Es reicht Ihnen endgültig? Greifen Sie zum letzten Mittel - der Kündigung. Sie setzt dreierlei voraus:
- Reisevertrag
- Reisemangel
- Erfolglose Abhilfe
Reisevertrag
Alle wichtigen Informationen zum Reisevertrag finden Sie in dem Kapitel Reisevertrag (Stichwörter:
Pauschalreise / Individualreise).
Reisemangel
Schauen Sie hierzu auf die Seite zum Reisemangel (Stichwörter:
Erhebliche Abweichung / Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft).
Für eine Kündigung werden aber an die
Erheblichkeit des Reisemangels verschärfte Ansprüche gestellt. Erforderlich ist nämlich, dass der Mangel eine Minderung von mindestens 20 Prozent rechtfertigt. Für einige Gerichte beginnt die Erheblichkeit des Mangels sogar erst bei 50 Prozent.
Erfolglose Abhilfe
Für weitere Informationen lesen Sie den Abschnitt zur Abhilfe (Stichwörter:
Wer, wie, wann ist zu informieren).
Hier genügt es jedoch nicht, den Reiseveranstalter lediglich zur Abhilfe aufzufordern. Sie müssen ihm auch eine
angemessene Frist einräumen. Wie lang Sie diese bemessen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, also nach der Bedeutung des Mangels und der Dauer des Urlaubs. Je kürzer also Ihre Reise und je schwerer der Mangel ist, umso kürzer ist die Frist zu bemessen.
In den folgenden (von Ihnen zu beweisenden) Ausnahmefällen, können Sie jedoch auf eine Fristsetzung verzichten:
- Der Reisemangel lässt sich nicht beheben
- Der Reiseveranstalter hat die Abhilfe bereits endgültig abgelehnt
- Die Umstände machen ein unverzügliches Eingreifen erforderlich
Kündigung
Sind alle Voraussetzungen erfüllt? Dann müssen Sie jetzt noch ausdrücklich die Kündigung erklären. Hierfür gilt sinngemäß dasselbe, was wir schon zur Abhilfe geschrieben haben (Stichwörter:
Wer, wie, wann ist zu informieren). Adressat Ihrer Kündigungserklärung ist also der Reiseveranstalter.
Wenden Sie sich daher direkt an Ihre örtliche Reiseleitung. Nun erklären Sie dem Repräsentanten Ihres Reiseveranstalters deutlich, dass Sie das Reisevertragsverhältnis aufgrund der angetroffenen schrecklichen Verhältnisse beenden wollen.
Wenn Sie sich dabei ganz klar ausdrücken, brauchen Sie das Wort "Kündigung" nicht unbedingt zu verwenden.
Denken Sie an folgendes:Hat Sie der Mangel schon zu Beginn der Reise am Urlaubsort begrüßt und warten Sie trotzdem mit Ihrer Kündigung bis kurz vor Ihrer Abreise, dann haben Sie Ihr Kündigungsrecht verwirkt.
Das hat folgenden Grund: Sie haben die bestehenden Mängel so lange klaglos ertragen, dass der Reiseveranstalter in diesem Fall nicht mehr mit Ihrer Kündigung zu rechnen braucht.
Obwohl Sie gekündigt haben, sind Sie jetzt nicht auf sich allein gestellt. Der Reiseveranstalter muss für Ihre Rückreise sorgen (soweit diese vertraglich vereinbart war). Bis dahin hat er Sie zudem auf seine Kosten weiterhin unterzubringen und zu verpflegen.
Durch die Kündigung verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Allerdings kann er eine Entschädigung für bereits erbrachte Reiseleistungen verlangen.
Tipp!
Wenn diese für Sie aber ohne Wert waren, können Sie die Zahlung der Entschädigung ablehnen. So ist zum Beispiel der Transport zum Urlaubsort für Sie wertlos, wenn Sie dort nicht mängelfrei wohnen konnten.
Haben Sie allerdings, so wie es normalerweise der Fall sein wird, die Reise bereits im Vorhinein bezahlt, dann können Sie anteilig den gezahlten Reisepreis zurückfordern.
Beachten Sie aber, dass die Kündigung nicht neben einer Minderung geltend gemacht werden kann. Sie müssen sich daher für einen der beiden Gewährleistungsansprüche entscheiden.
Wichtige Vorschriften BGB § 651a
§ 651c BGB
§ 651e BGB
§ 3 InfVO