Ihre Ferienwünsche sind geplatzt wie Seifenblasen? Nicht genug, dass Ihre Mängelliste überläuft. Erst revoltiert nach verdorbenem Essen Ihr Magen und dann wird auch noch Ihr Hotelzimmer ausgeräumt. Jetzt kann Sie nur noch eines trösten: Schadenersatz. Er setzt dreierlei voraus:
- Reisevertrag
- Reisemangel
- Mängelanzeige
Reisevertrag
Alle wichtigen Informationen zum Reisevertrag finden Sie in dem Kapitel Reisevertrag (Stichwörter:
Pauschalreise / Individualreise).
Reisemangel
Schauen Sie hierzu auf die Seite zum Reisemangel (Stichwörter:
Erhebliche Abweichung / Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft).
Mängelanzeige
Für diese gilt im Grunde dasselbe wie für die Abhilfe (Stichwörter:
Wer, wie, wann ist zu informieren).
In den folgenden (von Ihnen zu beweisenden) Ausnahmefällen, können Sie sich jedoch die Mängelanzeige sparen:
- Der Mangel war dem Reiseveranstalter vor Antritt der Reise bekannt (Beispiel: Baustelle. Ihr Ansprechpartner vor Ort wird die Baufahrzeuge auf dem Nachbargrundstück nicht übersehen können.)
- Der Reiseveranstalter oder die örtliche Reiseleitung sind nicht erreichbar
- Abhilfe ist nicht möglich, so dass eine Anzeige des Mangels sinnlos wäre (Beispiel: Baustelle. Ihr Reiseleiter kann nicht extra für Sie die Bauarbeiten unterbrechen und die Baufahrzeuge abtransportieren lassen.)
Schadenersatz
Zwei weitere Voraussetzungen für den Schadenersatzanspruch kommen nun noch hinzu.
Erstens muss Ihnen aufgrund des Reisemangels ein
Schaden an Gesundheit, Eigentum oder Vermögen entstanden sein.
Und
Zweitens - anders als bei den bisherigen Gewährleistungsansprüchen - ist ein
Verschulden des Reiseveranstalters erforderlich. Dabei können Sie ihn sogar nicht nur für eigenes Fehlverhalten verantwortlich machen, sondern auch für das seiner Leistungsträger (Hotel, Fluggesellschaft usw.).
Glücklich ist, wer als Pauschalreisender unterwegs ist! Denn nicht Sie müssen Ihrem Reiseveranstalter ein Verschulden nachweisen, sondern er muss beweisen, dass ihn keine Schuld trifft. Seine Unschuld wird er dabei nur beteuern können, wenn der Reisemangel nicht aus seiner "Sphäre" stammt, sondern aus Ihrer, eines Dritten oder höherer Gewalt.
Wird Ihr Gepäck Opfer eines Diebstahls, weil Sie es unbeaufsichtigt auf dem Busparkplatz stehen gelassen haben, so hat sich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht und Sie bleiben auf dem Schaden sitzen.
Haben Sie einen messbaren Schaden erlitten, so haben Sie grundsätzlich für die Zeit der Beeinträchtigung einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens. Bedenken Sie aber: Trifft Sie bei der Entstehung des Schadens ein Mitverschulden, so ist dies anteilig bei der Bemessung des Schadensersatzes zu berücksichtigen (wie zum Beispiel bei dem zuvor beschriebenen Diebstahl).
Diesen Schadenersatzanspruch können Sie übrigens neben einer Minderung oder Kündigung wegen Mangels geltend machen.
Wichtige Vorschriften
§ 651a BGB
§ 651c BGB
§ 651f BGB
§ 276 BGB
§ 278 BGB
§ 3 InfVO