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Informationspflicht des Reiseveranstalters

... von "atemberaubend schön" bis "zauberhaft gelegen"
Der Irrtum wiederholt sich immerfort in der Tat, deswegen muss man das Wahre unermüdlich in Worten wiederholen.
(Johann Wolfgang von Goethe, deutscher Dichter)

Was erwartet Sie auf der Reise? Das muss Ihnen der Reiseveranstalter bzw. das für ihn tätige Reisebüro erklären. Eine erste Übersicht gibt Ihnen ein Blick in die Kataloge der Reiseveranstalter mit entsprechenden Erläuterungen des Reisebüros. Geradezu klassisch sind die Streitigkeiten, die wegen der unterschiedlichen Auslegung von Katalogangaben zustande kommen.

Ein "Zimmer zur Meerseite" ist eben nicht zwingend ein Zimmer, von dem aus man das Meer sehen und hören kann und das womöglich genussvolle Abende mit Blick in die Ferne garantiert. Erwarten Sie eher eine in Meeresrichtung gelegene Unterbringung, von der die Sicht auf das Wasser aber entweder durch üppige Vegetation, monumentale Bebauung oder einfach nur allzu große Entfernung versperrt ist.

Der Reisekatalog erfüllt eine Doppelrolle: Einerseits ist er Werbeträger und soll den Urlaubsort möglichst verlockend darstellen. Andererseits hat er die Funktion einer vertraglich bindenden Leistungsbeschreibung. Die Reiseveranstalter sind daher wahre Könner im Komponieren weiter, auslegungsfähiger Wortschöpfungen.

Wer "unaufdringlichen Service" bucht, wird das Bedienungs- und Servicepersonal während der gesamten Dauer des Urlaubs wahrscheinlich nur selten und dann auch nur kurz zu Gesicht bekommen.

Weitere Beispiele gefällig?


Dichtung und Wahrheit

Testen Sie Ihren Reiseveranstalter, ob er in seinem Prospektmaterial verwirklicht, was der Gesetzgeber ihm in der Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern (InfVO) aufgegeben hat. Außerdem können Sie prüfen, ob Sie tatsächlich zu den jeweils geforderten Zeitpunkten über die notwendigen Einzelheiten der Reise aufgeklärt werden.


Dichtung statt Wahrheit

Und was, wenn Sie feststellen, dass der Reiseveranstalter in seinem Katalog hemmungslos geschönt, gelogen und betrogen hat?

Wenn Sie ihm schon vor Abschluss des Reisevertrages auf die Schliche gekommen sind, wird Ihnen ein Schaden nicht entstanden sein. Sollte sich die Katalog-Flunkerei dagegen erst später herausstellen, können Sie gegen den Reiseveranstalter vorgehen:

Bei einer Verletzung von Informationspflichten, die
  • in der InfVO geregelt sind, liegt eine Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten vor; Ihnen stehen dann alle Ansprüche des Reisevertragsrechts zu (dazu gleich mehr)
  • nicht in der InfVO aufgeführt sind, handelt es sich um eine Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten; sie kann einen allgemeinen Schadenersatzanspruch auslösen.

Wahrheit und Pflicht zur Wahrheit

Es gibt natürlich auch besondere Informationspflichten. Diese können den Reiseveranstalter, das Reisebüro und auch Sie selbst treffen. Den Reiseveranstalter trifft eine umfassende Informationspflicht. Er muss Sie zum Beispiel über besondere Einreisebestimmungen und einen bestehenden Passzwang im Reiseland informieren. Informationen dieser Art finden Sie in Ihren Reiseunterlagen.

Dagegen hat das Reisebüro nur eine eingeschränkte Pflicht zur Information. Hier müssen Sie nach allem fragen, was Sie wissen möchten! Dann sollte Sie das Reisebüro entsprechend Ihrer Wünsche zum Beispiel über Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften im Zielgebiet aufklären. Denken Sie aber auch daran, dass das Reisebüro nicht verpflichtet ist, Ihnen immer das preisgünstigste Angebot vorzustellen. Auch hier müssen Sie ausdrücklich danach fragen!

Und wenn Sie jetzt noch wissen möchten welche Leute Sie am Urlaubsort antreffen werden, wie das Wetter ist oder was es Schönes zu sehen gibt, informieren Sie sich selbst! Hier stehen Ihnen vielfältige Seiten im Internet, Bücher und Zeitschriften zur Verfügung.

Wichtige Vorschriften
Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern (InfVO)

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Zuletzt aktualisiert am 12.04.2010

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