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Reiseparteien bei der Pauschalreise

... zu Dritt unterwegs
Bei einer Pauschalreise gehen Sie ein Dreiecksverhältnis ein: Reiseveranstalter - Reisebüro - und Sie als Reisender.


Der Reiseveranstalter

Mit dem Reiseveranstalter schließen Sie den Reisevertrag. Dabei muss es sich nicht nur um die Herausgeber prächtig-bunter Hochglanzprospekte handeln. Vielmehr ist jeder ein Reiseveranstalter, der Reiseleistungen in eigener Verantwortung auf den Markt bringt. Auf Häufigkeit oder Gewerbsmäßigkeit kommt es dabei gar nicht an. Ein Zeitungsverlag kann eine Leserreise veranstalten, die Schule eine Klassenfahrt (so genannte Gelegenheitsanbieter). Wer allerdings lediglich eine Reise organisiert und von den Reisenden keine Vergütung verlangt, ist in diesem Sinn kein Reiseveranstalter.


Das Reisebüro


Mit dem Reisebüro hingegen schließen Sie einen Reisevermittlungsvertrag. Reiseleistungen erhalten Sie dort nicht, sondern lediglich einen Marktüberblick und die Vermittlung an einen geeigneten Reiseveranstalter. Das Reisebüro ist ein rechtlich und wirtschaftlich selbständiges Unternehmen und tritt nur als Vermittler auf.
Das Reisebüro hat folgende Aufgaben:
  • beratend tätig zu werden und Informationen bereit zu halten,
  • sich um den Vertragsabschluss zwischen Reisendem und Reiseveranstalter zu bemühen,
  • die vermittelte Reiseleistung zu besorgen.

Der Reisende

Die wichtigste Person sind natürlich Sie, der Reisende! Sie werden der Vertragspartner des Reiseveranstalters, wenn Sie für sich und Ihre Lieben einen Reisevertrag abschließen. Sie wollen nicht alleine verreisen? Dann buchen Sie die Reise auch für Ihre Mitreisenden, die Reiseteilnehmer. Klassisches Beispiel: Ein Familienvater bucht und zahlt für seine Lieben. Die haben es übrigens besonders gut! Auch Sie können dann als Nicht-Zahlende vom Reiseveranstalter "die ordnungsgemäße Erbringung der Reise verlangen". Juristisch wird so ein Vertrag als "Vertrag zugunsten Dritter" bezeichnet. Achtung! Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften können andere Zahlungsverpflichtungen bestehen.

Wichtige Vorschriften
§ 651a ff. BGB
§ 675 BGB
InfVO

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Zuletzt aktualisiert am 02.09.2011

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