BGB