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Reisevertrag mit dem Reiseveranstalter

... individuell planen oder pauschal reisen?

 

 

Der Reisevertrag kommt zwischen Ihnen und dem Reiseveranstalter zustande. Der Gesetzgeber macht dabei eine ganz wichtige Unterscheidung: Die reiserechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches lassen sich ausschließlich auf die Pauschalreise anwenden, nicht dagegen auf eine Individualreise.


Die Individualreise


Sie planen Ihren Urlaub in eigener Regie? Wer auf eigene Faust Flüge bucht und mit Hotels in Kontakt tritt, unternimmt eine Individualreise. Auch wenn diese verschiedenen Buchungen durch ein Reisebüro erfolgen, verreisen Sie trotzdem noch individuell. Denn dieses Paket haben Sie selbst geschnürt. Es war nicht als Gesamtangebot in einem Katalog enthalten.


Die Pauschalreise


Sie überlassen die Urlaubsplanung lieber hauptberuflichen Reiseexperten? Dann besuchen Sie ein Reisebüro und lassen sich einzelne Reisebestandteile zu einem Leistungspaket zusammenstellen. Dort erhalten Sie dann Transport, Unterkunft und Verpflegung zu einem Gesamtpreis und Ihr Urlaub besteht aus einer Pauschalreise.

Juristisch formuliert hört sich das Ganze so an:" Eine Pauschalreise ist die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei etwa gleichwertigen Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten werden, sofern diese Leistung länger als 24 Stunden dauert und wenigstens eine Übernachtung beinhaltet."

Bei dieser Art der Urlaubsgestaltung müssen demnach mindestens zwei gleichwertige Dienstleistungen angeboten und zu einem Gesamtpreis verkauft werden. Buchen Sie also beispielsweise einen Hotelaufenthalt in Verbindung mit einem Sport- oder Sprachkurs, sind dies zwei gleichwertige Leistungen. Hingegen ist ein Bungalow-Urlaub mit einer Endreinigung durch Profis keine Pauschalreise. Denn die Reinigung ist dabei von untergeordneter Bedeutung.

Außerdem ist Voraussetzung, dass Sie entweder länger als 24 Stunden unterwegs sind oder wenigstens einmal übernachten werden. In dieser Zeit ist der Reiseveranstalter für die ordnungsgemäße Erbringung der gebuchten Leistungen Ihnen gegenüber verantwortlich: Zum Beispiel der Bustransfer zum Hotel fällt aus, das Hotel ist überbucht oder der Tennisplatz überflutet bei einem gebuchten Tennisurlaub. Für Abhilfe oder mindestens gleichwertigen Ersatz muss der Reiseveranstalter sorgen.


Der Reisevertrag


Ein Vertrag erfordert zwei übereinstimmende Willenserklärungen: Angebot und Annahme.

Nun sind die "Angebote" in Reisekatalogen keine solchen im juristischen Sinne, sondern lediglich eine "Einladung zur Abgabe eines Angebotes" (für die Lateiner unter Ihnen "invitatio ad offerendum"). Das Angebot wird also erst durch Sie gegenüber Ihrem Reisebüro unterbreitet. Es wird dann für den Reiseveranstalter (nicht für Sie als Kunden!) tätig und nimmt das Angebot entgegen. Daran sind Sie zunächst gebunden. Der Veranstalter sollte sich innerhalb von etwa zwei Wochen bei Ihnen melden.

Die Annahme Ihres Angebotes erfolgt durch die Übersendung der Reisebestätigung seitens des Reiseveranstalters. Erst jetzt ist auch dieser gebunden.


Wichtige Vorschriften 
§ 651 a I, II, III BGB

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Zuletzt aktualisiert am 02.09.2011

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