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Kündigung wegen höherer Gewalt

... "Apocalypse now"

 

 

Der Urlaub ist längst gebucht und die Vorfreude auf unbeschwerte Tage voller Sonne, Strand und Meer ist riesig. Doch was ist, wenn sich die Situation in Ihrem Urlaubsland inzwischen verändert und Krieg, eine Epidemie oder Naturkatastrophen, wie zum Beispiel Erdbeben, ausbrechen?

In diesem Fall können Sie wegen höherer Gewalt von Ihrem Reisevertrag zurücktreten, ohne hohe Stornokosten fürchten zu müssen. Sie haben schließlich Urlaub und kein Überlebenstraining gebucht!

Eine Kündigung wegen höherer Gewalt setzt Folgendes voraus:

  • Reisevertrag über eine Pauschalreise
  • höhere Gewalt
  • diese war bei Vertragsschluss nicht voraussehbar
  • durch sie wird die Reise erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt
  • Kündigungserklärung


Höhere Gewalt

Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, unabwendbares, unvorhersehbares, unverschuldetes Ereignis. Entscheidend ist dabei, dass die Gründe für die Reisebeeinträchtigung weder aus der Sphäre des Reiseveranstalters noch aus der des Reisenden stammen dürfen.

Übrigens: Das Kündigungsrecht steht nicht nur Ihnen, sondern auch dem Reiseveranstalter zu.

Terroranschläge

Immer wieder erschüttern Bombenanschläge die Touristenorte dieser Welt. Allein die Angst vor weiteren Terrorakten gibt Ihnen nicht das Recht, den Reisevertrag wegen höherer Gewalt zu kündigen. Dies ist nur möglich, wenn die Gefahr sehr hoch erscheint und ein Durchschnitts-Reisender die Reise nicht antreten würde.

Ufern die Anschläge in allgemeine Unruhen aus oder drohen weitere Attentate gegen Touristen, so kann man von einer solchen Gefahr ausgehen.

Die Rechtsprechung orientiert sich dabei an den Warnungen des Auswärtigen Amtes. Reisewarnungen werden ausgesprochen, wenn akute Gefahren für Leib und Leben in dem Urlaubsland oder Teile dieses Landes bestehen. Liegt eine solche vor, ist dies ein ganz klares Indiz für ein kostenloses Rücktrittsrecht.

Den Umkehrschluss, also dass kein Rücktrittsrecht besteht, wenn keine Reisewarnung vorliegt, kann man übrigens nicht ziehen.


Tipp!

Welche Reiseländer zu den gefährdeten Gebieten gehören erfahren Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes.


Naturkatastrophen

Auch Naturkatastrophen wie ein Hurrikan, Erdrutsche, Erdbeben und Lawinen können eine Kündigung wegen höherer Gewalt rechtfertigen.
Allerdings muss noch eine konkrete Gefahr für die Durchführung der Reise bei Reiseantritt vorliegen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn voraussehbar ist, dass zu diesem Zeitpunkt die Gefahr nicht mehr vorhanden ist.

Schlechtes Wetter - zum Beispiel Dauerregen im Urlaubsgebiet, fehlender Schnee im Skigebiet - gehören zum allgemeinen Lebensrisiko und rechtfertigen keine Kündigung der Reise wegen höherer Gewalt.

Behördliche Eingriffe

Oft sind es auch behördliche Eingriffe, auf die der Begriff der höheren Gewalt zutrifft. Sie sind weder dem Reiseveranstalter, noch Ihnen zuzurechnen. Dazu gehören zum Beispiel Landeverbote für Flugzeuge, Einreiseverbote oder Badeverbote.

Streik

Auch ein plötzlicher Streik im Reiseland stellt höhere Gewalt dar, sofern er sich außerhalb des Einflussbereichs des Reiseveranstalters und seiner Leistungsträger abspielt. Dazu gehören Generalstreiks, Streiks der Fluglotsen oder des Sicherheitspersonals. Streiken dagegen die eigenen Mitarbeiter des Reiseveranstalters (z. B. Reiseleiter) oder seiner Leistungsträger (z. B. Flugbesatzung, Hotelpersonal), so berechtigt dies den Reiseveranstalter nicht zur Kündigung. Denn diese Ursachen stammen gerade aus seiner Sphäre.

Schließlich können auch Epidemien, Naturkatastrophen und Kriege im Urlaubsland als höhere Gewalt gelten.

Vorhersehbarkeit

Kriterium für die Kündigung wegen höherer Gewalt ist die Vorhersehbarkeit der möglichen Gefahr. Nicht ausreichend ist daher die bloße Möglichkeit, dass am Urlaubsort eine gefährliche Lage eintreten könnte. Vielmehr muss konkret wahrscheinlich sein, dass etwas Gefährliches passieren wird!

Kündigung und Folgen

Liegen die Voraussetzungen der höheren Gewalt vor, können Sie den Reisevertrag kündigen. Der Reiseveranstalter verliert den Anspruch auf den Reisepreis. Bereits gezahlte Leistungen können Sie zurückverlangen.

Welche Möglichkeiten Sie haben, wenn Sie schon im Reiseland sind, erfahren sie hier.

Wichtig für Sie ist auch zu wissen, dass die Beweislast für das Vorliegen von "höherer Gewalt" denjenigen trifft, der das Recht zur Kündigung wegen höherer Gewalt ausüben möchte. Typischerweise sind Sie das als Reisender, der durch die gefährliche Situation am Urlaubsort die gebuchte Reise nun nicht mehr antreten möchte.
Liegen die Voraussetzungen der höheren Gewalt nicht vor, müssen Sie eventuell eine Stornogebühr bezahlen. Wie viel, richtet sich nach den Geschäftsbedingungen des Veranstalters und dem bis zum Reisebeginn verbleibenden Zeitraum.


Tipp!

Es empfiehlt sich in jedem Fall, sich mit dem Reiseveranstalter in Verbindung zu setzen und mit ihm zu verhandeln. Oft wird den Reisenden eine Umbuchung zu einem anderen Reiseziel ermöglicht.



Interessante Informationen über Reiseländer, die zu den gefährdeten Gebieten gehören, erfahren Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes.


Wichtige Vorschriften§ 651j BGB
§ 651e III, IV BGB

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Zuletzt aktualisiert am 17.03.2011

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